Lexipedia

17.4211 · Motion · 2017-12-14

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die Preisbekanntgabeverordnung (PBV; SR 942.211) wie folgt zu ändern:

1. Die Pflichtangaben in der Werbung zur Preisbekanntgabe und Spezifizierung im Sinne von Artikel 13, Artikel 13a und Artikel 14 der PBV müssen nicht mehr einzeln auf jedem Werbemittel selber kommuniziert werden; im Sinne einer modernen digitalen Gesellschaft genügen auch Referenzen auf digitale Quellen, auf denen die entsprechenden Informationen bereitgestellt werden.

2. Die Vorschriften über die irreführende Preisbekanntgabe (Art. 16 bis Art. 18 PBV) sind im Interesse der Konsumentinnen und Konsumenten, der Werbetreibenden und der Vollzugsbehörden zu vereinfachen.

Begründung

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verlangt richtigerweise, dass in der Werbung grundsätzlich der tatsächlich zu bezahlende Preis bekanntzugeben ist sowie irreführende Preiswerbung respektive Werbung für Preisreduktionen unzulässig sind (Art. 16 Abs. 1 und Art. 18 PBV). Gestützt auf Artikel 17 PBV hat der Bundesrat in der Preisbekanntgabeverordnung (PBV) detaillierte Bestimmungen zur Preisbekanntgabe erlassen. Diese sind so komplex geworden, dass das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) bislang mehr als 20 "Praxisbroschüren" zur Anwendung der PBV-Bestimmungen herausgegeben hat.

Im Alltag sind die Angaben weder von Werbeauftraggebern noch von den Werbeagenturen ausreichend zu verstehen und zu bewältigen. Das zeigen auch die unentgeltlichen telefonischen Rechtsauskünfte für die Mitglieder der Dachorganisation KS/CS Kommunikation Schweiz. 20 bis 30 Prozent aller rund 400 Anfragen pro Jahr betreffen jeweils die Preisbekanntgabeverordnung. Das wiegt umso schwerer, als die kantonalen Vollzugsbehörden bei Verstössen gegen die PBV von Amtes wegen strafrechtlich gegen die verantwortlichen Personen vorgehen müssen.

Erläuterungen zu Ziffer 1

Werbeangebote mit Preis- oder Rabattangeboten müssen gemäss der Preisbekanntgabeverordnung umfassend spezifiziert werden ("Die Waren und Dienstleistungen sind nach wesentlichen Kriterien wie Marke, Typ, Sorte, Qualität und Eigenschaften gut lesbar zu umschreiben", Art. 14 Abs. 2 PBV). Damit sie "gut lesbar" sind, dürfen gemäss Seco solche Pflichtangaben zusammen mit den Angaben aus anderen Gesetzen bis zu einem Drittel der Fläche eines analogen Werbemittels belegen. Konsumentinnen und Konsumenten ist nicht gedient, wenn solche Angaben auf einem Inserat oder Plakat fünf und mehr Zeilen ausmachen und in einem TV- oder Radiospot an die dreissig Sekunden dauern.

Die digitale Gesellschaft ist sich anderseits gewohnt, Informationen über Waren und Dienstleistungen über digitale Quellen standort- und zeitunabhängig abzurufen. Jedes Smartphone hat heute überall Internetzugang. Im Sinne einer modernen, vernetzten Gesellschaft soll es daher zulässig sein, die Pflichtangaben mittels digitaler Referenzen auf den Werbemitteln (z. B. QR-Codes, URL usw.) bereitzustellen. Gleichzeitig könnten diese Angaben im Internet klarer und lesefreundlicher dargestellt werden.

Erläuterungen zu Ziffer 2

Das Gesetz verbietet richtigerweise die irreführende Art und Weise der Werbung für Preise und Preisreduktionen (Art. 18 UWG). Die ausführenden Bestimmungen der PBV gehen aber weit über dieses berechtigte Interesse hinaus. So ist beispielsweise nicht nachvollziehbar, weshalb eine Reduktionsangabe während zwei Monaten zulässig sein soll, nach zwei Monaten und einem Tag hingegen nicht mehr (Art. 16 Abs. 3 PBV). Wieso darf ein Vergleichspreis nur während maximal der Hälfte der Zeit beworben werden, während der er unmittelbar vorher tatsächlich benutzt wurde? Dass bereits ein Tag später ein Strafbefehl droht, ist erst recht nicht verständlich.

