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19.4135 · Interpellation · 2019-09-25

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Das Instrument der vertraulichen Spurensicherung wird in Deutschland oft angewandt, um Opfern von Gewalttaten eine vertrauliche Dokumentation der entstandenen Verletzungen zu ermöglichen, noch bevor sie über eine Anzeige entscheiden. In der Schweiz kommt die vertrauliche Spurensicherung nur vereinzelt zum Einsatz, da diese oft mit Meldepflichten von Gesundheitspersonen bei Verdacht auf Gewalttaten in Konflikt gerät, die hierzulande bestehen. In Deutschland existieren solche Meldepflichten nicht, weshalb die "vorgezogene Beweiserhebung" dort funktioniert. In Bezug auf das Opferinteresse besteht hier ein offensichtlicher Zielkonflikt. In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:

1. Wie beurteilt der Bundesrat das Instrument der vertraulichen Spurensicherung, wie es in Deutschland existiert?

2. Wäre eine punktuelle Lockerung der Meldepflichten für Gesundheitspersonen denkbar, um die vertrauliche Spurensicherung in der Schweiz umfassend zu ermöglichen?

3. Bei welchen Delikten würde die vertrauliche Spurensicherung mit bestehenden Meldepflichten kollidieren?

4. Unter welchen Voraussetzungen ist die vertrauliche Spurensicherung in der Schweiz heute schon möglich?

Begründung

Die vertrauliche Spurensicherung könnte zu einer Stärkung der Selbstbestimmung von Opfern von Gewalttaten bei der Frage führen, ob sie eine Strafverfolgung wünschen oder nicht. Eine solche kann im Einzelfall nicht sinnvoll sein und hängt vom Wunsch des Opfers ab. Mit dem neuen Instrument könnte das Opfer erst später entscheiden, ob es eine Strafverfolgung wünscht, ohne dadurch wertvolle Beweismittel zu verlieren. Dies ist bei Vier-Augen-Delikten ohne Zeugen und Zeuginnen besonders wichtig.

Stellungnahme des Bundesrates

Im Postulat 14.4026 der sozialdemokratischen Fraktion, "Medizinische Versorgung bei häuslicher Gewalt. Politische Konzepte und Praktiken der Kantone sowie Prüfung eines ausdrücklichen Auftrages im Opferhilfegesetz", wird der Bundesrat beauftragt, eine Bestandesaufnahme über die politischen Konzepte und Praktiken der Kantone bei der medizinischen Versorgung in Fällen häuslicher Gewalt zu erstellen. Der Bericht dazu wird zurzeit verfasst. Geprüft wird insbesondere die Rolle des medizinischen Personals bei der Versorgung der Opfer von Gewalt.

Thematisiert wird ausserdem die Erstellung einer medizinischen Dokumentation, die in einem gerichtlichen Verfahren verwendet werden kann.

Der Bundesrat beantwortet die aufgeworfenen Fragen wie folgt:

1. Bei der medizinischen Versorgung der Opfer von Gewalt ist die Spurensicherung wichtig. Dies gilt unabhängig davon, ob das Opfer die Straftat sofort anzeigen oder aber damit zuwarten will. Mit der Frage, ob die Geheimhaltungspflicht des medizinischen Personals Vorrang vor allfälligen Meldepflichten oder -rechten gegenüber den Strafverfolgungsbehörden haben soll, verbindet sich auch die Problematik, ob das Opfer darüber entscheiden soll, dass eine Strafuntersuchung eingeleitet wird. Das gilt auch bei Straftaten, die von Amtes wegen verfolgt werden. In seinem Bericht vom 27. Februar 2013 in Erfüllung des Postulates Fehr Jacqueline 09.3878, "Mehr Anzeigen, mehr Abschreckung" (https://www.ejpd.admin.ch/dam/data/bj/aktuell/news/2013/2013-02-271/ber-br-d.pdf) brachte der Bundesrat seine Überzeugung zum Ausdruck, dass dem Opfer die Möglichkeit belassen werden muss, selbst zu beurteilen, ob in seinem konkreten Fall eine Anzeige der Gewalttat zweckmässig ist oder nicht. Die Rolle des Staates ist es, diesen Prozess zu erleichtern und das Opfer vor allenfalls daraus resultierenden negativen Konsequenzen zu schützen. Diese Vorgehensweise trägt auch zur Steigerung der Anzeigequote bei. In diesem Sinn befürwortet der Bundesrat das Instrument der vertraulichen Spurensicherung.

2.-4. Das Berufsgeheimnis, dem das medizinische Personal unterstellt ist und dessen Verletzung strafbar ist (Art. 321 des Strafgesetzbuchs; StGB; SR 311.0), gewährleistet den Opfern die nötige Vertraulichkeit. Vorbehalten bleiben die Rechte und Pflichten des medizinischen Personals in Bezug auf die Meldung an die Strafbehörde. Das Bundesrecht sieht keine allgemeine Meldepflicht vor. Auf Ebene der Kantone enthalten die gesundheitsrechtlichen Gesetze verschiedene Regelungen. In einigen Kantonen hat das medizinische Personal das Recht, der Strafbehörde Meldung zu erstatten. So kann es im Einzelfall nach eigenem Ermessen entscheiden. Die vertrauliche Spurensicherung und das Berufsgeheimnis stehen grundsätzlich in einem Spannungsverhältnis zur Meldepflicht des medizinischen Personals. Für eine Lockerung der Meldepflichten müsste der kantonale Gesetzgeber das private Interesse des Opfers an der Vertraulichkeit gegenüber dem öffentlichen Interesse an der strafrechtlichen Verfolgung der schwersten Straftaten abwägen. Dabei wird tendenziell mit zunehmender Schwere der Fälle (bspw. eine Vergewaltigung nach Art. 190 StGB) und steigendem Schutzbedürfnis der Opfer umso eher eine Meldepflicht vorgesehen.

Antwort des Bundesrates.