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19.4471 · Interpellation · 2019-12-18

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Die Klimadebatte ist in aller Munde und es ist unbestritten, dass der Bund mit dem guten Beispiel vorangehen soll. Gemäss Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung (VBPV) soll der öV benutzt werden (Art 42 VBPV). Dienstreisen mit privaten Motorfahrzeugen sollen nur bewilligt werden, wenn Zeit oder Kosten gespart werden können.

In der Praxis führen die finanziellen Anreize bei Dienstreisen dazu, dass die Benutzung von Motorfahrzeugen massiv begünstigt wird. So werden Dienstfahrzeugen sämtliche Kosten übernommen, dh. für ein Auto 70 Rappen pro Kilometer (Art. 46 VBPV).

Für die Benützung des öV für Dienstreisen wird ein Rabatt auf dem Kauf eines GA gewährt (Art. 53 VBPV). Für die ersten 29 Dienstreisen sind dies 15 Prozent, wobei der Bund davon profitiert, dass die SBB für Grosskunden einen Rabatt von 10 Prozent gewährt. Der Bund trägt somit nur 5 Prozent der Kosten eines GA oder 193 Franken. Auf die Entschädigung für Privatfahrzeuge übertragen, entspricht das einer Fahrt von 275 Kilometern: Oder anders ausgedrückt: bei 275 km Autofahrt zahlt der Bund die gleiche hohe Spesenentschädigung wie bei 29 Dienstfahrten mit dem öV.

Während der Bund bei der Entschädigung für Autofahrten sämtliche Kosten übernimmt, muss der/die Bundesangestellte hohe Eigenleistungen für den Kauf eines GA erbringen und die Dienstreisen werden nur minimal zurückerstattet.

Daraus ergeben sich folgende Fragen:

1. Wie erklärt der Bundesrat die massive Benachteiligung der öV-Benutzenden bei Dienstreisen?

2. Ist der Bundesrat bereit, die Benutzung des öV für Dienstreisen finanziell zu begünstigen oder zumindest vergleichbare Beiträge pro Kilometer zu leisten, wie bei Benutzung eines Privatfahrzeugs?

3. Sieht er es nicht als gerechtfertigt an, dass die von den SBB gewährte Verbilligung von 10 Prozent vollständig an das Bundespersonal weitergeben werden soll und nicht als Entschädigung für eine Dienstreise verrechnet wird?

4. Teilt er die Ansicht, dass die Verbilligungsbeiträge für die Benutzung eines GAs deutlich zu erhöhen bzw. die dazu nötige Anzahl Fahrten zu reduzieren seien?

5. Ist er bereit an Bundesangestellte verbilligte GAs abzugeben, um einen Beitrag an die Klimadebatte zu leisten?

Stellungnahme des Bundesrates

Zu den Fragen 1 und 2

Für Dienstreisen sind grundsätzlich die öffentlichen Verkehrsmittel oder bundeseigene Motorfahrzeuge zu benützen. Die Benützung privater Motorfahrzeuge kann bewilligt werden, wenn erheblich Zeit oder Kosten eingespart werden und keine Bundesfahrzeuge zur Verfügung stehen (Art. 42 Abs. 1 und 2 Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung, VBPV, SR 172.220.111.31). Durch diese restriktive Vorgabe wird der Einsatz von privaten Motorfahrzeugen für Dienstreisen zum Ausnahmefall und der öffentliche Verkehr zum primären Verkehrsmittel erhoben und entsprechend privilegiert. Aus diesem Grund wird der weitaus grösste Teil der Dienstreisen mit den öffentlichen Verkehrsmitteln absolviert. Im Normalfall wird den Mitarbeitenden ohnehin ein Halbtaxabonnement abgegeben und es werden ihnen sämtliche Kosten für Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln ersetzt (Art. 53 Abs. 1 Bst. a VBPV). Von einer generellen Benachteiligung bei der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel kann daher nicht ausgegangen werden.

Zu den Fragen 3 bis 5

Der Bundesrat ist im Lichte der von der Interpellantin aufgeworfenen Problematik bereit, eine Anpassung des geltenden Systems der finanziellen Beteiligung des Bundes an den GA durch das EPA prüfen zu lassen.

Schliesslich hält der Bundesrat fest, dass die geltende Dienstreiseregelung für das Bundespersonal mit dem Primat der Benützung des öffentlichen Verkehrs den Forderungen der Klimadebatte Rechnung trägt.

Antwort des Bundesrates.