19.3073 · Interpellation · 2019-03-07
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Die Wirkung der Arbeitsmarktbehörden in den Kantonen wird seit über 20 Jahren gemessen. Dabei wird beispielsweise mittels Kennzahlen eruiert, wie gut sie den Hauptauftrag des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) erfüllen, d. h., wie schnell und wie dauerhaft die Leistungsbeziehenden wieder in den ersten Arbeitsmarkt eingegliedert werden.
Seit 1999 werden in Leistungsvereinbarungen zwischen der Eidgenossenschaft und den Kantonen solche Wirkungsziele und Messgrössen fixiert. Die Resultate werden auch laufend unter den Kantonen verglichen. Hierfür werden ökonometrische Messverfahren angewendet, die eine Bereinigung exogener Einflüsse und somit einen echten Wirkungsvergleich zwischen den Kantonen und Vollzugsstellen ermöglichen. Dieses System wurde wiederholt evaluiert. Dessen Wirksamkeit ist erwiesen.
Aufgrund der guten Erfahrungen in der Arbeitslosenversicherung stellt sich die Frage, ob eine solche Wirkungsüberprüfung nicht auch für die Integrationsarbeit der Sozialbehörden bei den Sozialhilfebeziehenden, vorläufig Aufgenommenen und Flüchtlingen sinnvoll sowie angezeigt wäre.
Eine gelungene Integration beinhaltet die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, eine selbstverantwortliche, gesunde Lebensweise und eine sprachliche, kulturelle und gesellschaftliche Integration. Dies trägt dazu bei, eine (weitere) Sozialhilfeabhängigkeit oder gar Invalidität zu vermeiden, und reduziert somit "ungewollte" volkswirtschaftliche Kosten.
Auf der einen Seite also ist Integration von wesentlicher Bedeutung für die Volkswirtschaft und einen funktionierenden Sozialstaat. Auf der anderen Seite ist die gesamte Integrationsarbeit selber mit hohen Kosten verbunden (siehe bspw. die aktuelle Erhöhung der Integrationspauschalen des Bundes), womit eine entsprechende Pflicht entsteht, über diese Kosten und deren Nutzen Rechenschaft abzulegen.
Der Bundesrat wird deshalb um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:
1. Bestehen Bestrebungen, die gesamte Wirkung und einzelne Faktoren der Integrationsarbeit der Sozialbehörden und der für die Integration zuständigen Behörden zu messen und zu evaluieren, damit gesamtheitlich die Kosten und Nutzen erhoben werden können?
2. Wird in diesem Zusammenhang erwogen zu prüfen, ob die Vollzugsarbeit konsequent und kontinuierlich auf die Integrationsziele ausgerichtet wird?
3. Werden bereits alle notwendigen Daten und Kennzahlen erhoben, nach welchen die Integrationswirkung der Sozialhilfe- sowie Integrationsbehörden (unter Berücksichtigung exogener Einflussfaktoren) überprüft und schweizweit miteinander verglichen werden kann?
4. Falls ja, nach welchen Kriterien wird die Integrationswirkung erfasst, und wie findet ein schweizweiter Vergleich statt?
5. Welche exogene Einflussfaktoren wurden in diesem Zusammenhang erhoben, und wurden auf dieser Basis ökonometrische Modelle (analog Vollzug Avig/AVG) entwickelt?
6. Falls keine Kennzahlen existieren, wie müssten Wirkungsindikatoren definiert werden, damit ein schweizweiter Vergleich möglich ist?
Der Bund erhöht die sogenannte Integrationspauschale wesentlich (von 6000 Franken auf 18 000 Franken pro Flüchtling oder vorläufig aufgenommene Person). Diese muss bedarfsgerecht und erfolgreich eingesetzt werden, namentlich durch die berufliche Integration sowie das Erlernen der örtlichen Landessprache.
