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19.3156 · Interpellation · 2019-03-20

Departement für auswärtige Angelegenheiten

Erledigt

Wortlaut

Die EU-Gremien erarbeiten zurzeit eine europäische Konvention über den Anwaltsberuf. Diese Konvention dürfte einige restriktive Bestimmungen und einen "effizienten" Kontrollmechanismus enthalten (vgl. französische Medienmitteilung, http://avocat2020.paris/2018/05/21/une-convention-europeenne-de-la-profession-davocat-a-lhorizon-2020/).

Wird die Regulierung des Anwaltsberufs verändert (insbesondere im Zusammenhang mit der europäischen Konvention über den Anwaltsberuf, die sich im Entwurf befindet), wenn die Schweiz das institutionelle Rahmenabkommen mit der EU annimmt? Wenn ja, worin würden diese Änderungen bestehen?

Stellungnahme des Bundesrates

Eine allfällige europäische Konvention zum Beruf des Rechtsanwalts wird zurzeit im Europarat - einer von der Europäischen Union (EU) unabhängigen Institution - diskutiert. Das institutionelle Abkommen mit der EU gilt nicht für Übereinkommen oder andere Instrumente des Europarates. Es ist auf die EU-Rechtsentwicklungen beschränkt, welche für die ihm unterstellten fünf bestehenden Marktzugangsabkommen (Personenfreizügigkeitsabkommen, Agrarabkommen, Abkommen über den Abbau technischer Handelshemmnisse [MRA], Luftverkehrsabkommen und Landverkehrsabkommen) sowie für künftige Marktzugangsabkommen relevant sind.

Anhang III des Personenfreizügigkeitsabkommens (FZA) betrifft die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen. Der im institutionellen Abkommen vorgesehene Grundsatz der dynamischen Rechtsübernahme wäre nur bei einer relevanten EU-Rechtsentwicklung in Bezug auf die in Anhang III des FZA erwähnten Richtlinien 77/249/EWG und 98/5/EG zum Rechtsanwaltsberuf anwendbar. Unseres Wissens ist im Moment bei der EU keine Änderung dieser Richtlinien vorgesehen.

Antwort des Bundesrates.