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AS 2023 582

Lärmschutz-Verordnung (LSV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat,

verordnet:

I

Die Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 19861 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks

Im gesamten Erlass wird «Bundesamt für Umwelt» ersetzt durch «BAFU».

Art. 6 Baulärm-Richtlinien

Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) erlässt Richtlinien über bauliche und betriebliche Massnahmen zur Begrenzung des Baulärms.

Art. 7 Abs. 3

3 Bei neuen Luft/Wasser-Wärmepumpen, die überwiegend der Raumheizung oder der Erwärmung von Trinkwasser dienen und deren Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten, sind weitergehende Emissionsbegrenzungen nach Absatz 1 Buchstabe a nur zu treffen, wenn mit höchstens einem Prozent der Investitionskosten der Anlage eine Begrenzung der Emissionen von mindestens 3 dB erzielt werden kann.

II

Anhang 6 wird gemäss Beilage geändert.

III

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. November 2023 in Kraft.

2 Anhang 6 Ziffer 34 tritt am 1. November 2024 in Kraft.

29. September 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

(Art. 40 Abs. 1)

Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm

Ziff. 34

34 Luft/Wasser-Wärmepumpen

1 Für die Ermittlung des Beurteilungspegels bei Luft/Wasser-Wärmepumpen, die überwiegend der Raumheizung oder der Erwärmung von Trinkwasser dienen, ist der Schallleistungspegel bei 2°C Aussentemperatur massgebend.

2 Das BAFU empfiehlt entsprechend dem Stand der Technik geeignete Mess- und Berechnungsverfahren für Luft/Wasser-Wärmepumpen.