19.4050 · Motion · 2019-09-18
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird aufgefordert, die gesetzliche Grundlage zu schaffen, die den Anbau von genomeditierten Pflanzen, denen kein artfremdes Erbgut eingefügt wurde, regelt und klarstellt, dass diese nicht in den Anwendungsbereich des Gentechnikgesetzes (GTG) und damit insbesondere nicht unter das Gentechnikverbot fallen. Damit soll der Genomeditierung der Weg geebnet werden, um ihr Potenzial als Alternative zum Einsatz von umweltbelastenden Pflanzenschutzmitteln in der Lebensmittelproduktion zu entfalten.
Begründung
Seit der letzten Verlängerung des Moratoriums für den Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen bis Ende 2021 hat die Wissenschaft erneut bahnbrechende Fortschritte gemacht. So wurde u. a. die Technik der Genomeditierung weiterentwickelt, welche sich fundamental von den herkömmlichen gentechnischen Verfahren unterscheidet. Sie eröffnet die Möglichkeit zur Veränderung des bestehenden Erbguts eines Organismus, wie dies auch natürlich aufgrund einer zufälligen Mutation geschehen könnte. Das Resultat lässt sich denn auch nicht von mittels herkömmlicher Züchtungsverfahren veränderten Organismen unterscheiden und ist genauso sicher. Pflanzen, die mit weit weniger präzisen konventionellen Methoden der Genveränderung hergestellt wurden, unterstehen nicht dem Gentechnikgesetz. Wissenschaftliche Gründe, warum identische genetische Veränderungen abhängig von der Methode der Erzeugung völlig unterschiedlich reguliert werden sollen, sind nicht ersichtlich. Zudem würde die klare Regelung der Genomeditierung auch der Förderung von Innovation und Forschung in diesem Bereich helfen, weil weiterhin ein enormes, weltweites Potenzial z. B. zugunsten der Ernährungssicherheit besteht. Die Schweiz könnte als Innovationsstandort eine führende Rolle übernehmen und einen wichtigen Beitrag leisten. Speziell im Hinblick auf den Umweltschutz und das Ziel der Reduktion des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln liegen enorme Chancen in dieser neuen Technik. Mit der Genomeditierung kann mit weniger belastenden Methoden und Produkten zu einem effektiveren Umweltschutz und einem effizienteren Anbau von Nahrungsmitteln beigetragen werden. Aus diesen Gründen soll der Bundesrat genomeditierte Pflanzen vom Anwendungsbereich des GTG ausnehmen und eine gesetzliche Grundlage schaffen, welche die Koexistenz von genomeditierten und mittels herkömmlicher Methoden veränderten Pflanzen regelt.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Nach Artikel 5 Absatz 2 des Gentechnikgesetzes (GTG; SR 814.91) sind gentechnisch veränderte Organismen (GVO) Organismen, deren genetisches Material so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt. Auch die neuen Verfahren der Genomeditierung greifen in das genetische Material des Zielorganismus ein und verändern ihn. Da dies unter natürlichen Bedingungen so nicht vorkommt, klassifiziert dies die neuen Verfahren in technischer und rechtlicher Hinsicht als gentechnische Verfahren.
Für bestimmte herkömmliche gentechnische Verfahren wie Mutagenese mithilfe von Bestrahlung oder Verwendung chemischer Mittel besteht gemäss Anhang 1 Absatz 3 der Freisetzungsverordnung (SR 814.911) eine Ausnahme; sie wurden aus dem Anwendungsbereich des GTG entlassen. Der Grund liegt darin, dass zum Zeitpunkt der Einführung des Gentechnikrechts bei der Anwendung dieser Verfahren bereits eine lange und sichere Praxis bestand.
Die Situation für genomeditierte Pflanzen, denen kein artfremdes Erbgut eingefügt wurde, ist technisch und juristisch nicht mit den herkömmlichen Mutagenese-Verfahren zu vergleichen. Wie in der Begründung festgehalten, unterscheidet sich die Genomeditierung fundamental von den herkömmlichen gentechnischen Verfahren. Eine "history of safe use", insbesondere Informationen über Umwelteffekte, wie sie für Letztere zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des GTG bereits existierte und ihre Ausnahme rechtfertigte, existiert für die Genomeditierung zurzeit nicht. Dies hat auch den Europäischen Gerichtshof am 25. Juli 2018 zum Beschluss bewogen, dass für die neuen Verfahren das Vorsorgeprinzip anzuwenden ist und der beurteilte Fall der Genomeditierung dem Gentechnikrecht der Europäischen Union unterstellt bleibt.
In der Landwirtschaft liegen derzeit keine gesicherten Informationen vor, die belegen, dass mit genomeditierten Pflanzen in der Landwirtschaft und einem akzeptablen Risiko mit einem reduzierten Pflanzenschutzmitteleinsatz gerechnet werden kann.
Eine 2016 vom Bundesrat vorgeschlagene Anpassung des GTG hat gezeigt, dass das Parlament sowohl den Anbau von GVO als auch entsprechende Koexistenz-Massnahmen zwischen GVO und Nicht-GVO ablehnt. Die in der Motion erwähnte neue Regelung der Genomeditierung würde die Anwendung von geneditierten Produkten gemäss dem Landwirtschaftsrecht zulassen und damit Anwendungen erlauben, die je nach Ausgestaltung der Regelung den Prinzipien des GTG, namentlich dem Vorsorge- und Verursacherprinzip, der Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten sowie den Kennzeichnungs- und Informationsregeln nicht entsprechen.
Vor diesem Hintergrund erachtet es der Bundesrat zum heutigen Zeitpunkt nicht als sachgerecht, den Anbau von genomeditierten Pflanzen, denen kein artfremdes Erbgut eingefügt wurde, aus dem Regelungsbereich der Gentechnik zu entlassen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.