Lexipedia

19.4317 · Motion · 2019-09-27

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzliche Grundlage zu schaffen, damit Versicherte ihre AHV-Rente für Erwerbsunterbrüche wie Weiterbildungen oder familiäre Betreuungsaufgaben für bis zu 18 Monate vorbeziehen können. Zur Kompensation soll sich die Arbeitszeit individuell bis zum Bezug der regulären Altersrente um die vorbezogene Periode verlängern.

Der Bundesrat regelt die Bedingungen für den Vorbezug und die Bemessung der Höhe der ausbezahlten Rente. Er kann zudem im Sinne eines Anreizes Bedingungen erlassen, unter welchen eine Teil- statt Vollkompensation erforderlich sei. Dabei bezieht er Überlegungen zur Arbeitsmarktfähigkeit von älteren Arbeitnehmenden sowie die Chancengerechtigkeit von Mann und Frau im Beruf mit ein.

Begründung

Viele Menschen reduzieren oder unterbrechen ihre Berufstätigkeit für Weiterbildungen oder aus familiären Gründen und müssen dafür Erwerbsausfälle in Kauf nehmen. Die zunehmend partnerschaftliche Aufteilung von Betreuungsaufgaben in der Familie verlangt nach mehr Flexibilität. Zudem werden durch die Digitalisierung vieler Berufsfelder Weiterbildungen oder Umschulungen für die meisten Arbeitnehmer unausweichlich, um während des gesamten Erwerbslebens für den Arbeitsmarkt attraktiv zu bleiben.

Gerade Arbeitnehmer ohne höhere fachliche oder akademische Grundbildung müssen ihre Weiterbildungen oft selber bezahlen und verfügen über weniger angespartes Vermögen, auf das sie zurückgreifen können. Mit einem flexiblen Vorbezug der AHV könnten diese zunehmend wichtigen Berufspausen für Weiterbildungen und Umschulungen oder familiäre Care-Aufgaben finanziell abgefedert werden. Ausserdem könnte durch die spätere Kompensation der vorbezogenen Rente das System nahezu kostenneutral flexibilisiert werden.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat anerkennt die Wichtigkeit von Weiterbildungen während des Erwerbslebens. Das Ziel der AHV ist jedoch die Existenzsicherung im Alter und die Absicherung der Hinterbliebenen im Todesfall. Die Finanzierung von Berufspausen während der Erwerbskarriere durch die Ausrichtung einer AHV-Rente, wie es die Motion verlangt, ist mit dem Verfassungsauftrag der AHV nicht vereinbar. Nach der Intention der Motion könnte die Altersrente in jedem Alter für eine beschränkte Zeit bezogen werden. Dies hätte für die Personen, die von einer solchen Möglichkeit Gebrauch machen, einen Aufschub des Rentenbezugs zur Folge. Es besteht jedoch keine Sicherheit, dass eine Person, die beispielsweise mit 30 Jahren die Rente vorbezieht, auch tatsächlich bis zum Zeitpunkt des Rentenbezugs weiterarbeiten kann, ein zumindest gleich hohes Erwerbseinkommen erwirtschaften und die vorbezogenen Rentenleistungen zurückerstatten wird (z. B. im Fall von Invalidität, Arbeitslosigkeit). Die Umsetzung der Motion wäre auch deshalb problematisch, da der anspruchsberechtigte Personenkreis sowie die Bedingungen für den Bezug definiert werden müssten, was bei einer Versicherung, die die ganze Bevölkerung abdecken soll, nicht einfach ist.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.