18.4119 · Motion · 2018-11-29
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die Tierschutzbestimmungen im Sinne der Umsetzung von Artikel 25 Absatz 4 der Tierschutzverordnung (TSchV) mit einer Kastrationspflicht für Freigängerkatzen zu ergänzen, um die übermässige Vermehrung von Katzen zu verhindern.
Begründung
In der Schweiz gibt es eine Katzenpopulation von über 1,6 Millionen Tieren. Schätzungsweise 100 000 bis 300 000 herrenlose Katzen leben verwahrlost und verwildert. Vermehren sie sich übermässig, bilden sich schnell grosse Populationen auf engem Raum, was zu Hygieneproblemen und zur Ausbreitung von Krankheiten führt. Viele Tiere sterben qualvoll, weil sie keine medizinische Versorgung erhalten oder nicht ausreichend Nahrung finden. Zahlreiche ungewollte Jungtiere werden in Tierheime abgeschoben oder ausgesetzt. In der Schweiz werden jährlich rund 100 000 Katzen meist unsachgemäss bzw. auf tierquälerische Weise getötet (u. a. erschlagen, ertränkt, erstickt, erschossen). Gemäss eidgenössischem Jagdgesetz (Art. 5 Abs. 3 Lit. a JSG) dürfen verwilderte Hauskatzen zudem das ganze Jahr über bejagt werden (Motion Barthassat 11.3664).
Eine der Hauptursachen liegt darin, dass die unkastrierten Freigängerkatzen von Privatpersonen zusammen mit herrenlosen Tieren ständig für weiteren Nachwuchs sorgen. Dies, obwohl die Tierschutzverordnung ausdrücklich festhält, dass Tierhaltende alles Zumutbare tun müssen, um zu verhindern, dass sich ihre Tiere übermässig vermehren (Art. 25 Abs. 4 TSchV). Trotzdem findet bei Katzen keine sachgemässe Populationskontrolle statt, da die wirkungsvolle Umsetzung der zumutbaren
Massnahmen weder präzisiert noch kontrolliert wird.
Eine Kastrationspflicht für "Freigänger" - also Hauskatzen mit freiem Auslauf, deren Sozial- und Sexualkontakte zu anderen Katzen nicht kontrollierbar sind (d. h. ohne jene in für Drittkatzen nicht zugänglichen Räumen wie Wohnung, Balkon, umzäunter Garten) - setzt an der Ursache an und verhindert präventiv künftiges Leid. Es ist eine verhältnismässige Massnahme, um einen weiteren Anstieg der Streunerpopulation zu vermeiden, das Katzenleid zu reduzieren und den Katzenbestand nachhaltig zu regulieren. Da die Tierhalter die Kosten für die Kastration tragen, entsteht dem Staat zudem kein zusätzlicher finanzieller Aufwand.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Nach geltendem Recht sind Tierhalterinnen und -halter verpflichtet, alle zumutbaren Massnahmen zu ergreifen, um eine übermässige Vermehrung ihrer Tiere zu verhindern. Mit der Sterilisation oder Kastration steht ihnen dafür eine zuverlässige Methode zur Verfügung. Notfalls kann eine unerwünschte Trächtigkeit durch eine tierärztliche Behandlung abgebrochen werden.
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) sensibilisiert die Öffentlichkeit für dieses Thema und informiert die Tierhalterinnen und -halter. Auf seiner Website stellt es detaillierte Informationen über die Massnahmen bereit, welche eine übermässige Vermehrung von Katzen verhindern. Es gibt auch Auskunft über die Haltung unkastrierter Katzen und die entsprechenden Konsequenzen (www.blv.admin.ch > Tiere > Fragen und Antworten zu Kastration von Freigängerkatzen und zu Mikrochips).
Darüber hinaus hat sich das BLV verschiedenen Organisationen angeschlossen für die Kampagne "Luna & Filou", die im Oktober 2018 lanciert wurde. Sie verfolgt den Zweck, alle Katzenhalterinnen und -halter über die Vorteile einer Kastration und einer dauerhaften Kennzeichnung durch einen elektronischen Chip zu informieren (www.blv.admin.ch > Tiere > lunaundfilou).
Nach aktuellen Schätzungen sterilisiert oder kastriert ein grosser Teil der Halterinnen und Halter ihre Katzen bereits. In Einzelfällen haben die kantonalen Vollzugsbehörden die Möglichkeit, die Kastration von Tieren anzuordnen, wenn ihre Halterinnen und Halter nicht in der Lage sind, die Fortpflanzung ihrer Katzen zu kontrollieren. Eine Verpflichtung auf Bundesebene zur Kastration aller Hauskatzen wäre unverhältnismässig und würde die Situation der streunenden Katzen nicht unbedingt verbessern, da diese Tiere gar keine Besitzerinnen und Besitzer haben.
Würde sich die öffentliche Hand um die Kastration der streunenden Katzen kümmern, wäre dies für die zuständigen Kantone und auch für die Gemeinden mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Angesichts der föderalen Aufgabenteilung ist der Bundesrat der Ansicht, dass die Entscheidung, Kastrationskampagnen durchzuführen, in der Kompetenz der Kantone liegt. Bereits heute organisieren Kantone und Gemeinden gezielte Kastrationsprogramme für streunende Katzen, teilweise in Zusammenarbeit mit Tierschutzorganisationen. Solche Aktionen finden im Allgemeinen aufgrund von Beschwerden der Anwohnerschaft über eine zu hohe Katzendichte in einem Quartier statt.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.