20.4397 · Interpellation · 2020-12-02
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Die Sozialversicherungen decken Risiken ab, die ausserordentliche Kosten (z.B. Heilungskosten) verursachen und/oder zu einem Wegfall des Erwerbseinkommens führen. Wer versichert ist, sollte sich darauf verlassen können, dass bei Eintritt des versicherten Risikos entsprechende Leistungen ausgerichtet werden. Doch wenn dem Versicherungsträger bei seinen Abklärungen des Leistungsanspruchs Fehler unterlaufen, kann das fatale Folgen für die versicherte Person haben. Der Versicherungsträger ist nämlich auch auf Antrag nicht verpflichtet, auf rechtskräftige Verfügungen (oder Einspracheentscheide) zurückkommen. Dies selbst dann nicht, wenn der Entscheid zweifellos unrichtig war und ein Anspruch der versicherten Person somit zu Unrecht verneint wurde. Demgegenüber kann der Versicherungsträger bei Entdeckung einer zweifellosen Unrichtigkeit seinen Entscheid ohne weiteres in Wiedererwägung ziehen.
Entscheidet sich der Versicherungsträger, nicht auf ein Gesuch um Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG einzutreten, steht die versicherte Person ohne die Leistungen, auf die sie eigentlich einen Rechtsanspruch hätte, da. Betroffene Personen fühlen sich zurecht in einer materiellen und gesundheitlichen Notlage von den Institutionen der sozialen Sicherheit im Stich gelassen.
Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen zur Wiedererwägungspraxis:
1. Nach welchen Kriterien werden Wiedererwägungsanträge von versicherten Personen beurteilt?
2. Wie oft, in welchen Fällen und mit welchem Resultat wird das Instrument der Wiedererwägung nach Artikel 53 Absatz 2 ATSG eingesetzt?
3. Gibt es Unterschiede in der Wiedererwägungspraxis zwischen den einzelnen Versicherungszweigen sowie zwischen den Kantonen?
4. Wie sorgen Bund und Kantone für eine möglichst einheitliche und gerechte Wiedererwägungspraxis? Wie könnte das System verbessert werden?
Stellungnahme des Bundesrates
1.
Für eine Wiedererwägung muss der Entscheid "zweifellos unrichtig" und "die Berichtigung von erheblicher Bedeutung" sein (Artikel 53 Absatz 2 ATSG; SR 830.1). Das Bundesgericht hat diese Voraussetzungen konkretisiert und bejaht die zweifellose Unrichtigkeit dann, wenn "kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich ist, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist" (BGE 141 V 405 E.5.2). Ein rechtskräftiger Entscheid, welcher in Wiedererwägung gezogen wird und dabei sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten des Versicherten ausfallen kann, geht immer zu Lasten der Rechtssicherheit. Damit die Rechtssicherheit nicht leichtfertig aufs Spiel gesetzt wird, muss die Korrektur des Entscheids von erheblicher Bedeutung sein. Dies ist naturgemäss bei periodischen Leistungen eher der Fall als bei einmaligen Leistungen. Schliesslich muss aber immer eine Güterabwägung im Einzelfall erfolgen.
Den Durchführungsstellen bleibt beim Entscheid über ein Wiedererwägungsgesuch dennoch ein erheblicher Ermessensspielraum. Je nach Sozialversicherung haben die Aufsichtsbehörden den Durchführungsstellen deshalb, auch gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, weitere Richtlinien erlassen. Für die Durchführungsstellen der Arbeitslosenversicherung ist die AVIG-Praxis RVEI (Rückforderung, Verrechnung, Erlass und Inkasso), Randziffern A5 bis A10 (www.arbeit.swiss) massgebend, für die IV-Stellen das Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH), RZ 5031ff. und für mehrere Sozialversicherungen das Kreisschreiben über die Rechtspflege in der AHV, der IV, der EO und bei den EL, RZ 3001 (beide: www.sozialversicherungen.admin.ch/de/f/5661).
2 und 3.
Dem Bundesrat liegen keine Statistiken über die Wiedererwägungsentscheide der Durchführungsstellen und entsprechend keine Angaben über allfällige Unterschiede zwischen den einzelnen Sozialversicherungen und den Kantonen vor.
Ein Vergleich zwischen den einzelnen Sozialversicherungen ist aufgrund derer unterschiedlichen Natur nicht möglich. Während in der Arbeitslosenversicherung Wiedererwägungsentscheide zum täglichen Geschäft gehören und entsprechend häufig sind, sind sie in der AHV, der EO und der EL sehr selten. Bei der IV kommt erschwerend hinzu, dass bei einer medizinischen Beurteilung die zweifellose Unrichtigkeit schwierig festzustellen ist.
4.
Die Aufsichtsbehörden können mit Weisungen, welche die Rechtsprechung erläutern, die einheitliche Rechtsanwendung der Durchführungsstellen fördern. Je nach Struktur der einzelnen Sozialversicherung und der durch die jeweilige Spezialgesetzgebung vorgesehenen Aufsichtskompetenzen kann dem auch mit anderen Mitteln Rechnung getragen werden.
Bei der ALV kann die Ausgleichsstelle im Rahmen ihrer Aufsichtskompetenz die Versichertendossiers kontrollieren und gegebenenfalls die Durchführungsstelle anweisen, Verfügungen in Wiedererwägung oder Revision zu ziehen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen kann die Durchführungsstelle anweisen, eine Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, wenn sie von einem entsprechenden Fall Kenntnis erhält (Art. 72 AHVG (SR 831.10), Art. 176 AHVV (SR 831.101), Artikel 64a IVG (SR 831.20), Art. 23 EOG (SR 834.1), Art. 28 ELG (SR 831.30), Art. 55 ELV (SR 831.301)).
Darüber hinaus bietet zum Beispiel das Bildungszentrum IV allen Mitarbeitenden Kurse zu verschiedenen Themen des IV-Verfahrens an, auch das Thema Wiedererwägung wird dabei behandelt. Dies stellt eine schweizweit einheitliche Information sicher.
Antwort des Bundesrates.