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AS 2024 149

Verordnung über Massnahmen gegenüber Sudan

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 25. Mai 20051 über Massnahmen gegenüber Sudan wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1, 2 und 3bis–51 Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle befinden von:a. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach den Anhängen 1 und 2;b. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a handeln;c. Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a oder b befinden.2 Es ist verboten, den natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Absatz 1 Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.3bis Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht für die Überweisung von Geldern und das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 2, wenn dies erforderlich ist für die Durchführung humanitärer Aktivitäten durch öffentliche Stellen oder durch Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung solcher Aktivitäten Beiträge des Bundes erhalten.4 Das SECO kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:a. Erfüllung bestehender Verträge;b. Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand sind:1. einer bestehenden Entscheidung eines Schiedsgerichts, oder2. einer Entscheidung einer Verwaltungsstelle oder eines Gerichts, die in der Schweiz, in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder im Vereinigten Königreich ergangen oder vollstreckbar ist.4bis Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder das Zurverfügungstellen bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation gemäss Absatz 1 ausnahmsweise bewilligen zur:a. Vermeidung von Härtefällen;b. Durchführung humanitärer Aktivitäten oder anderer Tätigkeiten, sofern die Aktivitäten oder Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse erforderlich sind;c. Wahrung schweizerischer Interessen;d. Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen.5 Es bewilligt Ausnahmen nach den Absätzen 4 und 4bis nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des Eidgenössischen Finanzdepartements und, falls anwendbar, in Übereinstimmung mit den massgeblichen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.2

Art. 4 Ein- und Durchreiseverbot1 Die Einreise in die Schweiz und die Durchreise durch die Schweiz sind den in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten natürlichen Personen verboten.2 Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komitees des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen Ausnahmen für natürliche Personen nach Anhang 1 gewähren.3 Das SEM kann für natürliche Personen nach Anhang 2 Ausnahmen gewähren:a. aus erwiesenen humanitären Gründen;b. für die Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend Sudan; oderc. zur Wahrung schweizerischer Interessen.

Art. 5 Abs. 2 und 32 Das SEM überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 4.3 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 7aAutomatische Übernahme von Listen der Vereinten NationenDie Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beziehungsweise das zuständige Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen betreffend natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat (Anhang 1), werden automatisch übernommen.

Art. 7b VeröffentlichungDie Inhalte der Anhänge 1 und 2 werden in der Amtlichen Sammlung und in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts nur durch Verweis veröffentlicht.

II

1 Der Anhang wird zu Anhang 1 und erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

2 Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 2 gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt am 10. April 2024 um 18.00 in Kraft.3

10. April 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Viola Amherd
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

(Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und 2, 7a und 7b)

Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten

Anmerkung

1. Dieser Anhang entspricht den Listen der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bzw. der vom zuständigen Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bezeichneten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen.4

2. Die Listen werden vom SECO in der Regel einen Werktag nach der Mitteilung durch die Vereinten Nationen in die Datenbank SESAM (SECO Sanctions Management) aufgenommen.5

(Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und 3 sowie 7b)

Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten6