AS 2023 582
Lärmschutz-Verordnung (LSV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat,
verordnet:
I
Die Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 19861 wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks
Im gesamten Erlass wird «Bundesamt für Umwelt» ersetzt durch «BAFU».
Art. 6 Baulärm-Richtlinien
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) erlässt Richtlinien über bauliche und betriebliche Massnahmen zur Begrenzung des Baulärms.
Art. 7 Abs. 3
3 Bei neuen Luft/Wasser-Wärmepumpen, die überwiegend der Raumheizung oder der Erwärmung von Trinkwasser dienen und deren Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten, sind weitergehende Emissionsbegrenzungen nach Absatz 1 Buchstabe a nur zu treffen, wenn mit höchstens einem Prozent der Investitionskosten der Anlage eine Begrenzung der Emissionen von mindestens 3 dB erzielt werden kann.
II
Anhang 6 wird gemäss Beilage geändert.
III
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. November 2023 in Kraft.
2 Anhang 6 Ziffer 34 tritt am 1. November 2024 in Kraft.
29. September 2023 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset |
(Art. 40 Abs. 1)
Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm
Ziff. 34
34 Luft/Wasser-Wärmepumpen
1 Für die Ermittlung des Beurteilungspegels bei Luft/Wasser-Wärmepumpen, die überwiegend der Raumheizung oder der Erwärmung von Trinkwasser dienen, ist der Schallleistungspegel bei 2°C Aussentemperatur massgebend.
2 Das BAFU empfiehlt entsprechend dem Stand der Technik geeignete Mess- und Berechnungsverfahren für Luft/Wasser-Wärmepumpen.