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19.4509 · Motion · 2019-12-19

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird eingeladen, die rechtlichen Grundlagen derart anzupassen, dass der Pflegebedarf zu Lasten der Krankenversicherung innert zwei Jahren nur noch mit einem "Bundesinstrument" zugelassen wird.

Begründung

Bis heute haben die Kantone die Instrumente zur Festlegung des Pflegebedarfs einer pflegebedürftigen Person nicht harmonisiert und Instrumente zugelassen, die zu systematisch unterschiedlichen Resultaten führen. Obschon etliche parlamentarische Vorstösse vorliegen, welche eine Harmonisierung durch den Bund verlangen (10.3550 Bortoluzzi; 12.1091, 13.4217, 15.4224 Humbel; 16.3758 Lohr), hat der Bund bisher wenig Anstrengungen unternommen, den Unklarheiten und Ungleichbehandlungen ein Ende zu bereiten. Zuerst verwies der Bundesrat darauf, dass er zuerst die Ergebnisse entsprechender GDK-Gespräche abwarten wolle, erst im Falle des Scheiterns sei er bereit, Massnahmen zu treffen. Die "Massnahmen" sah der Bundesrat dann darin, dass er der heterogenen Verhandlungsgemeinschaft von Kantonen, Leistungserbringern und Versicherern bestimmte Kriterien vorsetzte, nach welchen die Harmonisierung anzugehen sei (https://www.admin.ch/opc/de/official-compilation/2019/2145.pdf). Nachdem die Harmonisierung bereits unter den Kantonen scheiterte, wäre es allerdings naiv zu glauben, dass Verhandlungen der Kantone mit den Leistungserbringern und den Krankenversicherern in absehbarer Zeit ein Resultat hervorbringen könnten. Bis die notwendigen Klärungen erfolgt sind, dürfte es vielmehr Jahre dauern. Noch wahrscheinlicher ist aufgrund der Vorgeschichte, dass kein Verhandlungsresultat erzielt wird. Die Situation muss als bedenklich bezeichnet werden: In unserer OKP ist es gemeinhin unbestritten, dass jede Person unabhängig ihrer Gesundheit und wirtschaftlichen Möglichkeiten Anspruch auf dieselben medizinischen Leistungen hat. Mit der erneut zaghaften Vorgehensweise des Bundesrates wird die ungleiche Behandlung der Pflegebedürftigen aber noch Jahre andauern. Zu Lasten der Prämienzahler werden in Kantonen, die zur Erfassung des Pflegebedarfs das Instrument "Plaisir" anwenden lassen, noch über Jahre höhere Abgeltungen durch die Krankenversicherung erfolgen. Letztlich stellt sich auch die Frage, wie das Postulat der Kantone zur Integration der Langzeitpflege in EFAS dereinst überhaupt gelingen könnte, wenn die Pflege je nach Kanton systematisch anders gehandhabt wird.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass jede obligatorisch krankenversicherte Person unabhängig vom angewendeten Instrument zur Ermittlung des Pflegebedarfs Anspruch auf dieselben medizinischen Leistungen hat. Die heute in der Schweiz im Bereich der Pflegeheime verwendeten Pflegebedarfserfassungsinstrumente messen den Pflegebedarf nach Artikel 25a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) in identischen Situationen tatsächlich teilweise unterschiedlich. Bereits in seinen Stellungnahmen zu den Interpellationen Humbel 15.4224 "Ein schweizerisches Abklärungsinstrument für den Pflegebedarf statt intransparente Kalibrierung" und Lohr 16.3758 "Instrumente zur Erfassung des Pflegebedarfs in den Pflegeheimen" hat der Bundesrat festgehalten, dass eine Einstufung des Pflegebedarfs nach vergleichbaren Massstäben unabdingbar ist, um die aufgezeigten Ungleichheiten auszuräumen.

Um eine Angleichung der verwendeten Instrumente zu erzielen, hat das zuständige Departement am 2. Juli 2019 eine Änderung der Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 1995 (KLV; SR 832.112.31) beschlossen, mit welcher schweizweit geltende Mindestanforderungen an die Bedarfsermittlung in Pflegeheimen festgelegt werden. Kantone und Pflegeheime bleiben grundsätzlich frei in der Wahl des Erfassungsinstruments, dieses muss aber die Mindestanforderungen erfüllen und nach schweizweit einheitlicher festgelegter Methodik kalibriert sein, was zu einer Harmonisierung und Angleichung der Instrumente führt. Die Änderungen sind am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Die Übergangsfrist zur Festlegung der Methodik und Durchführung der notwendigen Studien und Anpassungen endet am 31. Dezember 2021. Danach müssen die Instrumente zur Messung des Pflegebedarfs die neuen Anforderungen erfüllen.

Die Umsetzung dieser neuen Vorgaben sollte abgewartet werden, bevor weitere Massnahmen in Erwägung gezogen werden. Zudem hat der Bundesrat bereits darauf hingewiesen, dass die Festsetzung eines einzigen Systems von den Nutzerinnen und Nutzern der anderen Systeme grosse finanzielle, zeitliche und organisatorische Investitionen erfordern würde. Gleichzeitig bietet die Definition von Mindestanforderungen Gewähr dafür, dass eine unerwünschte Monopolstellung eines Systems vermieden wird und der Markt offen für potenzielle Wettbewerber bleibt.

In Zusammenhang mit dem Postulat der SGK-N 19.3002 "Pflege und einheitliche Finanzierung der Leistungen im ambulanten und stationären Bereich" ist der Bundesrat zudem in Zusammenarbeit mit den Kantonen und den Verbänden der Leistungserbringer und Versicherer momentan daran, mittels Erarbeitung von Grundlagen zu prüfen, ob die Pflegeleistungen in eine einheitliche Finanzierung von ambulanten und stationären Leistungen integriert werden könnten. Zu diesen Grundlagen zählen neben der Kostentransparenz und einer einheitlichen Abgrenzung von Pflege- und Betreuungsleistungen auch einheitliche Vergütungsregeln für die Pflegeleistungen. Im Hinblick auf eine allfällige Integration in eine einheitliche Finanzierung sind somit zurzeit Grundlagenarbeiten für die zukünftige Vergütung der Pflegeleistungen im Gange, welchen nicht vorgegriffen werden sollte.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.