AS 2020 5121
Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen
Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen
vom 19. Juni 2020
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. November 20161, beschliesst:
I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer
Art. 27 Abs. 2 Bst. f, 3 und 4
2 Dazu gehören insbesondere:
f. gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.
3 Nicht abziehbar sind insbesondere:
a. Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Straf- rechts; b. Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten; c. Bussen und Geldstrafen; d. finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben. 4 Sind Sanktionen nach Absatz 3 Buchstaben c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn: a. die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst; oder b. die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unter- nommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.
2016-1881 5121
Steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen. BG AS 2020
Art. 59 Abs. 1 Bst. a und f, 2 und 3
1 Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch:
a. die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern; f. gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.
2 Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesondere:
a. Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Straf- rechts; b. Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten; c. Bussen; d. finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben. 3 Sind Sanktionen nach Absatz 2 Buchstaben c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn: a. die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst; oder b. die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unter- nommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.
2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19903 über die Harmonisierung
der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
Art. 10 Abs. 1 Einleitungssatz (betrifft nur den italienischen Text), Bst. g, 1bis und 1ter
1 Als geschäfts- oder berufsmässig begründete Kosten werden namentlich abgezo-
gen: g. gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben. 1bis Nicht abziehbar sind insbesondere:
a. Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Straf- rechts; b. Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten; c. Bussen und Geldstrafen; d. finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben. 1ter Sind Sanktionen nach Absatz 1bis Buchstaben c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn:
3 SR 642.14
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a. die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst; oder b. die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unter- nommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.
Art. 25 Abs. 1 Einleitungssatz (betrifft nur den italienischen Text), Bst. a und f, 1bis und 1ter
1 Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch:
a. die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern; f. gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben. 1bis Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesondere:
a. Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Straf- rechts; b. Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten; c. Bussen; d. finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben. 1ter Sind Sanktionen nach Absatz 1bis Buchstaben c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn: a. die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst; oder b. die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unter- nommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.
Art. 72zter 4 Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom 19. Juni 2020
1 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Änderung vom 19. Juni 2020 den geänderten Artikeln 10 Absätze 1 Buchstabe g, 1bis und 1ter sowie 25 Absätze 1 Buchstaben a und f, 1bis und 1ter an.
2 Abdiesem Zeitpunkt finden die in Absatz 1 genannten Bestimmungen direkt
Anwendung, wenn ihnen das kantonale Recht widerspricht.
4 Der endgültige Buchstabe dieser Bestimmung wird im Hinblick auf das Inkrafttreten von der Bundeskanzlei festgelegt.
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II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 19. Juni 2020 Nationalrat, 19. Juni 2020 Der Präsident: Hans Stöckli Die Präsidentin: Isabelle Moret Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 8. Oktober 2020 unbenützt abge-
laufen.5
2 Es wird auf den 1. Januar 2022 in Kraft gesetzt.6
11. November 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
5 BBl 2020 5679
6 Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 9. November 2020 im vereinfachten Verfahren gefällt.
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