20.3740 · Interpellation · 2020-06-18
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Wie diverse Medien berichtet haben, hat sich ein Informatikdozent der Fachhochschule St. Gallen (FHSG) in den sozialen Medien als Privatperson kritisch zur "Ehe für alle" geäussert. Daraufhin haben verschiedene Kreise, unter anderem offenbar Studenten, eine regelrechte Treibjagd gegen den Dozenten eröffnet und ihn wegen seiner Gesinnung zu einem Rücktritt zu nötigen versucht. Die Spitze der Fachhochschule sah sich in der Folge bemüssigt, sich im Namen der Hochschule von der Meinungsäusserung des Dozenten zu distanzieren. Dies insbesondere "von der im Kommentar zum Ausdruck gebrachten Position sowie von jeglichen nachfolgenden Äusserungen". Dabei wurde auf ein Grundlagenpapier der FHSG im Umgang mit Diversität hingewiesen.
Dazu bitte ich den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:
1. Wie beurteilen Sie, dass Dozenten, Lehrpersonen und Staatsangestellte im Allgemeinen offensichtlich damit rechnen müssen, dass sich ihr staatlicher Arbeitgeber von ihnen wegen einer legitimen privaten Meinungsäusserung distanziert? Mit welcher Rechtsgrundlage sind solche Distanzierungen konform?
2. Welche Massnahmen ergreifen Sie, um das Recht auf freie Meinungsäusserung zu verteidigen und Staatsangestellte vor undemokratischen Shitstorms zu schützen beziehungsweise ihnen den Rücken zu stärken? Welche Leitlinien und Sensibilisierungs-Programme hat der Bund in diesem Zusammenhang bereits erarbeitet, damit private Meinungsäusserungen, die sich im Rahmen des demokratischen Spektrums bewegen, keine beruflichen Nachteile nach sich ziehen?
3. Wie beurteilen Sie die Tatsache, dass Fachhochschulen offenbar interne Grundlagenpapiere erstellen, welche eine kritische Haltung zur "Ehe für alle" als "Verstoss gegen Diversitäts-Grundsätze" ansehen? Ist dies nicht ein Verstoss gegen Artikel 16 (Meinungs- und Informationsfreiheit) der Bundesverfassung?
4. Werden Rektoren und Repräsentanten sämtlicher staatlicher Bildungseinrichtungen künftig gerügt, wenn Sie private Meinungsäusserungen von Lehrpersonen die Legitimation absprechen und diese abwerten?
Stellungnahme des Bundesrates
1.- 4. Bund und Kantone sorgen im Rahmen der vom Bund präsidierten Schweizerischen Hochschulkonferenz (SHK) gemeinsam für die gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination im schweizerischen Hochschulwesen. Für die einzelnen Fachhochschulen, pädagogischen Hochschulen und Universitäten sind jedoch die Kantone zuständig. Hochschulen verfügen darüber hinaus in der Regel über eine hohe Autonomie. Der Bund verfügt insbesondere in Angelegenheiten, die das Verhältnis zwischen den kantonalen Hochschulen und ihrem Personal betreffen, über keine Zuständigkeit. Der Bundesrat kann sich deshalb nicht zu den Fragen äussern, die direkt mit der Fachhochschule und der kantonalen Trägerschaft verbunden sind.
Bezüglich den allgemeinen Fragen zur freien Meinungsäusserung von Staatsangestellten können folgende allgemeine Grundsätze aufgeführt werden: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 108 la 172 S. 175) geniessen auch öffentlich-rechtliche Angestellte den Schutz der in Artikel 16 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Meinungsäusserungsfreiheit (BGE 108 Ia 172 S. 175). Diese stellt eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft dar. Öffentlich-rechtliche Angestellte dürfen sich gemäss Rechtsprechung insbesondere ausserhalb ihrer Arbeit politisch betätigen und, sei es öffentlich oder privat, an politischen Debatten beteiligen.
Ihre ausserdienstlichen Tätigkeiten finden ihre Grenze dort, wo ihr Verhalten ihre Aufgabenerfüllung beeinträchtigt. Neben der Natur der ausserdienstlichen Tätigkeit sind daher auch die Aufgaben sowie die Stellung und Verantwortung der Betroffenen zu berücksichtigen. Die Tragweite der Treuepflicht muss im Einzelfall durch Interessenabwägung bestimmt werden. Beschränkungen der Meinungsäusserungsfreiheit gestützt auf die Treuepflicht müssen sachlich begründet und in einem vernünftigen Verhältnis zu deren Zweck stehen (BGE 136 I 332 S. 335).
Sehen sich Staatsangestellte einer öffentlich-rechtlichen Institution in der Meinungsäusserungsfreiheit ungerechtfertigt eingeschränkt, so stehen der betroffenen Person zur Überprüfung solcher Entscheide Rechtsmittel auf kantonaler und auf Bundesebene zur Verfügung.
Antwort des Bundesrates.