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17.4194 · Interpellation · 2017-12-14

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Um sich gegen die wachsende Konkurrenz von Cannabidiol-Produkten (CBD) durchzusetzen, überbieten sich die Hersteller mit Marketingstrategien. Einige davon sind punkto Jugendschutz bedenklich. Mit Fabelfiguren und knallbunten Verpackungen wird für CBD-Zigaretten geworben. Durch die attraktive, die Kinder und Jugend ansprechende Werbung werden bereits Kinder und Jugendliche für Suchtmittel angeworben. Das ist unverantwortlich und zu unterbinden.

1. Hat der Bundesrat Kenntnisse von entsprechender Werbung für CBD-Zigaretten?

2. Welcher Anspruch besteht für ihn betreffend Werbung für Suchtmittel, damit der Kinder- und Jugendschutz gewährleistet werden kann?

3. Was gedenkt er zu unternehmen, um bei Werbung für Suchtmittel den Kinder- und Jugendschutz gewährleisten zu können?

4. Welche Massnahmen sind erforderlich, damit künftig solche Missgriffe in der Werbung, die den Kinder- und Jugendschutz missachten, verhindert werden können?

Stellungnahme des Bundesrates

CBD-Zigaretten sind in der Schweiz wie Tabakprodukte geregelt. Die Tabakverordnung verlangt, dass die Werbung sich nicht speziell an Minderjährige richten soll. Die Gestaltung der Packung gilt in der Schweiz nicht als Werbung. Jedoch verlangen die im geltenden Recht verankerten Vorschriften zum Täuschungsschutz, dass die Aufmachung, die Kennzeichnung und die Verpackung der Tabakprodukte sowie die Werbung für sie die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen dürfen. Tabakprodukte dürfen somit keine täuschenden oder absichtlich falschen, ungenauen oder unrichtigen Angaben enthalten. Verboten sind zudem Anpreisungen für Tabakerzeugnisse, die sich in irgendwelcher Weise auf die Gesundheit beziehen, sowie Begriffe, Namen, Marken und figurative oder sonstige Zeichen, die den Eindruck erwecken, dass ein bestimmtes Tabakerzeugnis weniger schädlich als andere sei (z. B. "leicht", "ultraleicht" oder "mild").

1. Aufgrund der für Tabakersatzprodukte geltenden Meldepflicht hat das Bundesamt für Gesundheit Kenntnis von den Packungen der gemeldeten Tabakersatzprodukte mit Fabelfiguren. Da diese jedoch nicht gegen geltendes Recht verstossen, werden diese toleriert.

2.-4. Das heute geltende Verbot von speziell an Minderjährige gerichteter Werbung soll an die neuen Werbeträger angepasst und gemäss Auftrag des Parlamentes gestärkt werden. Deshalb sieht der am 8. Dezember 2017 in die Vernehmlassung geschickte zweite Vorentwurf eines Bundesgesetzes über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) ein Werbeverbot - welches auch für Tabakersatzprodukte mit CBD-Hanf zum Rauchen Anwendung findet - in Medien wie Gratiszeitungen und dem Internet vor (www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Laufende > EDI). Zudem soll auch die Werbung an einigen strategischen Orten in den Verkaufsstellen (z. B. neben Süssigkeiten auf Augenhöhe von Kindern) eingeschränkt werden. Aufgrund des Rückweisungsbeschlusses des Parlamentes zum ersten Vorentwurf des Tabakproduktegesetzes sind dabei keine weiter gehenden Werbeverbote z. B. in Kinos, auf Plakaten und in der bezahlten Presse mehr vorgesehen.

Betreffend Kennzeichnung sieht der neue Vorentwurf TabPG vor, dass neben Begriffen wie "leicht", "mild" auch "ökologisch", "natürlich" oder "ohne Zusatzstoffe" nicht verwendet werden dürfen.

Im Rahmen der laufenden Vernehmlassung zum TabPG wird sich zeigen, inwiefern für Tabakprodukte oder für Tabakersatzprodukte die von der Interpellantin kritisierten Fabelwesen auf der Packung strenger zu regeln sind. Der Bundesrat wird nach der Vernehmlassung entscheiden, ob weitere Anpassungen am Vorentwurf angezeigt sind. Dabei ist auch der Rückweisungsbeschluss des Parlamentes zu berücksichtigen.

Antwort des Bundesrates.