06.3621 · Postulat · 2006-10-06
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird gebeten, die jährlichen Daten seit 1. Januar 1998 zu folgenden Punkten im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen bekanntzugeben:
- Anzahl von Schlussverfügungen (im Sinn von Art. 80d IRSG), die durch die Bundesanwaltschaft erlassen worden sind;
- Anzahl der durch ein oder mehrere Betroffene angefochtenen (im Sinn von Art. 80g Abs. 1 IRSG) Schlussverfügungen;
- Anzahl der durch das Bundesamt für Justiz angefochtenen (im Sinn von Art. 80g Abs. 1 IRSG) Schlussverfügungen;
- Anzahl der durch das Bundesgericht ganz oder teilweise aufgehobenen Schlussverfügungen der Bundesanwaltschaft.
Begründung
Gemäss Artikel 3 IRSV beaufsichtigt das Bundesamt für Justiz die Anwendung des Rechtshilfegesetzes. Verschiedene weitere Bestimmungen des IRSG und Leitentscheide des Bundesgerichtes verweisen auf diese Aufsichtsaufgaben. Auf diese Aufsicht beruft sich auch der Bundesrat in seinen Antworten auf die Interpellationen 06.3152 und 06.3389.
Die Rechtshilfepraxis des BGer zur Gewährung der Rechtshilfe im Sinne von Artikel 80g IRSG scheint zu zeigen, dass das Bundesamt für Justiz vor dem Bundesgericht praktisch immer den Entscheid der Bundesanwaltschaft stützt, und dass die tatsächliche Kontrolle über die Tätigkeit der Bundesanwaltschaft bisher eigentlich nur vom Bundesgericht wahrgenommen worden ist, kaum aber vom Bundesamt für Justiz.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
Stellungnahme des Bundesrates
Wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort auf die Interpellation Baumann 06.3152 ausführlich dargelegt hat, können statistische Angaben, wie sie auch vorliegend wieder verlangt werden, nur mit Einschränkungen erteilt werden. Dies ist so, weil nicht überall das Gleiche gezählt wird (z. B. Anzahl Verfahren oder Anzahl Verfügungen im gleichen Verfahren oder Anzahl Parteien in der gleichen Verfügung) oder weil gar keine statistische Erfassung erfolgt.
Immerhin kann gesagt werden, dass Betroffene seit 1998 rund 180 Beschwerden gegen Schlussverfügungen der Bundesanwaltschaft beim Bundesgericht erhoben haben. Davon wurde etwa ein Dutzend teilweise und ein halbes Dutzend vollständig gutgeheissen. Alle übrigen Beschwerden wurden vom Bundesgericht abgewiesen.
Im gleichen Zeitraum hat das Bundesamt als Aufsichtsbehörde ein einziges Mal eine Beschwerde gegen die Bundesanwaltschaft erhoben (vgl. BGE 130 II 505). Zum Vergleich: Gegen Entscheide von letztinstanzlichen kantonalen Behörden wurden 15 Beschwerden ans Bundesgericht erhoben. Diese Zahlen widerspiegeln die Tatsache, dass das Bundesamt nur als letztes Mittel zum Instrument der Beschwerde greift. Seine Aufsicht geschieht in erster Linie mittels Beratung und Schulung der Rechtshilfebehörden. Im Übrigen besteht die Hauptaufgabe des Bundesamts in der Entgegennahme, Prüfung und Weiterleitung von in- und ausländischen Rechtshilfeersuchen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.