AS 2026 101
Bundespersonalverordnung (BPV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20011 wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken1 Im ganzen Erlass wird «PUBLICA» ersetzt durch «Publica».2 Im ganzen Erlass wird «Risikoprämie» ersetzt durch «Risikobeitrag», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
Art. 1 Abs. 2 Bst. a2 Dieser Verordnung nicht unterstellt sind:a. das dem Obligationenrecht (OR)2 unterstellte Personal (Art. 6 Abs. 5 und 6 BPG), ausser in Bezug auf das 4a. Kapitel;
Art. 56a Abs. 5 5 Wird einer angestellten Person nach Artikel 31a Absatz 5 gekündigt, so besteht die Lohnfortzahlungspflicht nach Artikel 56 Absätze 1 und 2 so lange weiter, wie sie nach dem gekündigten Arbeitsverhältnis gedauert hätte. Der Lohn nach dem neuen Arbeitsverhältnis sowie die finanziellen Leistungen der Invalidenversicherung und der Pensionskasse des Bundes (Publica) werden dabei angerechnet.
Art. 63a–63e einfügen vor dem Gliederungstitel des 5. Abschnitts
Art. 63aBisheriger Art. 88c
Art. 63bBisheriger Art. 88d
Art. 63c Weiterführung der Vorsorge nach einer Lohnreduktion1 Wird der versicherbare Lohn einer angestellten Person nach dem 58. Altersjahr um höchstens die Hälfte reduziert, so kann auf ihr Verlangen die Vorsorge für den bisherigen Versicherungsschutz aufrechterhalten werden (Art. 33a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19823 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG]), indem die angestellte Person neben den eigenen Sparbeiträgen auch die Sparbeiträge des Arbeitgebers und den Risikobeitrag auf dem der Lohnreduktion entsprechenden Anteil des bisherigen versicherten Verdienstes bezahlt.2 Bisheriger Art. 88dbis Abs. 23 Bisheriger Art. 88dbis Abs. 3
Art. 63d Weiterführung der Vorsorge nach Vollendung des 65. Altersjahres Vereinbaren der Arbeitgeber und die angestellte Person eine Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses über das 65. Altersjahr hinaus, so kann auf Verlangen der angestellten Person ihre Altersvorsorge bis zum Ende der Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 70. Altersjahres weitergeführt werden (Art. 33b BVG4). In diesem Fall finanziert die zuständige Stelle nach Artikel 2 die Sparbeiträge des Arbeitgebers.
Art. 63e Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente1 Bisheriger Art. 88f Abs. 12 Bisheriger Art. 88f Abs. 1bis3 Bisheriger Art. 88f Abs. 1ter4 Bisheriger Art. 88f Abs. 1quater5 Die Höhe der ganzen Überbrückungsrente richtet sich nach dem Vorsorgereglement vom 15. Juni 20075 für die Angestellten und Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB).6 Bisheriger Art. 88f Abs. 37 Bisheriger Art. 88f Abs. 48 Bisheriger Art. 88f Abs. 59 Bisheriger Art. 88f Abs. 6
Gliederungstitel nach Art. 884a. Kapitel: Berufliche Vorsorge
Art. 88a Geltungsbereich (Art. 32d Abs. 1 und Art. 32g Abs. 2 BPG)Dieses Kapitel gilt für Arbeitgeber, die dem Vorsorgewerk Bund angeschlossen sind.
Art 88b Versicherung der angestellten Personen (Art. 32i Abs. 1 und Art. 32j Abs. 1 BPG)1 Die angestellten Personen werden wie folgt versichert:a. ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres: für die Risiken Tod und Invalidität; b. ab dem 1. Januar nach Vollendung des 21. Altersjahres: auch für das Alter.2 Absatz 1 gilt auch für Personen, die bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind.3 Die Versicherung erfolgt nach dem VRAB6.
Gliederungstitel vor Art. 88cAufgehoben
Art. 88cNicht versicherte PersonenNicht versichert werden:a. angestellte Personen mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten; vorbehalten ist Artikel 1k der Verordnung vom 18. April 19847 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;b. angestellte Personen, die nebenberuflich tätig sind und im Hauptberuf eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben;c. Personen, die nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19598 über die Invalidenversicherung zu mindestens 70 Prozent invalid sind;d. Personen, die nach Artikel 26a BVG9 bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung provisorisch weiterversichert werden;e. vom EDA im Ausland privatrechtlich angestellte, nicht versetzbare Personen, für die das EDA gegenüber der Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht beitragspflichtig ist; f. Personen, die das Referenzalter erreicht haben; Artikel 63d bleibt vorbehalten.
Art. 88d Ende der Versicherung1 Die Versicherung endet, wenn:a. das Arbeitsverhältnis endet, es sei denn, es besteht in diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Alters- oder Invalidenleistungen und die Versicherung wird nach den reglementarischen Bestimmungen weitergeführt;b. das Referenzalter erreicht wird; Artikel 63d und die reglementarischen Bestimmungen bleiben vorbehalten. 2 Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt die betroffene Person für die folgende Dauer versichert:a. während eines Monats nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses;b. während höchstens zehn Monaten nach Ende der Lohnfortzahlung, wenn das Arbeitsverhältnis noch andauert; der Risikobeitrag wird der angestellten Person anteilsmässig in Rechnung gestellt.3 Ist im Fall von Absatz 2 Buchstabe b die Beendigung des Arbeitsverhältnisses strittig, so bleibt Artikel 10 der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 198310 vorbehalten.
Art. 88e Massgebender Jahreslohn (Art. 32g Abs. 5 BPG)1 Versichert werden der Lohn sowie die Lohnbestandteile nach Anhang 2. Nicht versichert werden die Leistungen des Arbeitgebers nach den Artikeln 81–83. 2 Wird einer angestellten Person aufgrund der Tieferbewertung ihrer Funktion (Art. 52a) keine Teuerungszulage ausgerichtet oder wird ihr Lohn aufgrund einer Arbeitsverhinderung herabgesetzt (Art. 56 Abs. 1 und 2), so bleibt der bisherige massgebende Jahreslohn bis zu dem Zeitpunkt unverändert, in dem die Teuerungszulage wieder ausgerichtet wird oder der Lohnanspruch bei Krankheit oder Unfall erlischt.3 Bei teilzeitbeschäftigten Angestellten entspricht der massgebende Jahreslohn dem Lohn, der bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent erzielt würde.4 Verfügt eine Person über mehrere Anstellungen beim gleichen Arbeitgeber des Vorsorgewerks Bund, so wird der gesamte Lohn berücksichtigt.5 Arbeitgeber, die den Lohn nach ihren eigenen Personalerlassen regeln, müssen in ihren Personalerlassen die Lohnbestandteile analog zu Anhang 2 aufführen.
Art. 88f Versicherter Verdienst (Art. 32g Abs. 6 und 7 BPG)1 Der versicherte Verdienst entspricht dem massgebenden Jahreslohn, vermindert um den Koordinationsbetrag und umgerechnet auf den für die Versicherung massgebenden Beschäftigungsgrad. 2 Der Koordinationsbetrag entspricht 30 Prozent des massgebenden Jahreslohns, höchstens aber dem unteren Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 BVG11.
Art. 88g Sparbeiträge1 Die Berechnung der Sparbeiträge erfolgt auf der Grundlage des versicherten Verdiensts.2 Die ordentlichen Sparbeiträge werden dem Altersguthaben gutgeschrieben.
Art. 88h Vorsorgepläne (Art. 32g Abs. 4 BPG)1 Die angestellten Personen sind wie folgt versichert:a. bis Lohnklasse 23 im Standardplan;b. ab Lohnklasse 24 im Kaderplan.2 Die Beiträge sind in Anhang 4 festgelegt.3 Angestellte Personen von Arbeitgebern, die den Lohn nach ihren eigenen Personalerlassen regeln, sind gemäss dem Personalerlass ihres Arbeitgebers im Standardplan oder Kaderplan versichert.
Art. 88i Vorsorgepläne für Angehörige der besonderenPersonalkategorien (Art. 32g Abs. 4 BPG)1 Erhalten Angehörige der besonderen Personalkategorien zusätzliche Sparbeiträge des Arbeitgebers nach Artikel 3 der Verordnung vom 20. Februar 201312 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien, so sind sie wie folgt versichert:a. bis Lohnklasse 23 im Standardplan;b. ab Lohnklasse 24 im Kaderplan.2 Die Beiträge sind in Anhang 5 festgelegt.3 Die ordentlichen Sparbeiträge werden dem Altersguthaben gutgeschrieben, die zusätzlichen Sparbeiträge dem Sondersparguthaben.
