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20.3821 · Motion · 2020-06-19

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, das Arbeitsgesetz oder entsprechende Verordnungen anzupassen, damit die heutige ungenügende Umsetzung und Verletzungen des Arbeitsgesetzes im Gesundheitswesen bekämpft werden. Er trifft landesweit Massnahmen für eine effektivere Kontrolle und Einhaltung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen.

Begründung

Seit 2005 sind Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte in Schweizer Spitälern dem Arbeitsgesetz unterstellt. Das Gesetz lässt eine sehr breite Palette an Arbeitsmodellen zu, schützt jedoch zugleich die Angestellten und im Gesundheitswesen zusätzlich die Patientinnen und Patienten.

Die jüngste Studie im Auftrag des vsao belegt nun aber erneut, dass die Arbeitszeiten bei 62 Prozent der Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte in den Spitälern nicht dem Gesetz entspricht. Die Hälfte arbeitet nach wie vor mehr als die gesetzlich erlaubten 50 Stunden pro Woche - oft sogar viel mehr. Häufig werden die zusätzlich geleisteten Stunden nicht gemeldet. Diese Gesetzesbrüche haben Folgen: 56 Prozent der Befragten geben an, sich meistens oder häufig müde zu fühlen. Ebenso oft fühlt sich ein Drittel ausgelaugt und emotional sowie körperlich erschöpft. 15 Prozent denken laut Umfrage gar meistens oder häufig: Ich kann nicht mehr!. Und inzwischen erlebt schon jede(r) Zweite eine Gefährdung von Patientinnen und Patienten durch übermüdete Ärztinnen und Ärzte.

Wohlgemerkt: Diese Erhebung mit rund 3000 Teilnehmenden erfolgte Anfang 2020, also noch vor der zusätzlichen Belastung gewisser Spitalabteilungen durch die Corona-Krise und den damit verbundenen Lockerungen der Arbeits- und Ruhezeiten.

Das für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zuständige SECO verweist jeweils auf die Zuständigkeit der Kantone. Dieses Abschieben der Verantwortung ist jedoch nicht zielführend, wenn wir bedenken, dass die Verletzungen des Arbeitsgesetzes landesweit vorkommen und seit den letzten Studien (2014, 2017) auf hohem Niveau bleiben.

Die bisherige Strategie muss also geändert werden. Ohne verbindliche Vorgaben an die Kantone, strengere Kontrollen sowie stärkere Sanktionen bei Verstössen bleibt das Arbeitsgesetz in den Spitälern sonst auch in Zukunft ein Papiertiger - zum Schaden der Betroffenen wie der Qualität und Patientensicherheit.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Das Arbeitsgesetz (ArG; SR 822.11) ist öffentliches Recht und definiert zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden u. a. zwingende Höchstarbeitszeiten (Art. 9 ArG). Seit der Unterstellung aller Assistenzärztinnen und -ärzte unter das Arbeitsgesetz gilt dieser Schutz seit 2005 verbindlich auch für sie. Gemäss geltender Rechtslage liegt einzig die Kontrolle der Einhaltung des Gesundheitsschutzes in den Bundesbetrieben in der Kompetenz des Bundes. Hingegen ist das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) nicht zuständig für die Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen in den Spitälern: Der Vollzug des ArG in diesen Betrieben liegt gemäss der im Gesetz verankerten Kompetenzverteilung eindeutig bei den Kantonen (Art. 41 ArG), die für die Zuteilung der personellen Ressourcen für diese Kontrollaufgabe zuständig sind und diese aus dem eigenen Budget finanzieren. Die Behörden müssen sich an diese Regelung der Zuständigkeiten halten. Wie bereits in der Stellungnahme zur Motion 17.3444 Barrile mit ähnlichem Anliegen dargelegt wurde, konnten in verschiedenen Kantonen Verbesserungen erzielt werden und das SECO unterstützt als Oberaufsichtsbehörde die kantonalen Behörden in deren Vollzugsaufgaben. Um diese Kompetenzverteilung grundsätzlich neu zu regeln und die Sanktionen zu verschärfen, bräuchte es eine Revision des Arbeitsgesetzes unter massgeblicher Mitwirkung der Sozialpartner und Zuteilung entsprechender Ressourcen an das SECO. Ein solches Vorgehen macht aber keinen Sinn, um das Problem einer einzelnen Branche anzugehen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.