AS 2022 782
Verordnung über die Unterstützung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten mit militärischen Mitteln (VUM)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 21. August 20131 über die Unterstützung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten mit militärischen Mitteln wird wie folgt geändert:
Ingress
gestützt auf die Artikel 48d Absatz 7 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19952,
Art. 1 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 2 Geltungsbereich
Nicht unter diese Verordnung fallen Unterstützungsleistungen im Rahmen der fachtechnischen Ausbildung für:
a. die Rettungs- und Genietruppen im Bereich der Ausbildungsobjekte;
b. die Luftwaffe im Bereich des Luftrettungsdienstes der Armee.
Art. 4a Leistungen ohne wesentlichen Ausbildungs- oder Übungsnutzen
Ist die Leistung mit keinem wesentlichen Ausbildungs- oder Übungsnutzen für die Angehörigen der Armee verbunden, so darf sie insgesamt maximal 42 000 Diensttage innerhalb von drei Jahren umfassen.
Art. 5 Abs. 3 Bst. a
3 Über die Bewilligung der Gesuche entscheidet:
a. das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) auf Antrag des Kommandos Operationen: bei Anlässen von besonderer politischer Tragweite; insbesondere wenn:
Unterstützungsleistungen ohne wesentlichen Ausbildungs- oder Trainingseffekt für die eingesetzten Personen erfolgen,
luftgestützte Überwachungsmittel bei Veranstaltungen und Demonstrationen eingesetzt werden, oder
Angehörige der Militärischen Sicherheit eingesetzt werden;
Art. 9 Abs. 6
6 Private Gesuchsteller müssen sich vertraglich bereit erklären, einen angemessenen Teil eines allfälligen Gewinns an den Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung zu überweisen.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
23. November 2022 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis |