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AS 2021 798

Personalverordnung des Bundesgerichts

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Personalverordnung des Bundesgerichts (PVBger)

Änderung vom 30. August 2021

Das Schweizerische Bundesgericht verordnet:

I Die Personalverordnung des Bundesgerichts vom 27. August 20011 wird wie folgt geändert:

Art. 80f Bulletin des Generalsekretariats 1 Das Bulletin des Generalsekretariats ist ein Mitteilungsblatt des Bundesgerichts.

2 Die Adressaten des Bulletins des Generalsekretariats sind:

a. die Mitglieder und die Angestellten des Bundesgerichts; b. auf Wunsch: die ehemaligen Mitglieder des Bundesgerichts; c. auf Wunsch: die ehemaligen Angestellten des Bundesgerichts, die im Zeit- punkt ihrer Pensionierung am Bundesgericht tätig waren.

3 Das Bulletin des Generalsekretariats bezweckt insbesondere die Information der

Adressaten nach Absatz 2 betreffend: a. laufende Projekte am Bundesgericht; b. Organisatorisches betreffend das Bundesgericht; c. die Wahl von neuen Mitgliedern und die Anstellung von neuen Mitarbeiten- den des Bundesgerichts; d. besondere Ereignisse, wie Geburtstage, Dienstjubiläen, Beförderungen, Ge- burten, Hochzeiten der aktuellen sowie der ehemaligen Mitglieder und Ange- stellten des Bundesgerichts.

4 Das Bulletin des Generalsekretariats kann im Rahmen von Absatz 3 Buch-

stabe a-d Personendaten von aktuellen, künftigen sowie ehemaligen Mitgliedern und Angestellten des Bundesgerichts enthalten. Es enthält keine besonders schüt- zenswerten Personendaten.

1 SR 172.220.114

2021-3807 AS 2021 798

Personalverordnung des Bundesgerichts AS 2021 798

5 Zu den Personendaten nach Absatz 4 gehören insbesondere:

a. Namen und Vornamen; b. Titel; c. Geburtsdatum; d. Funktion; e. Abteilung- oder Dienst; f. Geschäftstelefonnummer; g. Daten betreffend einen Bürowechsel; h. Daten betreffend einen Abteilungswechsel; i. Daten betreffend den Austritt aus dem Bundesgericht.

6 Die Publikation der folgenden Personendaten im Bulletin des Generalsekretari-

ats bedürfen des Einverständnisses der betroffenen Person: a. für künftige Angestellte des Bundesgerichts:

1. Porträtfoto,

2. Daten betreffend die bisherige Anstellung;

b. Daten betreffend eine Beförderung; c. Daten betreffend ein Dienstjubiläum; d. Daten betreffend die Eheschliessung (Datum, Name der Ehepartnerin oder des Ehepartners); e. Daten betreffend eine Geburt (Datum, Name des Kindes); f. runde und halbrunde Geburtstage von ehemaligen Angestellten des Bundes- gerichts.

7 Der Inhalt des Bulletins des Generalsekretriats wird von den Adressaten nach

Absatz 2 vertraulich behandelt.

8 Der Inhalt des Bulletins des Generalsekretariats kann den Adressaten nach Ab-

satz 2 durch ein geschütztes Abrufverfahren zugänglich gemacht werden.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

30. August 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Martha Niquille Der Generalsekretär: Paul Tschümperlin

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