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19.1058 · Anfrage · 2019-09-27

Departement für auswärtige Angelegenheiten

Erledigt

Wortlaut

Gemäss vorliegendem Vertragstext zum Rahmenabkommen ist das Abkommen auf alle zukünftigen Marktzugangsabkommen anwendbar. Zurzeit sind verschiedene Abkommen in der Pipeline. Verhandelt wird gemäss der Homepage des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten (EDA) über Strom, Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit, Produktesicherheit, öffentliche Gesundheit, Emissionshandel, Kreatives Europa, Polizeizusammenarbeit und Eurodac. Zudem wurde lange Zeit über die Themen Forschungszusammenarbeit, Finanzdienstleistungen, Luftverkehr/Kabotage, Europäische Eisenbahnagentur (ERA), PRS und GNSS-Agentur Galileo gesprochen. Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

1. Welche der momentan offenen und geplanten Verhandlungsdossiers oder Teile davon gelten gemäss Bundesrat als Marktzugangsabkommen?

2. Welche der momentan offenen und geplanten Verhandlungsdossiers oder Teile davon gelten gemäss EU als Marktzugangsabkommen?

3. Präjudiziert die momentane, verhandlungstaktische Verknüpfung der EU von allen diesen offenen Abkommen mit dem Rahmenabkommen eine spätere Unterstellung unter das Rahmenabkommen? Offiziell will die EU keine weiteren Marktzugangsabkommen mit der Schweiz abschliessen, bis es ein Rahmenabkommen gibt, und blockiert dabei alle die genannten Themen. Ist also davon auszugehen, dass die EU alle diese Abkommen als binnenmarktrelevant ansieht?

4. Wer entscheidet darüber, ob ein neuer Vertrag dem Rahmenabkommen gemäss Artikel 2 Absatz 1 untersteht?

5. Wie sieht das Prozedere zur Unterstellung neuer Verträge unter das Rahmenabkommen aus? Artikel 2 Absatz 1 impliziert einen Automatismus.

6. Wer entscheidet darüber, ob ein neuer Vertrag dem Abkommen untersteht, wenn die Meinungen der EU und der Schweiz darüber auseinandergehen? Welche Rolle hat dabei der Gemischte Ausschuss, das Schiedsgericht und der EuGH?

7. Wie gross ist der Handlungsspielraum der Schweiz, zukünftige Abkommen nicht dem Rahmenabkommen zu unterstellen?

Stellungnahme des Bundesrates

1.-3. Das einzige momentan offene Verhandlungsdossier, welches sowohl aus Sicht der Schweiz als auch aus Sicht der EU als ein Marktzugangsabkommen im Sinne des institutionellen Abkommens (Insta) qualifiziert wird, ist das Stromabkommen. Verhandlungen über neue Marktzugangsabkommen sind aktuell keine geplant. Soweit über Änderungen bzw. Ergänzungen der bestehenden unter das Insta fallenden Marktzugangsabkommen verhandelt wird (z. B. Lebensmittelsicherheit im Bereich Agrarabkommen), werden diese Änderungen bzw. Ergänzungen als Teil des Abkommens auch unter das Insta fallen. Die Verknüpfung anderer Verhandlungsdossiers mit dem Insta durch die EU hat keine präjudizierende Wirkung auf deren mögliche Unterstellung unter das Insta.

4.-7. Wenn das Insta in Kraft ist und über ein neues bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz und der EU verhandelt wird, obliegt es den beiden Parteien, sich im Rahmen dieser Verhandlungen darüber zu einigen, ob es sich dabei um ein Marktzugangsabkommen im Sinne des Insta handelt und es folglich dem Insta zu unterstellen ist oder nicht. Bei der Qualifizierung als Marktzugangsabkommen im Sinne des Insta geht es insbesondere um die Frage, ob im betroffenen Bereich eine Rechtsharmonisierung mit dem EU-Binnenmarktrecht angestrebt wird oder nicht (dies wäre eventuell bei einer Modernisierung des Freihandelsabkommens von 1972 der Fall). Handelt es sich um ein Abkommen, welches nach dem Willen beider Parteien dem Insta unterstellt werden soll, muss gemäss Artikel 17 Absatz 3 Insta im betreffenden sektoriellen Marktzugangsabkommen explizit auf Letzteres verwiesen werden. Sollten im Rahmen einer Verhandlung die Meinungen der Schweiz und der EU zur Frage der Unterstellung des Abkommens unter das Insta auseinandergehen, kann keine der beiden Seiten dazu gezwungen werden, das betroffene Abkommen abzuschliessen. Weder dem Gemischten Ausschuss des Insta noch dem Insta-Schiedsgericht oder dem EuGH kommt diesbezüglich eine Rolle zu. Vielmehr wird ein künftiges Abkommen mit der EU nur dann dem Insta unterstellt sein, wenn die Schweiz dieser Unterstellung im Rahmen der entsprechenden Vertragsverhandlungen explizit zustimmt und im Abkommen ein entsprechender Verweis auf das Insta angebracht wird.

Antwort des Bundesrates.