Art. 88j Risikobeitrag1 Die Berechnung des Risikobeitrags erfolgt auf der Grundlage des versicherten Verdiensts. 2 Der Risikobeitrag beträgt 1,5 Prozent.3 Der Arbeitgeber übernimmt drei Viertel der Kosten des Beitrags, die angestellte Person ein Viertel.
Art. 88kVerwaltungskostenDie Verwaltungskosten werden vollständig vom Arbeitgeber bezahlt.
Art. 88lSanierungsmassnahmen1 Sollen mit Sanierungsmassnahmen überobligatorische Leistungen finanziert werden, so ist die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. 2 Der Arbeitgeber kann eine überparitätische Beteiligung an Sanierungsmassnahmen vorsehen.3 Die vom Arbeitgeber und der angestellten Person zu leistenden Sanierungsbeiträge sind gesamthaft vom Arbeitgeber geschuldet.4 Beim Aufschub des Leistungsbezugs oder einer Weiterführung der Versicherung schuldet die angestellte Person ihren Sanierungsbeitrag.5 Der Beitragsanteil wird monatlich vom Lohn abgezogen.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 5. Kapitels
Art. 88m Einlagen in das Vorsorgewerk (Art. 32g Abs. 2 BPG)Der Arbeitgeber kann für nachfolgende Zwecke Einlagen in das Vorsorgewerk tätigen:a. zur Bildung von Arbeitgeberbeitragsreserven;b. zur Bildung von Arbeitgeberbeitragsreserven mit Verwendungsverzicht gemäss den reglementarischen Bestimmungen;c. zur Behebung einer Unterdeckung;d. zur Finanzierung von Abfederungsmassnahmen;e. zur Stärkung des Deckungsgrades, höchstens bis zum Erreichen eines Deckungsgrades von 110 Prozent;f. zur Finanzierung von Zinszuschüssen.
Art. 105b Abs. 3 Bst. a3 Der Arbeitgeber kann aus triftigen Gründen zusätzlich zu den Renten nach den Absätzen 1 und 2 die folgenden Leistungen erbringen:a. eine Beteiligung an den Kosten für die Weiterführung der Vorsorge nach Artikel 63c Absatz 3;
Art. 116f Abs. 33 Für die Berechnung der Überbrückungsrente nach Artikel 63e werden die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung anerkannten Anstellungsjahre und der daraus ermittelte durchschnittliche Beschäftigungsgrad nach bisherigem Recht angerechnet.
Art. 116l Abs. 33 Weibliche Angestellte, die sich vor dem Erreichen des in Buchstabe a Buchstaben a–d der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 17. Dezember 2021 des AHVG festgelegten Referenzalters pensionieren lassen, können eine Überbrückungsrente nach Artikel 63e Absatz 1 beziehen.
II
1 Die Anhänge 1 und 2 werden gemäss Beilage geändert.
2 Diese Verordnung erhält neu die Anhänge 4 und 5 gemäss Beilage.
III
Die Änderung eines anderen Erlasses wird im Anhang geregelt.
