19.4072 · Motion · 2019-09-19
Justiz- und Polizeidepartement
Berichterstattung zum Umsetzungsstand des Vorstosses liegt vor
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) eine Bestimmung einzuführen, wonach die Kantone dafür zu sorgen haben, dass Vorsorgeaufträge offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können (analog Art. 504 und Art. 505 Abs. 2 ZGB für Testamente).
Zudem wird der Bundesrat beauftragt, im Schweizerischen Zivilgesetzbuch eine Bestimmung einzuführen, wonach die Erwachsenenschutzbehörde sich (nicht nur beim Zivilstandsamt, sondern auch) bei der Amtsstelle zu erkundigen hat, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt, im Falle, dass eine Person urteilsunfähig geworden ist und ihr nicht bekannt ist, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt.
Begründung
Gemäss Artikel 504 und Artikel 505 Absatz 2 ZGB haben die Kantone dafür zu sorgen, eine geeignete Aufbewahrung von letztwilligen Verfügungen bei einer Amtsstelle sicherzustellen. Sinn und Zweck ist der rechtspolizeiliche Schutz der Beteiligten vor den Folgen des Verlusts der Urkunde; die Urkunde soll im Todesfall als Beweismittel stets verfügbar bleiben und mit Sicherheit eröffnet werden.
Demgegenüber gibt es für Vorsorgeaufträge keine solche Verpflichtung der Kantone. Von Bundesrechts wegen besteht einzig die Möglichkeit, die Tatsache, dass ein Vorsorgeauftrag errichtet wurde, sowie den Hinterlegungsort (z. B. zuhause, in einem Banksafe usw.) beim Zivilstandsamt gegen Gebühr in eine zentrale Datenbank (Infostar) eintragen, nicht aber den Vorsorgeauftrag selbst hinterlegen zu lassen. Damit besteht die Gefahr, dass nach Eintritt der Urteilsunfähigkeit einer Person das Original des Vorsorgeauftrags (insbesondere im Falle der eigenhändigen Errichtung, bei welcher regelmässig nur ein Originalexemplar existiert) unbeabsichtigt oder beabsichtigt nicht auffindbar ist. Trotzdem hat ein Teil der Kantone (AG,AI,AR,BL,BS,GL,OW,UR,SG,SH,TG,ZH) auch ohne bundesrechtliche Vorschrift eine kantonale Hinterlegungsstelle bezeichnet und den Bürgern die Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen bei einer Amtsstelle gegen Gebühr ermöglicht.
In Anbetracht dessen, dass jeder Kanton bereits verpflichtet ist, die Hinterlegung von letztwilligen Verfügungen bei einer Amtsstelle gegen Gebühr sicherzustellen, ist nicht ersichtlich, weshalb eine solche Verpflichtung nicht auch für Vorsorgeaufträge bestehen soll, zumal keine Mehraufwände/-kosten (Instrastruktur bereits vorhanden, und Hinterlegung erfolgt gegen Gebühr) nötig wären.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.