19.3158 · Interpellation · 2019-03-20
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Die Einführung des Assistenzbeitrags ist eine grosse Errungenschaft. Sie ermöglicht Menschen mit Beeinträchtigungen, ein selbstbestimmtes Leben zu führen und zu Hause statt im Heim zu leben. Der Assistenzbeitrag beträgt Fr. 32.90 pro Stunde. Für den Nachtdienst richtet die Invalidenversicherung (IV) eine Pauschale aus, welche maximal Fr. 88.55 pro Nacht beträgt.
Fr. 32.90 pro Stunde ermöglichen es, tagsüber Assistenzpersonen zu finden. Die tiefen Ansätze für die Nacht sind aber ein grosses Problem oder verunmöglichen es, geeignete Personen zu finden. Dies stellt auch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) in seiner Evaluation des Assistenzbeitrages 2012-2016 fest.
Nun hat das Seco namentlich wegen der Problematik von zu tief bezahltem ausländischem Pflegepersonal den Kantonen Empfehlungen gemacht für vergleichbare pflegerische Tätigkeiten.
Für Assistenzbeziehende, die auf Unterstützung in der Nacht angewiesen sind, liegen die von der IV ausbezahlten Pauschalen deutlich unter den Empfehlungen des Seco für kantonale Normalarbeitsverträge (NAV). Absurderweise empfiehlt nun die IV, die NAV-Mindestlöhne aus den Einzelarbeitsverträgen für Assistenzen wegzubedingen! Zum Glück ist das in einigen Kantonen nicht möglich, weil dort die Mindestlöhne obligatorisch sind.
Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:
1. Sollten Assistenzpersonen aus dem Inland nicht gleich gut bezahlt werden wie Pflegepersonal aus dem Ausland?
2. Sieht er nicht auch einen Widerspruch darin, wenn das Seco Empfehlungen an die Kantone abgibt für Mindestlöhne in der Nacht, die IV aber eine deutlich tiefere Pauschale vergütet?
3. Wie beurteilt er die Tatsache, dass der Assistenzansatz für die Nacht derart tief ist, dass Assistenzbeziehende nicht den kantonalen Mindestlohn bezahlen können?
4. Ist er bereit, die Nachtpauschalen für Assistenzpersonen so zu erhöhen, dass sie den Empfehlungen des Seco entsprechen?
5. Gemäss "Informationsblatt Normalarbeitsverträge NAV" wird "diskutiert, ob und wie der Assistenzbeitrag an diese neue Regelung angepasst werden kann". Wo wird das diskutiert, und wie rasch ist eine Anpassung vorgesehen?
6. Ist er nicht auch der Ansicht, dass dieser Widerspruch rasch aufgelöst werden muss und so eine zentrale Erkenntnis aus der Evaluation umgesetzt werden kann?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Der am 29. Juni 2018 publizierte Modell-Normalarbeitsvertrag des Seco (Modell-NAV) enthält Vorgaben für die Regelung der Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die im Rahmen einer 24-Stunden-Betreuung hauswirtschaftliche Leistungen für gebrechliche Personen erbringen und dafür in deren Haushalt wohnen. Explizit ausgeschlossen vom Anwendungsbereich sind medizinische Pflegeleistungen, für welche eine entsprechende Ausbildung und Bewilligung erforderlich ist. Es wird dagegen keine Unterscheidung gemacht zwischen in- und ausländischen Arbeitnehmenden. Dasselbe gilt auch für die Regelungen betreffend den Assistenzbeitrag.
2./4.-6. Der Bundesrat teilt die Einschätzung der Interpellantin, dass eine zeitnahe Koordination zwischen dem Modell-NAV des Seco und der Vergütung für Assistenzbeziehende in der Nacht durch die Invalidenversicherung notwendig ist.
Das Seco und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) pflegen bezüglich dieser Frage einen regelmässigen Austausch. Das erste Resultat dieses Austausches war das in der Interpellation erwähnte "Informationsblatt Normalarbeitsverträge NAV" vom 3. Oktober 2018.
Das BSV hat im vergangenen Jahr eine Arbeitsgruppe "Optimierung Assistenzbeitrag" eingesetzt, in welcher Vertreterinnen und Vertreter sowohl der IV-Stellen wie auch verschiedener Behindertenorganisationen Einsitz nehmen. Auftrag dieser Arbeitsgruppe ist es, die Evaluation des Assistenzbeitrags (publiziert am 24. Oktober 2017) zu diskutieren und - unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der IV - Verbesserungsvorschläge zu erarbeiten. Bereits per 1. Januar 2019 konnten in einem ersten Schritt verschiedene Verbesserungen des Assistenzbeitrags auf Weisungsstufe wie zum Beispiel Vereinfachungen bei der Lohnfortzahlungspflicht oder eine bessere Berücksichtigung von Institutionsaufenthalten bei der Bemessung der Höchstgrenzen umgesetzt werden. Diese Anpassungen stehen jedoch nicht in einem direkten Zusammenhang mit dem Modell-NAV.
Der zweite Schritt der Arbeitsgruppe wird die Prüfung einer Anpassung der heutigen Vergütungsregelung für Nachteinsätze in Anlehnung an die Empfehlungen des Seco im Modell-NAV sein. Eine neue Regelung würde allerdings eine Anpassung der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) und der Informatiksysteme erforderlich machen. Eine Umsetzung dieser Massnahme soll deshalb mit der Inkraftsetzung der aktuell laufenden IVG-Revision (Weiterentwicklung der IV; BBl 2017 2535) koordiniert werden.
3. Bei Einführung des Assistenzbeitrags am 1. Januar 2012 war einzig die Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft; SR 221.215.329.4) in Kraft. Diese beinhaltet die Mindestlöhne pro Stunde, enthält aber keine Bestimmungen zur Berücksichtigung der Präsenzzeit oder über Lohnzuschläge in der Nacht. Die Regelungen in den kantonalen NAV sind sehr unterschiedlich und befinden sich immer wieder im Wandel. Gewisse kantonale NAV beinhalten Mindestlöhne, andere nicht. Es ist deshalb nicht realistisch, dass die Regeln für den Assistenzbeitrag stets mit allen Regelungen in allen kantonalen NAV abgeglichen werden können. Aus diesem Grund hat das BSV im obenerwähnten Informationsblatt ausführlich über das Verhältnis zwischen Assistenzbeitrag, dem (nationalen) NAV Hauswirtschaft und den kantonalen NAV informiert.
Antwort des Bundesrates.