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19.4560 · Motion · 2019-12-19

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV) dahingehend anzupassen, dass saisonale Stellen nicht unter die Stellenmeldepflicht fallen, wenn der Unterbruch zwischen den früheren und der erneuten Anstellung derselben Person nicht länger als 12 Monate gedauert hat. Artikel 53d Absatz 1 AVV soll dazu mit einer entsprechenden zusätzlichen Ausnahmeregelung ergänzt werden.

Ausserdem soll die Publikationssperrfrist von fünf Arbeitstagen aufgehoben werden, falls die öffentliche

Arbeitsvermittlung (RAV) dem Arbeitgeber keine passenden Dossiers zustellen kann.

Artikel 53b Absatz 5 AVV soll demensprechend präzisiert werden.

Begründung

Die bisherigen Erfahrungen mit der Stellenmeldepflicht haben gezeigt, dass die regionalen Arbeitsmarktbehörden im Durchschnitt in 64 Prozent der Fälle kein passendes Dossier oder nur ein Dossier von Stellensuchenden vermitteln konnten. Zudem konnten durchschnittlich nur in rund 15 Prozent mehr als drei Dossiers übermittelt werden.

Wenn keine passenden Dossiers vorhanden sind, führt die Wartefrist von fünf Arbeitstagen zu unnötigen Verzögerungen. Für den Arbeitgeber, der rasch rekrutieren will, ist dies nicht zumutbar. Der entsprechende Arbeitsmarkt wird sich in ein, zwei Tagen nicht markant verändern. Deshalb soll die Wartefrist enden, falls die RAV über keine passenden Dossiers verfügen.

Stellenwechsel sind für die Betriebe mit grossem Know-how-Verlust und Einarbeitungsaufwand verbunden.

Die Wiederanstellung von bewährten Mitarbeitenden, welche den Betrieb bereits bestens kennen, können dies verhindern. Hier kann es sich um Personen handeln, welche nach einer Baby-Pause, nach einem Praktikum im Ausland oder Reisen und Sprachaufenthalten etc. wieder in den Betrieb zurückkommen. In Branchen mit saisonalen Schwankungen sind dies Mitarbeitende, welche in der vorherigen Saison bereits im Unternehmen gearbeitet haben. Solche Wiederanstellungen werden seit Jahrzehnten erfolgreich praktiziert.

Die Stelle wird also mit einem meist langjährigen Mitarbeitenden (und Inländer) besetzt. Diese Stellen melden zu müssen, verursacht einen hohen administrativen Aufwand. Gerade in den Tourismusregionen ist die Stellenmeldepflicht bei saisonal bedingten Wiederanstellungen unverhältnismässig und teuer und benachteiligt saisonale Betriebe. Eine Anpassung von Artikel 53d Absatz 1 AAV würde die bürokratischen Leerläufe reduzieren und den saisonalen Arbeitsmarkt wieder stärken.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Am 16. Dezember 2016 hat das Parlament das Ausführungsgesetz zu Artikel 121a der Bundesverfassung mit der Einführung einer Stellenmeldepflicht verabschiedet. Die Stellenmeldepflicht wurde im Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) verankert (Art. 21a AIG) und ist eine der Massnahmen zur Ausschöpfung des inländischen Arbeitskräftepotenzials. Mit der Verabschiedung mehrerer Verordnungsänderungen, unter anderem der Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (SR 823.11), hat der Bundesrat am 8. Dezember 2017 die gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt.

Im AIG wurde eine Ausnahme zur Stellenmeldepflicht festgehalten: Werden offene Stellen durch Personen besetzt, welche bei einem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angemeldet sind, so ist keine Meldung erforderlich (Art. 21a Abs. 5 AIG). Gestützt auf Artikel 21a Absatz 6 AIG hat der Bundesrat auf Verordnungsebene drei zusätzliche Ausnahmen vorgesehen, beispielsweise um der besonderen Situation von Familienunternehmen Rechnung zu tragen. Von weiteren Ausnahmen hat der Bundesrat abgesehen, weil sie das Risiko zur Umgehung der Stellenmeldepflicht tendenziell erhöhen und den Vollzug erschweren.

Die vom Motionär vorgeschlagene Ausnahme für zurückkehrende saisonale Arbeitnehmende würde dem Sinn und Zweck der heutigen Regelung widersprechen.

Die Einführung dieser Ausnahme würde eine Revision des AIG bedingen, um die entsprechende aktuell fehlende Rechtsgrundlage zu schaffen.

Eine solche Gesetzesrevision scheint indessen nicht erstrebenswert, zumal die Stellenmeldepflicht auch in saisonalen Berufen die Nutzung des inländischen Arbeitskräftepotenzials fördern soll, indem für registrierte Stellensuchende ein Informationsvorsprung von fünf Arbeitstagen geschaffen wurde, den sie für ihre Stellensuche nutzen können.

Die RAV unterstützen die Stellensuchenden zusätzlich, indem sie innerhalb dreier Arbeitstage passende Dossiers suchen und dem Arbeitgeber zustellen. Mit der neuen Berufsnomenklatur CH-ISCO-19 wurde die Grundlage geschaffen, damit das Matching zwischen gemeldeten Stellen und registrierten Stellensuchenden weiter optimiert werden kann.

Eine Einschränkung des Informationsvorsprungs oder die Schaffung zusätzlicher Ausnahmen von der Stellenmeldepflicht ist nach Ansicht des Bundesrates nicht angezeigt.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.