17.3708 · Motion · 2017-09-25
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 98a des Strassenverkehrsgesetzes so zu ändern, dass Warnmeldungen in geschlossenen sozialen Gruppen (SMS, Whatsapp, Messenger, Facebook, Snapchat usw.), die sich auf den Strassenverkehr beziehen (Radar-, Stau-, Gefahren-, Unfallwarnungen, Warnungen vor Polizeikontrollen und dergleichen), nicht mehr bestraft werden dürfen.
Begründung
Meldungen in geschlossenen sozialen Gruppen wie etwa bei SMS, Whatsapp, Facebook, Messenger, Snapchat usw. bewegen sich in einem beschränkten Freundeskreis. Dies im Gegensatz zu Meldungen im öffentlichen Bereich von Facebook, Instagram, Twitter usw., welche das Potenzial haben, ein Vielfaches an Teilnehmern zu erreichen, und somit einen öffentlichen Charakter aufweisen. Wie die Gratiszeitung "20 Minuten" am 22. September 2017 berichtete, wurden Personen in der Ostschweiz wegen elektronischen Warnmeldungen mit unverhältnismässig hohen Geldbussen bestraft, obwohl diese sich klar im nichtöffentlichen Nutzungsbereich von sozialen Medien bewegten. Dabei haben sie innerhalb ihrer sozialen Gruppe Informationen ausgetauscht über Aktualitäten des Strassenverkehrs wie Radar-, Stau-, Gefahren-, Unfallwarnungen und Warnungen vor Polizeikontrollen.
Es erinnert stark an Stasi-Methoden, wenn der Staat bei geschlossenen sozialen Gruppen mitlesen will, deren Ziel es ist, vor Gefahren des täglichen Lebens (Unfälle, Bussen usw.) zu warnen. Sich im Freundeskreis über bestehende Radar- und Polizeikontrollen zu unterhalten liegt in der persönlichen Freiheit eines Menschen. Nur weil junge Menschen dies heutzutage elektronisch tun, gibt es noch immer keinen Grund, diese zu bespitzeln und zu bestrafen. Gruppen und Menschen zu kriminalisieren, welche sich gegenseitig Tipps geben und keine Verbrechen begehen, ist eine regelrechte Verschwendung der öffentlichen Ressourcen. Stattdessen gäbe es genügend kriminelle Straftäter, Terrorverdächtige, Vergewaltiger, Sozialschmarotzer usw., welche den Fokus der Behörden auf sich ziehen sollten. Daneben erscheint die Verfolgung von geschlossenen sozialen Warngruppen geradezu lächerlich. Aus diesen Gründen wird der Bundesrat aufgefordert, das Strassenverkehrsgesetz anzupassen, damit Warnmeldungen in geschlossenen sozialen Gruppen nicht mehr kriminalisiert werden. Ginge es den Behörden nur um die Sicherheit im Strassenverkehr, sollten entsprechende Warngruppen sogar gefördert werden.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Verkehrs- und Geschwindigkeitskontrollen dienen der Verkehrssicherheit. Diese finden nicht lückenlos statt. Wenn bekanntgemacht wird, wo Kontrollen stattfinden, wird es einfacher, sich ungestraft falsch zu verhalten, und es wird die Möglichkeit geschaffen, sich nur dort an die Regeln zu halten, wo diese offenbar kontrolliert werden. Warnungen vor Kontrollen wirken damit negativ auf die Verkehrssicherheit.
Zu beachten ist im Übrigen, dass Warnungen vor Verkehrskontrollen insbesondere denjenigen Verkehrsteilnehmern nützen, die sich nicht an die Verkehrsregeln halten. Umgekehrt verlangt ein Grossteil der Verkehrsteilnehmenden, dass regelwidriges Verhalten festgestellt und sanktioniert wird, wie es sich für einen Rechtsstaat gehört. Schliesslich haben Verkehrskontrollen auch einen präventiven Charakter und fördern das korrekte Verhalten, weil jederzeit mit einer Kontrolle gerechnet werden muss.
Der am 1. Januar 2013 in Kraft getretene Artikel 98a Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) verbietet dabei nur die öffentliche Warnung vor behördlichen Kontrollen im Strassenverkehr. Nichtöffentliche Warnungen sind hingegen erlaubt. Die Beurteilung, wann eine Warnung als öffentlich zu qualifizieren und somit nicht mehr privat ist, hängt vom Einzelfall ab. Sie lässt sich insbesondere nicht aus dem Status einer Gruppe in den sozialen Medien ableiten: Auch die vom Motionär angesprochenen sogenannt "geschlossenen sozialen Gruppen" können öffentlichen Charakter aufweisen, insbesondere bei einer hohen Anzahl Gruppenmitgliedern. Die entsprechende Beurteilung soll weiterhin im Ermessen der Gerichte liegen. An Artikel 98a SVG ist deshalb festzuhalten.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.