20.3519 · Interpellation · 2020-06-04
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Das Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) und die Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) sind seit dem 1. Januar 2016 in Kraft. Ziel von Gesetz und Verordnung ist es, die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung zu optimieren, den Schutz der Versicherten zu verbessern sowie die Transparenz im regulierten Wettbewerb zu erhöhen. Gesetz und Verordnung enthalten schwergewichtig Bestimmungen über die Reserven, die Rückstellungen und das gebundene Vermögen der Krankenversicherung. Diese Anforderungen sollen die finanzielle Sicherheit der Versicherer langfristig gewährleisten und schützen dadurch auch die Interessen der Versicherten.
Gemäss Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a KVAG mussten die Versicherer innerhalb von zwei Jahren einen Geschäftsplan einreichen, der die Anforderungen gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a-f und i-p zu erfüllen hat. Die Anforderungen an den Geschäftsplan wie auch die weiteren Anforderungen gemäss Artikel 59 KVAG (bspw. Erstellung und Betrieb eines Risikomanagements) sind gerade für kleine und kleinste Krankenversicherer einschneidend. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, die bisherigen Erfahrungen mit dem KVAG und KVAV, insbesondere was die administrative Belastung der Krankenversicherer betrifft, zu evaluieren und allfällige Schlussfolgerungen zu ziehen. Dazu stellen sich folgende Fragen:
1. Wird der Bundesrat einen Evaluationsbericht zum KVAG erstellen und bis wann wird dieser vorliegen?
2. Welche Erfahrungswerte zum KVAG und KVAV gibt es Stand heute seitens des BAG, insbesondere was die Wirksamkeit und das Kosten-Nutzen-Verhältnis von Gesetz und Verordnung betrifft?
3. Wie hoch schätzt der Bundesrat die administrative Belastung der Krankenversicherer ein?
4. Ist diese mit Blick auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis vertretbar?
5. Besteht seitens des BAG Handlungsbedarf, Gesetz oder Verordnung anzupassen, um einer allfällig festgestellten Überregulierung entgegenzuwirken?
6. Wie beurteilt der Bundesrat eine vereinfachte und erleichterte Aufsicht für kleine Kassen?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Für die Bestimmungen zum Bewilligungsverfahren wurde grösstenteils das vor Inkrafttreten des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG, SR 832.12) geltende Recht übernommen. Die Versicherer müssen ihre Statuten und ihre Bestimmungen über die besonderen Versicherungsformen der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einreichen. Schon vor dem KVAG legten sie diese Unterlagen der Behörde zur Überprüfung vor und berücksichtigten deren Korrekturwünsche. Das neue Recht schreibt somit nur die bis zum 31. Dezember 2015 übliche Praxis fest. Gegenüber dem vorher geltenden Recht muss der Geschäftsplan folgende zusätzliche Elemente enthalten: Organisation und Versicherungsgruppe (Art. 7 Abs. 2 Bst. b KVAG), Identität und Lebenslauf der Mitglieder der leitenden Organe (Art. 7 Abs. 2 Bst. c KVAG), Angaben zu den Personen, die eine qualifizierte Kapitalbeteiligung halten (Art. 7 Abs. 2 Bst. e KVAG), zu den Mitteln zur Erfassung, Begrenzung und Überwachung der Risiken (Art. 7 Abs. 2 Bst. j KVAG) und zu Verträgen oder sonstigen Absprachen, durch die wesentliche Aufgaben des Versicherers an Dritte übertragen werden (Art. 7 Abs. 2 Bst. l KVAG). Die Versicherer verfügen über alle diese Bestandteile des Geschäftsplans, sodass das Bewilligungsverfahren für sie keine zusätzlichen Ausgaben zur Folge hat. Das Risikomanagement und die interne Kontrolle stellen keine neuen Anforderungen dar. Schon vor Inkrafttreten des KVAG waren die Versicherer verpflichtet, über diese beiden Instrumente zu verfügen.
Die Aufsichtsbehörde erstellt jedes Jahr einen Bericht über ihre Tätigkeiten (www.bag.admin.ch > Das BAG > Publikationen > Tätigkeitsberichte > Tätigkeitsberichte über die Aufsicht der sozialen Kranken- und Unfallversicherung). Zudem organisiert sie ein jährliches Treffen mit den Versicherern, bei dem diese die Gelegenheit erhalten, ihre Praxis in Bezug auf das KVAG darzulegen. Kein Versicherer brachte den Einwand vor, die neue Gesetzgebung verursache einen unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand. Der Bundesrat beabsichtigt, die Erfahrungen mehrerer Jahre zu sammeln und zu analysieren, um das neue Gesetz zu beurteilen. Er sollte in den nächsten Jahren einen Bericht dazu ausarbeiten.
2. Bei der Ausarbeitung der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV, SR 832.121) analysierte die Aufsichtsbehörde die Folgen der neuen Regulierung für die verschiedenen Gesundheitsakteure, namentlich für die Versicherer (www.seco.admin.ch > Publikationen & Dienstleistungen > Publikationen > Regulierung > Regulierungsfolgenabschätzung > Weitere Beispiele von RFA). Wie in der Antwort auf die 1. Frage dargelegt, erstellt das BAG jedes Jahr einen Bericht über die Tätigkeiten, die es dank der mit dem KVAG eingeführten Instrumente ausgeübt hat.
3./4./5. Das KVAG und seine Ausführungsverordnung haben sich bewährt. Dank diesem Regelwerk kann die Aufsichtsbehörde namentlich die Genehmigung von zu hohen Prämien ablehnen und verfügt über Instrumente, um rechtzeitig einzugreifen und so zu verhindern, dass ein Versicherer in eine finanzielle Schieflage gerät. Die neuen Regeln schützen die Interessen der Versicherten. Der Bundesrat ist deshalb der Ansicht, dass die von den Versicherern geforderten zusätzlichen Mittel gerechtfertigt sind und das KVAG und seine Ausführungsverordnung keine Überregulierung mit sich bringen.
6. In bestimmten Bereichen hängt der Umfang der zu erfüllenden Bedingungen von der Grösse des Versicherers ab. So werden die Mindestreserven jedes Versicherers aufgrund der von ihm eingegangenen Risiken berechnet (Art. 14 Abs. 2 KVAG). Ausserdem sind das Risikomanagement und die internen Kontrollmechanismen nach Massgabe der Grösse, der Geschäfts- und Organisationskomplexität und der Risiken des Versicherers auszustatten (Art. 40 Abs. 4 KVAV). In diesen Bereichen wird die individuelle Situation jedes Versicherers berücksichtigt.
Im Bereich der Zusatzversicherungen gestattet Artikel 27 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG; SR 961.01) der FINMA, in begründeten Einzelfällen ein Versicherungsunternehmen von der Pflicht zu befreien, ein Inspektorat (interne Revisionsstelle) zu bestellen. Die FINMA hat bei sehr kleinen Versicherungsunternehmen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Artikel 27 der Vorlage zur Revision des VAG (www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > EFD > 2018) hebt diese Möglichkeit der Befreiung auf.
Antwort des Bundesrates.