7. Wie werden in diesem Zusammenhang Zielsetzungen formuliert und Wirkungen gemessen?
8. Ist ein schweizweiter Vergleich der Zielerreichung definiert, und ab wann ist mit einem solchen zu rechnen?
Stellungnahme des Bundesrates
Für die Ausgestaltung der Sozialhilfe sind die Kantone zuständig; für die Gewährleistung der Sozialhilfe für Personen des Asyl- und Flüchtlingsbereichs sind nach Artikel 80a des Asylgesetzes die Zuweisungskantone zuständig (Art. 82 AsylG).
Die Integration ist ein zweiseitiger Prozess (Art. 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes, AIG), zu deren Gelingen sowohl die Zugewanderten wie die einheimische Gesellschaft gefordert sind. Sie umfasst nicht nur den beruflichen Bereich, sondern weitere Lebensbereiche (Art. 53 AIG). Die Entwicklung eines entsprechenden Monitorings der Integration ist daher anspruchsvoll.
Vor diesem Hintergrund antwortet der Bundesrat auf die Fragen des Interpellanten wie folgt:
1./2. Der Bundesrat hat am 25. April 2018 die Integrationsagenda Schweiz zur Kenntnis genommen und am 10. April 2019 die entsprechenden Verordnungsanpassungen genehmigt. Von deren Umsetzung sind grundsätzlich auch die Sozialhilfebehörden betroffen.
Die Integrationsagenda sieht die Entwicklung eines Monitorings zu fünf definierten Wirkungszielen vor. Dieses Monitoring soll das bereits heute bestehende Controlling des SEM zu den Zielen und Finanzen der kantonalen Integrationsprogramme (KIP) ergänzen. Gemäss aktueller Planung soll das Monitoringkonzept bis Mitte 2020 vorliegen. Um die fünf Wirkungsziele der Integrationsagenda messbar zu machen, sollen Analysen des Integrationsverlaufs je Einreisekohorte geprüft werden, die auch den Vergleich mit anderen Zuwanderungsgruppen ermöglichen. Die Wirkung der Integrationsförderung hängt auch von weiteren Faktoren wie beispielsweise der Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Behörden aus den Bereichen Integration, Sozialhilfe, Berufsbildung und Arbeitsmarkt ab oder wird von exogenen Faktoren wie der Aufnahmebereitschaft des Arbeitsmarkts beeinflusst.
3.-8. Im Rahmen des erwähnten Monitorings soll namentlich geprüft werden, ob und inwieweit sich Daten zur Integration und Sozialhilfe im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorgaben mittels der Verknüpfung bestehender Registerdaten gewinnen lassen. Geprüft werden soll auch die Frage, ob und inwieweit sich damit administrativ aufwendige Verfahren möglichst vermeiden bzw. ersetzen lassen. Es ist jedoch absehbar, dass sich mittels der Verknüpfung bestehender Datensätze nicht alle Wirkungsziele der Integrationsagenda überprüfen lassen. Daher ist des Weiteren zu prüfen, ob und durch welche zusätzliche Datenerhebungen ein Monitoring möglich ist. Schliesslich sollen im Rahmen des geplanten Monitorings exogene Einflussfaktoren berücksichtigt werden, um Vergleiche zwischen den Kantonen zu ermöglichen. Unter den exogenen Einflussfaktoren spielt auch der Gesundheitszustand eine Rolle, da dieser den Zugang zur Erwerbstätigkeit und zur sozialen Integration massgeblich beeinflussen kann.
Des Weiteren wird im Rahmen eines Folgemandats zur Integrationsagenda bis Ende 2020 die Anpassung des gesamten Finanzierungssystems in den Bereichen des Asyl- und Flüchtlingswesens, namentlich der Betreuung, Sozialhilfe und Integrationsförderung, überprüft. Ziel dieses Mandats ist es, die Anreize zu einer raschen und nachhaltigen Integration (Bildung, Erwerbstätigkeit, Gesundheit und Gesellschaft) zu verstärken, administrative Entlastungen zu erreichen sowie Fehlanreize zu beheben. Es sind ferner im Bereich der Sozialausgaben - unter Berücksichtigung der Wirkung der Investitionen in die Integration mittels der Erhöhung der Integrationspauschale - sowohl beim Bund als auch bei den Kantonen Minderausgaben anzustreben.
Antwort des Bundesrates.