20.4716 · Motion · 2020-12-18
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird eingeladen, dem Parlament die gesetzlichen Änderungen vorzulegen, damit die angesparten obligatorischen Pensionskassenbeiträge in der Pensionskasse oder auf dem Freizügigkeitskonto nicht für die Rückerstattung von Sozialhilfe verwendet werden können.
Begründung
Verschiedene Gemeinden drängen Armutsbetroffene zum Zeitpunkt der Frühpensionierung dazu, ihre berufliche Vorsorge aufzulösen und mit ihrem Altersguthaben die bezogene Sozialhilfe zurückzuzahlen. Dies führt dazu, dass viele der Betroffenen nach der Pensionierung auf Ergänzungsleistungen angewiesen sind, weil das Einkommen aus der beruflichen Vorsorge wegfällt. Das Gesetz sieht eine Rückerstattung der Sozialhilfe aber nur vor, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Person verbessert haben und sie zumutbar ist. Davon kann keine Rede sein, wenn jemand auf Ergänzungsleistungen angewiesen ist.
Das Vorgehen der Gemeinden widerspricht dem Zweck der beruflichen Vorsorge. Denn die berufliche Vorsorge ist laut Bundesverfassung Artikel 113 dafür gedacht, zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zu ermöglichen. Dies hält auch der Bundesrat in seiner Antwort auf die Frage 20.5820 fest: "Die in der beruflichen Vorsorge angesparten Guthaben [seien] grundsätzlich für die Bestreitung des Lebensunterhalts im Alter, bei Invalidität oder bei einem Todesfall für die Hinterlassenen bestimmt. Der Bundesrat [sei] klar gegen jeglichen Zwang, diese Guthaben entgegen dem Vorsorgezweck für die Rückzahlung von Sozialhilfeschulden zu verwenden." Es sollen deshalb die unmissverständlichen gesetzlichen Grundlagen auf Bundesebene geschaffen werden, damit die angesparten obligatorischen Pensionskassenbeiträge in der Pensionskasse oder auf dem Freizügigkeitskonto nicht für die Rückerstattung von Sozialhilfe verwendet werden können.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Die in der beruflichen Vorsorge angesparten Guthaben sind grundsätzlich für die Bestreitung des Lebensunterhalts im Alter, bei Invalidität oder bei einem Todesfall für die Hinterlassenen bestimmt. Nach der Auszahlung des Vorsorgekapitals können die Versicherten jedoch über dieses Geld frei verfügen. Ab dem Zeitpunkt der Auszahlung ist das Guthaben nicht mehr vollständig vor den Ansprüchen der Gläubiger geschützt und damit auch nicht vom Zugriff der Sozialhilfebehörden, sondern ist beschränkt pfändbar.
Der Bundesrat ist allerdings klar gegen jeglichen Zwang, Vorsorgeguthaben entgegen dem Vorsorgezweck für die Rückzahlung von Sozialhilfeschulden zu verwenden. Ein solcher Zwang läuft im Übrigen auch den Richtlinien der Skos zuwider. Diese sehen nämlich vor, dass ausgelöste Guthaben der Altersvorsorge zum anrechenbaren Vermögen gehören und für den aktuellen und zukünftigen Lebensunterhalt zu verwenden sind. Die Sozialhilfebehörden sollen laut den Richtlinien die Unterstützungsbedürftigen erst dann verpflichten, Vermögen der 2. Säule auszulösen, wenn auch die AHV vorbezogen werden kann (Frauen 62 /Männer 63). Dies, weil die Altersleistung der 2. Säule eine Ergänzung zur AHV-Leistung sein soll und dann beide zusammen im Bedarfsfall durch Ergänzungsleistungen komplettiert werden.
Eine Regelung wie die Motionärin sie verlangt, wonach die angesparten obligatorischen Vorsorgeguthaben nicht für die Rückerstattung von Sozialhilfe verwendet werden dürfen, wäre im Rahmen des Bundesrechts jedoch nicht durchführbar: Die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen haben weder die Pflicht, noch die Möglichkeit, zu prüfen oder Rechenschaft darüber zu verlangen, wofür die Versicherten einmal ausgezahlte Altersleistungen verwenden. Selbst nach der Schaffung einer entsprechenden Prüf- und Rechenschaftspflicht würden sie nicht über die Mittel verfügen, um zu verhindern, dass die bezogenen Guthaben an die Sozialhilfebehörden fliessen. Die Einführung entsprechender Kontrollmittel würde den Aufbau eines grossen bürokratischen Apparats voraussetzen. Eine verbindliche Regelung, die den zwangsweisen Bezug von Vorsorgegeldern zur Bezahlung von Sozialhilfeschulden verhindert, kann deshalb nicht im Bereich der Sozialversicherungen, sondern muss im Rahmen der Sozialhilfe getroffen werden. Diese wird jedoch nicht auf Bundesebene geregelt, sondern liegt nach der Bundesverfassung in der Zuständigkeit der Kantone. Das EDI wird diese Problematik mit den Kantonen im Rahmen des Nationalen Dialogs Sozialpolitik thematisieren.
Zudem weist der Bundesrat daraufhin, dass im Rahmen der EL-Reform der neue Art. 47a für eine bessere Absicherung im Alter ins Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) eingefügt wurde. Die Versicherten, die nach Vollendung des 58. Altersjahres ihre Stelle verlieren, können sich weiterhin in der Vorsorgeeinrichtung versichern und so den Anspruch auf eine Rente sichern. Wenn diese Personen genügend angespart haben, müssen sie später keine EL beziehen. Diese Versicherten können auch nicht mehr von der Sozialhilfe gezwungen werden, das Alterskapital für die Rückerstattung der Sozialhilfe zu beziehen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.