19.3172 · Postulat · 2019-03-20
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Mit dem Ziel, Anreize zu schaffen, die Erwerbstätigkeit nach dem Regelrentenalter zu fördern, wird der Bundesrat gebeten, in einem Bericht Lösungsvarianten zu AHV, BVG und den Steuern vorzuschlagen, dies unter Berücksichtigung der Parameter Freibetrag und Auffüllen von Beitragslücken sowie einer attraktiveren Gestaltung des Rentenaufschubs in der AHV und in der beruflichen Vorsorge.
Begründung
Mit dem Eintritt der geburtenstarken Jahrgänge in die Rente wird in den kommenden Jahren auf dem Arbeitsmarkt eine Beschäftigungslücke entstehen. Zur Förderung einer teilweisen oder vollen Erwerbstätigkeit sollen für ältere Arbeitnehmende Anreize geschaffen werden, damit diese für eine gewisse Zeit weiter erwerbstätig bleiben.
Heute profitieren Rentenbezüger bei Erwerbstätigkeit im AHV-Alter von einem Freibetrag in der AHV von jährlich 16 800 Franken. Lohnbezüge über diesen Betrag hinaus sind weiterhin AHV-pflichtig. Renten aus AHV und beruflicher Vorsorge müssen als Einkommen versteuert werden. Wegen der steuerlichen Progression ist es für den Erwerbstätigen häufig nicht interessant, weiter Einkommen zu generieren.
Nehmen wir einen 65-Jährigen, welcher aufgrund seiner AHV-Beiträge eine Maximalrente von 2350 Franken (2018) bekommt. Wenn er den Bezug um fünf Jahre aufschiebt, dabei einen Lohn von 6000 Franken verdient, bekommt er aufgrund des Aufschubs einen lebenslangen prozentualen Zuschlag von 31,5 Prozent, neu eine Rente von Fr. 3090.25 ab Alter 70. Während dem fünfjährigen Aufschub verzichtet er auf 141 000 Franken AHV-Rente, zahlt auf dem Einkommen rund 30 000 Franken Steuern und noch AHV-Beiträge. Für die AHV wäre der Aufschub lukrativ, sie spart 141 000 Franken Rente und erhält noch 28 290 Franken an AHV-Beiträgen. Unter den heutigen Bedingungen erreicht unser Berechnungsbeispiel erst im Alter von 87 Jahren den Break-even. Die heutigen Regelungen sind demzufolge für einen freiwilligen Rentenaufschub nur für die AHV attraktiv. Würden mehr Rentner vom Aufschub Gebrauch machen, könnte auch der Mangel an Fachkräften entschärft werden.
Der Bundesrat wird deshalb gebeten, in einem Bericht darzustellen, wie die Anreize zum Weiterarbeiten gefördert werden können. Denkbar ist zum Beispiel, dass mit den AHV-Beiträgen Beitragslücken oder fehlende Einkommen in der AHV gefüllt werden können. So könnte z. B. auf den Freibetrag verzichtet und mit den AHV-Beiträgen Lücken gefüllt oder der Aufschub der AHV-Rente mit einem höheren Freibetrag attraktiver gestaltet werden. Bei Bezug von Teilrenten in der beruflichen Vorsorge sollte es auch weiterhin möglich sein, die zweite Säule aufzubauen.
Eine Erhöhung des AHV-Freibetrages und somit Entlastung des Erwerbseinkommens von AHV-Beiträgen wäre nicht nur für den Rentner attraktiv, sondern auch für seinen Arbeitgeber. Dadurch hätte auch der Arbeitgeber und mithin der Schweizer Arbeitsmarkt einen Anreiz, eine ausgebildete und erfahrene Arbeitskraft zu tieferen Arbeitgeberkosten weiterbeschäftigen zu können.
Zur Steigerung der Attraktivität sollen auch im steuerlichen Bereich Möglichkeiten für Entlastungen auf den Erwerbseinkommen vorgesehen werden.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
Stellungnahme des Bundesrates
Dem Bundesrat ist es wichtig, Anreize für den Erhalt der Erwerbstätigkeit über das Referenzalter hinaus zu schaffen. Aus diesem Grund hat er dies am 20. Dezember 2017 zu einem Eckpunkt der neuen AHV-Reform gemacht. Um diese Zielsetzung zu konkretisieren, hat sich der Bundesrat auf die verschiedenen Studien gestützt, die im Rahmen der Altersvorsorge 2020 zu diesem Thema durchgeführt wurden. Die Ergebnisse dieser Arbeiten sind immer noch stichhaltig.
Der Bundesrat schlägt daher im Vorentwurf zur AHV 21 verschiedene Massnahmen vor, um für die Versicherten die Attraktivität der Weiterführung einer Erwerbstätigkeit bis zum 65. Lebensjahr und darüber hinaus zu verbessern. Dazu gehört eine Flexibilisierung des Rentenbezugs, die die Möglichkeit bietet, die ganze Rente oder auch nur einen Teil davon zu beziehen. Die Flexibilisierungsmassnahmen der AHV 21 werden zudem mit der beruflichen Vorsorge koordiniert. Die Weiterführung einer Erwerbstätigkeit wird auch mit der Beibehaltung des Freibetrages für die erwerbstätigen AHV-Rentnerinnen und -Rentner gefördert, indem diese auf Erwerbseinkommen bis zur Höhe des Freibetrages keine AHV-Beiträge bezahlen müssen. Ausserdem soll es für die Versicherten neu möglich sein, dass sie mit Weiterarbeit nach dem Rentenalter die Rente verbessern und Lücken in der Beitragszeit schliessen können, womit ein weiterer Anreiz zur Weiterführung der Erwerbstätigkeit über das Referenzalter hinaus geschaffen wird.
Im Schweizer Steuersystem unterliegen grundsätzlich alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer. Eine privilegierte Besteuerung von erwerbstätigen Rentenbezügern wäre im Hinblick auf die im Steuerrecht massgebenden verfassungsrechtlichen Grundsätze der Rechtsgleichheit und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit problematisch. Zudem ist davon auszugehen, dass der Entscheid zu einer Erwerbstätigkeit über das Rentenalter hinaus nicht nur aus finanziellen Gründen getroffen wird.
Im Hinblick auf die Botschaft zur AHV 21 wird der Bundesrat im Juni 2019 eine Diskussion führen, um das weitere Vorgehen zu den im Vorentwurf geplanten Massnahmen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vernehmlassung festzulegen. Anschliessend will er die Botschaft verabschieden. Der Bundesrat sieht daher keinen Bedarf für eine weitere Analyse.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.