17.4307 · Motion · 2017-12-15
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die nötigen Schritte zu unternehmen, damit im Isos-Bewertungsausschuss auch das Gewerbe und die Grundeigentümer angemessen vertreten sind.
Begründung
Das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (Isos) stützt sich auf Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz. Der Bundesrat entscheidet nach Anhörung der Kantone über die Aufnahme, die Abänderung oder die Streichung der Ortsbilder im Inventar. Durch die Aufnahme eines Ortsbilds im Isos wird erklärt, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung verdient.
Sämtliche in das Isos aufgenommenen Ortsbilder wurden vom Isos-Bewertungsausschuss einer vergleichenden Bewertung unterzogen. Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Bundesamt für Kultur für vier Jahre gewählt. Gemäss Artikel 42 der Weisungen des Eidgenössischen Departementes des Innern vom 1. Dezember 2017 setzt sich der Ausschuss zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der Denkmalpflege, des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Raumplanung.
Angesichts der wachsenden Bedeutung des Isos und der Interessenabwägungen, die bei der Zusammenstellung des Inventars vorzunehmen sind, ist es angezeigt, dass dem Ausschuss auch Vertreterinnen und Vertreter des Gewerbes sowie der Grundeigentümer angehören.
Zudem würde es die Legitimität der Tätigkeiten und Entscheidungen des Isos-Bewertungsausschusses erhöhen, wenn die zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte regelmässig über die Zusammensetzung und die Aktivitäten des Ausschusses informiert würden.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort auf die Interpellation Sauter 16.3510, "Ist die Weiterentwicklung der ETH Zürich in Gefahr?", festgehalten hat, umfasst das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (Isos) eine Zusammenstellung von Schutzobjekten aufgrund objektiver und einheitlicher (wissenschaftlicher) Kriterien und ist kein Planungsakt mit Interessenabwägung. Bei der Erfassung eines Ortsbildes ist keine Abwägung vorgesehen; sie soll nach dem Schutzkonzept des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) erst bei den nachfolgenden Planungs- und Bewilligungsverfahren erfolgen. Eine vorgängige Abstimmung der Isos-Aufnahmen auf andere Sektoralpolitiken wird deshalb in der Rechtslehre als systemwidrig und damit unzulässig beurteilt. Der Bundesrat wiederholte dieses Prinzip in seinem Bericht vom 17. Januar 2018 in Erfüllung des Postulates Fluri 16.4028, "Schweizer Ortsbilder erhalten".
Die Aufgabe des ständigen Bewertungsausschusses Isos ist es, das Bundesamt für Kultur (BAK) bei der Bewertung und Einstufung der Ortsbilder zu unterstützen. Diese erfolgen nach einer Fachbeurteilung aufgrund objektiver und einheitlicher (wissenschaftlicher) Kriterien. Der Ausschuss ist entsprechend aus Experten und Expertinnen in den Bereichen Denkmalpflege, Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutz sowie Raumplanung zusammengesetzt. Zudem nimmt der betroffene Kanton für die Dauer der Inventarisierung durch je eine Vertretung der Fachstellen für Denkmalpflege und Raumplanung Einsitz im Ausschuss. Eine Erweiterung des Bewertungsausschusses mit Interessenvertretern und Interessenvertreterinnen würde eine vorweggenommene Interessenabwägung implizieren und wäre entsprechend systemwidrig. Sie ist deshalb abzulehnen.
Das BAK ist jederzeit bereit, die zuständigen parlamentarischen Kommissionen über die Zusammensetzung und Aktivitäten des Bewertungsausschusses zu informieren.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.