AS 2024 153
Erwerbsersatzverordnung (EOV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 20041 wird wie folgt geändert:
Art. 25 Sachüberschrift Ende des Anspruchs der Mutter (Art. 16d Abs. 3 erster Teilsatz EOG)
Art. 34a Abs. 44 Die zuständige Stelle stellt der Mutter, die als Ratsmitglied an Rats- und Kommissionssitzungen von Parlamenten auf Bundes-, Kantons- oder Gemeindeebene teilnimmt, eine Bescheinigung aus, dass für die Sitzungen keine Vertretung vorgesehen ist. Die Mutter reicht diese Bescheinigung der Ausgleichkasse ein.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
10. April 2024 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd |