20.3517 · Postulat · 2020-06-04
Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, gestützt auf Paragraph185 BV ein Verbot der Gruppierung "Antifa" oder deren Klassifizierung als terroristische Organisation zu prüfen.
Begründung
Die sich harmlos "Antifa" nennende Gruppierung ist seit Jahren an zahlreichen Überfällen auf die geltende Ordnung beteiligt. Die Antifa Schweiz ist dem linksextremen Lager zuzuordnen. Das Logo dieser linksextremen Gruppierung (grössere rote und etwas kleinere schwarze Fahne) spricht Bände: Gemäss eigenem Bekunden steht rot für Sozialismus, schwarz für Anarchismus.
Selbstverständlich ist das als Namensgebung und Vorwand für diese linksextreme Gruppierung genannte Ziel, gegen den Faschismus zu sein, zu begrüssen. Aber genau dies ist das Problem: Es wird unter dem Vorwand, ein hehres Ziel zu verfolgen, ein ganz anderes Ziel verfolgt: Durch die Zerstörung der geltenden Ordnung mittels Anarchie Sozialismus einzuführen und die bewährten Werte der Schweiz zu zerstören.
Wozu Anhänger und Mitglieder dieser terroristischen Gruppierung willens und fähig sind, kann nun gerade in den USA beobachtet werden, wo Anhänger und Mitglieder der Antifa plündernd, brandschatzend und zerstörend durch die Städte ziehen und dabei sogar auch vor dem Mord an einem Ladenbesitzer nicht zurückschrecken.
Im europäischen Ausland finden sich bei grossen Ereignissen wie zum Beispiel den massiven, tagelang andauernden Ausschreitungen in Hamburg rund um den G20-Gipfel 2017 immer wieder auch Schweizer aus der hiesigen Antifa-Szene, welche dieses schändliche Tun aktiv unterstützen.
Aber auch in Bern, Zürich und anderen Städten verüben Mitglieder und Anhänger dieser Gruppierung immer wieder Anschläge auf Gebäude und stören Demonstrationen von Parteien und Gruppierungen, die eine andere politische Ausrichtung haben. Sie verbreiten durch die Gewaltbereitschaft Angst und Schrecken - also Terror.
Terror ist die systematische Verbreitung von Angst und Schrecken durch ausgeübte oder angedrohte Gewalt, um Menschen gefügig zu machen. Genau das ist die Methode der vernetzten Antifa-Banden. Und genau deshalb ist die Antifa als terroristische Gruppierung einzustufen und zu verbieten, mindestens aber als solche zu klassifizieren und dauerhaft zu beobachten, denn es muss davon ausgegangen werden, dass auch in der Schweiz bei nächstbester Gelegenheit durch Anhänger und Mitglieder der Antifa versucht werden wird, die geltende Ordnung zu zerstören.
Eine Weisheit sagt: Man muss den Brunnen graben, bevor man Durst hat.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
Stellungnahme des Bundesrates
Wie dem letzten Lagebericht des Nachrichtendienstes des Bundes "Sicherheit Schweiz 2019" zu entnehmen ist, bleibt das Gewaltpotenzial der linksextremen Szene unverändert. Die Aktivitäten im Bereich Linksextremismus sind zwar abhängig von der Tagesaktualität und an Anlässe gebunden, die die linksextreme Szene nicht selbst herbeiführen kann. Sie ist jedoch fähig, ihre Aktivitäten zu Kampagnen zu bündeln und zielgerichtet vorzugehen.
Die "Antifaschistische Aktion" (Antifa) ist keine Gruppe im engeren Sinn, sondern eine heterogene Bewegung beziehungsweise ein loses internationales Netzwerk. Ihr gehören Einzelpersonen und verschiedenste Arten von Gruppen an. Exponenten der Bewegung organisieren eigene Demonstrationen oder nehmen an solchen teil. Antifa ist auch ein Thema der linksextremen Szene generell. Entsprechend nehmen ebenso gewaltbereite und gewalttätige Linksextreme aus verschiedensten Gruppen an den Antifa Aktivitäten teil.
Gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 BV kann der Bundesrat verfassungsunmittelbare Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen. Der aussergewöhnliche Charakter der dem Bundesrat durch Artikel 185 Absatz 3 BV verliehenen Befugnisse mahnt zu eingehender Prüfung der Voraussetzungen und zu restriktivem Gebrauch. Artikel 185 Absatz 3 BV bietet namentlich eine Basis für Massnahmen ohne spezifische gesetzliche Grundlage. Eine solche Grundlage liegt hier indes vor: Artikel 74 Absatz 1 des Nachrichtendienstgesetzes (NDG; SR 121) ermöglicht es dem Bundesrat, eine Organisation oder Gruppierung zu verbieten, welche mittelbar oder unmittelbar terroristische oder gewalttätig-extremistische Aktivitäten propagiert, unterstützt oder in anderer Weise fördert und damit die innere oder äussere Sicherheit konkret bedroht. Ein solches Organisationsverbot muss sich jedoch auf einen entsprechenden Beschluss der Vereinten Nationen (UNO) oder der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) stützen (Art. 74 Abs. 2 NDG). Mit Blick auf die "Antifaschistische Aktion" sind die Voraussetzungen für das Aussprechen eines Verbots nach Artikel 74 Absatz 1 NDG nicht erfüllt; es fehlt bereits an einer konkreten Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit.
Die Schweiz verfolgt und verurteilt terroristische Aktivitäten jeglicher Herkunft und Form als schwere Straftat. Die sicherheitspolitischen Führungsorgane verfolgen die Lage jederzeit aufmerksam, um bei Bedarf rechtzeitig Massnahmen einleiten zu können.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.