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AS 2019 1919

Verordnung des WBF über die Pflichtlagerhaltung von flüssigen Treib- und Brennstoffen

Verordnung des WBF über die Pflichtlagerhaltung von flüssigen Treib- und Brennstoffen

vom 20. Mai 2019

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), gestützt auf Artikel 6 Absatz 1 der Mineralölpflichtlagerverordnung vom 10. Mai 20171, verordnet:

Art. 1 Pflichtlagerwaren Die im Anhang aufgeführten Waren müssen in einem Pflichtlager gelagert werden.

Art. 2 Qualität der eingelagerten Waren Die Qualität der eingelagerten Waren muss jederzeit den Vorgaben des Vereins Carbura (Carbura)2 zum handelsüblichen Standard und zur Lagerfähigkeit entspre- chen.

Art. 3 Pflichtlagermenge Die Gesamtmenge der folgenden eingelagerten Waren muss den durchschnittlichen Bedarf der Schweizer Bevölkerung für die nachstehend aufgeführte Dauer decken: a. Autobenzin: 4,5 Monate; b. Dieselöl: 4,5 Monate; c. Heizöl extra leicht: 4,5 Monate; d. Flugpetrol: 3 Monate.

Art. 4 Bemessungsgrundlagen

1 Die Carbura legt die Pflichtlagermenge pro Halter fest anhand:

a. der von ihm ins schweizerische Zollgebiet eingeführten Warenmenge;

SR 531.215.411 1 SR 531.215.41 2 Die Vorgaben sind auf der Website der Carbura unter folgender Adresse abrufbar: www.carbura.ch > Pflichtlagerhaltung > Lagerhaltung > Pflichtlagerqualitäten.

2019-0259 1919

Pflichtlagerhaltung von flüssigen Treib- und Brennstoffen. V des WBF AS 2019

b. der von ihm zum ersten Mal im Inland in den steuerrechtlich freien Verkehr gebrachten Menge von im Inland hergestellten oder verarbeiteten Waren.

2 Sie legt dazu eine Referenzperiode fest.

3 Sie legt die Pflichtlagermenge periodisch neu fest.

Art. 5 Unterschreitung der Pflichtlagermenge

1 Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) kann zur Überbrü-

ckung kurzfristiger Versorgungsengpässe eine vorübergehende Unterschreitung der Gesamtmenge pro Warengruppe nach Artikel 3 Buchstaben a–d um höchstens 20 Prozent zulassen.

2 Es kann einem Halter auf Antrag hin nach Anhören der Carbura ausnahmsweise

eine vorübergehende Unterschreitung der Pflichtlagermenge bewilligen.

3 Der Pflichtlagervertrag muss entsprechend angepasst werden.

Art. 6 Stellvertretende und gemeinsame Pflichtlagerhaltung

1 Pro Warengruppe dürfen höchstens drei Viertel der Gesamtmenge in stellvertre-

tender oder in gemeinsamer Pflichtlagerhaltung gehalten werden.

2 Die Gründung und Ausgestaltung einer Lagergesellschaft zur gemeinsamen

Pflichtlagerhaltung bedürfen der Genehmigung des BWL.

Art. 7 Vollzug der Verordnung und Änderung des Anhangs

1 Das BWL vollzieht diese Verordnung.

2 Es kann den Anhang nach Anhören des Fachbereichs Energie und der Carbura

ändern.

Art. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.

20. Mai 2019 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung: Guy Parmelin

Pflichtlagerhaltung von flüssigen Treib- und Brennstoffen. V des WBF AS 2019

Anhang (Art. 1)

Waren nach Artikel 1 Zolltarifnummer Warenbezeichnung

2710.1211 Benzin zur Verwendung als Treibstoff

2710.1911 Flugpetrol zur Verwendung als Treibstoff

2710.1912 Dieselöl zur Verwendung als Treibstoff

2710.1992 Heizöle zu Feuerungszwecken

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