In diesem Sinne und im Interesse aller beteiligten Kreise - Konsumentinnen/Konsumenten, Vollzugsbehörden und Werbetreibende - ist es dringend angezeigt, diese Bestimmungen über die irreführende Bekanntgabe von Preisen, die sich im Übrigen nicht aus dem UWG erschliessen, zu vereinfachen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass die Preisbekanntgabe als Instrument des lauteren Wettbewerbs und des Konsumentenschutzes anwender- und konsumentenfreundlich sein soll. Die Motion zielt jedoch daneben. Das Seco als Oberaufsichtsbehörde steht mit den zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden in regelmässigem Austausch. Ebenso aktualisiert das Seco periodisch die gemeinsam mit den betroffenen Branchen entwickelten Informationsblätter, welche dazu dienen, den Anbieterinnen/Anbietern und Konsumentinnen/Konsumenten praxisbezogene, einfach verständliche Hilfsmittel mit konkreten Anwendungsbeispielen zur Verfügung zu stellen.

1. Preisbekanntgabe und Spezifizierung in der Werbung:

Vorab ist festzuhalten, dass Werbung ohne Preisangabe zulässig ist und nicht unter die PBV fällt.

Werden in der Werbung jedoch Preise oder bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen gemacht, kommt die PBV zur Anwendung. Dabei ist der tatsächlich zu bezahlende Preis bekanntzugeben und das Produkt zu spezifizieren. Betreffend die Spezifizierung des Angebots besteht in der Werbung eine hohe Flexibilität, da die PBV keine fixen Spezifizierungskriterien festlegt.

Vielmehr ist es den Werbenden selber überlassen zu bestimmen, welches die wesentlichen Kriterien für ein bestimmtes Produkt sind. Die PBV führt beispielhaft denkbare wesentliche Kriterien auf.

Auch in Bezug auf das Internet lässt die PBV die nötige Flexibilität zu. Bei Online-Werbung wird die Verlinkung auf die spezifizierenden Angaben eines Produkts in der Praxis zugelassen, wenn die Spezifizierungskriterien mit einem einzigen Klick direkt abrufbar bzw. sofort ersichtlich sind.

Spezifizierungspflichten, die sich aus anderen Erlassen ergeben, können dagegen nicht mittels einer Änderung der PBV aufgehoben werden. So beruht z. B. die Bekanntgabepflicht von Energieeffizienzangaben in der Werbung für Personenwagen nicht auf der PBV, sondern auf der Energiegesetzgebung.

Die Spezifizierung muss gut lesbar sein. Welchen Platzanteil diese Angaben auf der Werbung belegen müssen resp. dürfen, hält die PBV dagegen nicht fest, ebenso wenig das Seco. Wichtig ist einzig, dass die Konsumentinnen und Konsumenten die Angaben gut lesen können.

Schliesslich ist es mehr als fraglich, ob den Konsumentinnen und Konsumenten tatsächlich gedient wäre, wenn sie bei Printwerbung und insbesondere bei Plakatwerbung in die unmittelbare Nähe der Werbung gehen müssten, um einen QR-Code oder eine URL mit dem Smartphone ein-/ablesen zu können.

2. Irreführende Preisbekanntgabe (Vergleichspreise):

Gemäss UWG sind irreführende Vergleichspreise unzulässig. Die Bestimmungen der PBV legen präzisierend fest, dass ein Vergleich mit dem eigenen, unmittelbar vorher bzw. nachher verwendeten Preis für die Hälfte der Zeit möglich ist, während der dieser höhere Vergleichspreis angewendet wurde bzw. wird (Halbierungsregel), jedoch maximal während zwei Monaten (Zweimonatsregel).

Diese Regelung ist transparent und verhindert eine Irreführung der Konsumentinnen und Konsumenten. Denn ein Vergleichspreis verliert nach einer gewissen Zeit an Aussagekraft. Die Irreführungsgefahr nimmt zu, je älter ein Vergleichspreis ist.

Die Halbierungsregel und die Zweimonatsregel haben sich in der Praxis gut bewährt. Sie sind seit geraumer Zeit etabliert und sowohl den kantonalen Vollzugsbehörden als auch den Anwendern bekannt. Eine Änderung oder Abschaffung dieser bewährten Regelung hätte negative Auswirkung auf die Rechtssicherheit. Ohne die etablierte zeitliche Regelung obläge es den Gerichten, im Einzelfall festzulegen, ob ein bestimmter Preisvergleich irreführend ist.

Die kantonalen Vollzugsbehörden wenden die PBV und namentlich auch die zeitlichen Fristen mit Augenmass an. Eine Missachtung der PBV bzw. der Zeitspannen wird regelmässig in einem ersten Schritt abgemahnt und erst bei ausbleibender Anpassung oder wiederholter Missachtung verzeigt.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.