IV
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
25. Februar 2026 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin |
(Art. 88f Abs. 5)
Prozentuale Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente
Klammerverweis bei Anhangnummer
(Art. 63e Abs. 8)
(Art. 88a Abs. 1)
Bestandteile des versicherbaren Lohnes
Titel
Bestandteile des massgebenden Jahreslohns
Klammerverweis bei Anhangnummer
(Art. 88e Abs. 1)
(Art. 88h Abs. 2)
Sparbeiträge
Für die angestellten Personen gelten folgende Sparbeiträge:
a. im Standardplan (bis Lohnklasse 23):
Alter | Beitrag angestellte | Beitrag | Total |
|---|---|---|---|
22–34 | 5,85 | 6,90 | 12,75 |
35–44 | 7,25 | 9,00 | 16,25 |
45–54 | 9,40 | 16,60 | 26,00 |
55–65 | 12,50 | 21,75 | 34,25 |
66–70 | 5,85 | 5,85 | 11,70 |
b. im Kaderplan (ab Lohnklasse 24):
Alter | Beitrag angestellte | Beitrag | Total |
|---|---|---|---|
22–34 | 5,95 | 6,80 | 12,75 |
35–44 | 7,25 | 9,00 | 16,25 |
45–54 | 9,70 | 19,20 | 28,90 |
55–65 | 12,80 | 24,30 | 37,10 |
66–70 | 5,95 | 5,95 | 11,90 |
(Art. 88i Abs. 2)
Sparbeiträge
für Angehörige der besonderen Personalkategorien
1. Für das Berufsmilitär und das Grenzwachtkorps gelten folgende Sparbeiträge:
a. im Standardplan (bis Lohnklasse 23):
Alter | Beitrag | Beitrag | Zusätzlicher | Total |
|---|---|---|---|---|
22–34 | 5,85 | 6,90 | 2,00 | 14,75 |
35–44 | 7,25 | 9,00 | 2,00 | 18,25 |
45–54 | 9,40 | 16,60 | 5,00 | 31,00 |
55–65 | 12,50 | 21,75 | 5,00 | 39,25 |
b. im Kaderplan (ab Lohnklasse 24):
Alter | Beitrag | Beitrag | Zusätzlicher | Total |
|---|---|---|---|---|
22–34 | 5,95 | 6,80 | 2,00 | 14,75 |
35–44 | 7,25 | 9,00 | 2,00 | 18,25 |
45–54 | 9,70 | 19,20 | 6,00 | 34,90 |
55–65 | 12,80 | 24,30 | 6,00 | 43,10 |
2. Für versetzungspflichtige Angestellte des EDA gelten folgende Sparbeiträge:
a. im Standardplan (bis Lohnklasse 23):
Alter | Beitrag | Beitrag | Zusätzlicher | Total |
|---|---|---|---|---|
22–34 | 5,85 | 6,90 | 10,00 | 22,75 |
35–44 | 7,25 | 9,00 | 10,00 | 26,25 |
45–54 | 9,40 | 16,60 | 10,00 | 36,00 |
55–65 | 12,50 | 21,75 | 10,00 | 44,25 |
b. im Kaderplan (ab Lohnklasse 24):
Alter | Beitrag | Beitrag | Zusätzlicher | Total |
|---|---|---|---|---|
22–34 | 5,95 | 6,80 | 10,00 | 22,75 |
35–44 | 7,25 | 9,00 | 10,00 | 26,25 |
45–54 | 9,70 | 19,20 | 10,00 | 38,90 |
55–65 | 12,80 | 24,30 | 10,00 | 47,10 |
(Ziff. III)
Änderung eines anderen Erlasses
Die Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 199813 wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel nach Art. 8t1e. Abschnitt:
Berufliche Vorsorge der Mitglieder von Leitungsorganen und ausserparlamentarischen Kommissionen sowie von weiteren Honorarbeziehenden
Art. 8u1 Nach dem Vorsorgereglement vom 6. Dezember 201114 für die Honorarbeziehenden im Vorsorgewerk Bund (VRHB) sind folgende Personen versichert:a. gewählte Mitglieder von Leitungsorganen von Arbeitgebern, die dem Vorsorgewerk Bund angeschlossen sind, sowie von ausserparlamentarischen Kommissionen, sofern das Mitglied diese Tätigkeit hauptberuflich ausübt;b. unselbstständig erwerbstätige Personen, die mit einem Arbeitgeber des Vorsorgewerks Bund in einem Dienstleistungsverhältnis stehen und für die eine Versicherungspflicht in der beruflichen Vorsorge besteht.2 Die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Versicherung, der Beginn und das Ende der Versicherung, die Sparbeiträge sowie der versicherte Verdienst richten sich nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 198215 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG).3 Die Höhe des Risikobeitrags beträgt 1,5 Prozent. Er wird zur Hälfte vom Arbeitgeber bezahlt.4 Die Verwaltungskosten werden vollständig vom Arbeitgeber bezahlt.5 In Ausnahmenfällen, insbesondere wenn das gewählte Mitglied nach Absatz 1 Buchstabe a einen hohen Beschäftigungsgrad aufweist oder eine jährliche Entschädigung bezieht, die über der Obergrenze nach Artikel 8 Absatz 1 BVG liegt, kann die betreffende Person nach dem Vorsorgereglement vom 15. Juni 200716 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden im Vorsorgewerk Bund (VRAB) versichert werden. Der Wahlbeschluss des Bundesrates legt fest, ob die Versicherung nach dem VRAB oder dem VRHB erfolgt.