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AS 2020 353

Vorsorgereglement des Vorsorgewerks ETH-Bereich für die Professorinnen und Professoren der ETH

Berichtigung (Art. 10 Abs. 1 PublG)

Vorsorgereglement des Vorsorgewerks ETH-Bereich für die Professorinnen und Professoren der ETH (VR-ETH 2)

Änderung vom 21. März und 16. Oktober 2019 (AS 2019 4737; SR 172.220.142.2)

statt:

Art. 10 Sachüberschrift und Abs. 1 Auskunfts-, Melde- und Mitwirkungspflichten der Versicherten, Rentenbeziehenden und Hinterlassenen

1 Neu zu versichernde angestellte Personen sowie Versicherte, Rentenbeziehende

und ihre Hinterlassenen sind verpflichtet, über alle Tatsachen, welche die Beziehung zu PUBLICA betreffen, wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen und alle erforderlichen Unterlagen einzureichen.

muss es heissen:

Art. 10 Abs. 1

1 Neu zu versichernde angestellte Personen sowie Versicherte, Rentenbeziehende

und ihre Hinterlassenen sind verpflichtet, über alle Tatsachen, welche die Beziehung zu PUBLICA betreffen, wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen und alle erforderlichen Unterlagen einzureichen.

28. Januar 2020 Bundeskanzlei

2020-0103 353

Vorsorgereglement des Vorsorgewerks ETH-Bereich für die AS 2020 Professorinnen und Professoren der ETH. Berichtigung

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