20.3689 · Motion · 2020-06-17
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) einen neuen Tatbestand einzufügen, der allen Personen, die im Inkasso tätig sind, gewisse Verhaltenspflichten auferlegt. Diese sollen insbesondere vorsehen, dass die geltend gemachten Beträge zu spezifizieren und zu begründen sind, dass keine täuschenden oder irreführenden Angaben über die eigenen rechtlichen Möglichkeiten - auch hinsichtlich der Geltendmachung von Mahngebühren - gemacht werden dürfen und dass drohendes, einschüchterndes oder sonst wie unangemessenes Verhalten gegenüber dem Schuldner unlauter und widerrechtlich ist. Eine Missachtung dieser Pflichten wäre gestützt auf Artikel 23 UWG auf Antrag auch strafbar.
Begründung
Es kommt viel zu häufig vor, dass Schuldnerinnen und Schuldner von Inkassobetreibenden durch fragwürdige Methoden zur Zahlung von Schulden gedrängt werden, sei dies durch Briefe, Mails, Telefonanrufe, SMS oder gar Besuche am Arbeitsplatz. Während kaufmännisch gerechtfertigte Zahlungsaufforderungen üblich und zulässig sind, darf die Grenze zu einer illegalen Drohung und Einschüchterung nicht überschritten werden. Es muss gewährleistet sein, dass die Schuldner klar erkennen können, welche Beträge aus welchen Gründen geltend gemacht werden, um diese auch prüfen zu können. Zudem ist zu verhindern, dass die Inkassobetreibenden den falschen Anschein erwecken, dass sie über besondere gesetzliche Zwangsmittel oder rechtliche Möglichkeiten verfügen. Tatsächlich verfügen sie über keine anderen rechtlichen Möglichkeiten als andere Gläubiger. In seinem Bericht "Rahmenbedingungen der Praktiken von Inkassounternehmen" vom 22. März 2017 hält der Bundesrat fest, dass eine umfassende Regulierung der Inkassobranche unverhältnismässig wäre. Der Bericht hält aber auch fest, dass eine Ergänzung des UWG mit einem neuen Tatbestand denkbar wäre. Dies würde den Schuldnern zu mehr Fairness verhelfen und schwarze Schafe unter den Inkassobetreibenden in die gesetzlichen Schranken verweisen.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 30.08.2017 zur gleichlautenden Mo. Flach (17.3561) ausgeführt hat, müssen bereits nach geltendem Recht für das Inkasso von (Geld-)Forderungen gewisse Verhaltenspflichten beachtet werden. Macht ein Inkassounternehmen Forderungen geltend, ohne diese zu spezifizieren und zu begründen, kann der angebliche Schuldner die Zahlung der betreffenden Forderung verweigern und nebst einer entsprechenden Begründung insbesondere auch den Nachweis für die fragliche Forderung verlangen. Nach Art. 8 ZGB obliegt der Nachweis für das Vorhandensein der Forderung dem Inkassounternehmen und nicht etwa dem belangten Schuldner.
Der Motionär hält zu Recht fest, dass die Grenze zu einer illegalen Drohung und Einschüchterung von den Inkassounternehmen nicht überschritten werden darf. Diesbezüglich setzt insbesondere der Straftatbestand der Nötigung entsprechende Grenzen. Nach Art. 181 StGB wird namentlich mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht, wer jemanden durch ernstliche Nachteile nötigt, etwas zu tun. So hat das Bundesgericht eine Verletzung von Art. 181 StGB bejaht, als ein Inkassounternehmen bei Vorhandensein von Verlustscheinen den angeschriebenen Schuldnern systematisch und ohne weitere Prüfung mit einer Strafanzeige wegen Misswirtschaft (Art. 165 StGB) drohte, sofern jene nicht innert Frist die geschuldete Forderung bezahlen würden. Das Bundesgericht hielt dabei ausdrücklich fest, es sei nicht zulässig, ohne offensichtlichen Grund mit Strafanzeige zu drohen. Allein das Vorhandensein eines Verlustscheins genüge für die Androhung einer Strafanzeige nicht (BGE 120 IV 17 E. 2bb). Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung auch unmissverständlich festgehalten, dass die Androhung rechtlicher Schritte, die Androhung einer Betreibung bei Nichtbezahlung der bestrittenen Forderung sowie die Drohung mit steigenden Kosten Art. 181 StGB verletzt, wenn es darum geht, eine nicht bestehende Forderung durchzusetzen (BGer vom 20. Juli 2017, Erw. 2.3.2, Ref. 6B_1074/2016).
Ferner dürfen Inkassounternehmen bereits nach dem geltenden Recht keine täuschenden oder irreführenden Angaben über die eigenen rechtlichen Möglichkeiten machen. So verletzt ein Unternehmen, das den falschen Eindruck erweckt, eine offizielle Funktion auszuüben und mit amtlichen Befugnissen ausgestattet zu sein, das Irreführungsverbot im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb UWG (Art. 3 Abs. 1 Bst. b; Entscheid des Obergerichts Zürich vom 17.9.1996, in Zeitschrift sic! 1997, S. 216 ff).
Ferner kann auch eine Täuschung über die Mahngebühren oder eine nicht bestehende Forderung unlauter im Sinne des UWG und somit strafbar sein (Art. 3 Abs. 1 Bst. b i. V. m. Art. 23 UWG). Auch verstösst es gegen die lauterkeitsrechtliche Generalklausel (Art. 2 UWG), wenn ein Inkassounternehmen eine auf unlautere Art und Weise - bspw. durch Täuschung - zustande gekommene Forderung vollstreckt (BGE 136 III 23, insbesondere E. 9.1; Bericht des Bundesrats vom 22. März 2017 in Erfüllung des Postulats Comte 12.3641 vom 15.6.2012, S. 6).
Aufgrund der bestehenden Gesetzgebung und der darauf beruhenden Rechtsprechung kommt der Bundesrat nach erneuter Prüfung zum Schluss, dass eine neue Spezialbestimmung im UWG keinen eigentlichen Mehrwert bringen würde.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.