AS 2023 759
Personalverordnung des Bundesgerichts (PVBger)
Präambel
Das Bundesgericht
verordnet:
I
Die Personalverordnung des Bundesgerichts vom 27. August 20011 wird wie folgt geändert:
Art. 80e Datenschutzbeauftragter oder -beauftragte
(Art. 10 DSG)
1 Der oder die Datenschutzbeauftragte ist Datenschutzberater oder Datenschutzberaterin im Sinne von Artikel 10 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20202 (DSG) und Artikel 26 der Datenschutzverordnung vom 31. August 20223.
2 Er oder sie übt seine oder ihre Funktion fachlich unabhängig und weisungsungebunden aus.
3 Die Angestellten des Bundesgerichts können den Datenschutzberater oder die Datenschutzberaterin des Bundesgerichts jederzeit um Beratung ersuchen.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
9. Oktober 2023 | Im Namen des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Yves Donzallaz |