AS 2025 429
Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 22. Januar 20241
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 27. März 20242,
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 1. Juli 19663 über den Natur- und Heimatschutz wird wie folgt geändert:
Art. 12 Abs. 1bis1bis Das Beschwerderecht steht den Organisationen nicht zu gegen Verfügungen, die sich auf Wohnbauten mit einer Geschossfläche von weniger als 400 m2 innerhalb von Bauzonen beziehen; das Beschwerderecht bleibt bestehen bei Wohnbauten:a. innerhalb von Ortsbildern von nationaler Bedeutung oder wenn die Vorhaben geschichtliche Stätten oder Kulturdenkmäler direkt betreffen oder wenn sie in unmittelbarer Nähe davon realisiert werden sollen; oderb. innerhalb von Biotopen von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung.
Art. 25e Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. September 2024Verfahren, bei denen die Bewilligungsbehörde über das Baugesuch vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 27. September 2024 entschieden hat, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 27. September 2024 Der Präsident: Eric Nussbaumer | Ständerat, 27. September 2024 Die Präsidentin: Eva Herzog |
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 16. Januar 2025 unbenützt abgelaufen.4
2 Es wird auf den 1. August 2025 in Kraft gesetzt.
25. Juni 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter |