21.1017 · Anfrage · 2021-03-18
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
In der Wintersession 2020 hat das Parlament die Vorlage 20.046 "KVG. Vergütung des Pflegematerial" verabschiedet. Damit wird die Vergütung dieses Materials durch die Einführung einer einheitlichen Regelung vereinfacht.
Im Rahmen der Parlamentsberatung wurde festgehalten, dass diese Anpassung die Finanzen der Kantone und Gemeinden um schätzungsweise 65 Millionen Franken pro Jahr entlasten würde. Die Krankenkassen müssen die Vergütung des Pflegematerials, die ja nicht eingespart, sondern einfach umverteilt wird, künftig im Rahmen der OKP übernehmen. Ist diese Zahl noch korrekt?
Gemäss verschiedenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Jahr 2017 waren bisher gewisse Pflegematerialien die zur Applikation durch das Pflegefachpersonal notwendig sind - mindestens teilweise - Bestandteil der Pflegeleistung und damit in den Beiträgen der Krankenversicherer an die Pflegekosten gemäss Artikel 7a KLV eingerechnet. Ist demgemäss mit der Gesetzesänderung vom Dezember 2020 eine doppelte Vergütung bestimmter Materialien über die Pflegebeiträge zu Lasten der Prämienzahler entstanden?
Zudem hält der Kommentar zur Kostenneutralität und Bedarfsermittlung der Pflegeleistungen des BAG vom Juni 2019 fest, dass in den vergangenen Jahren "eine Auslagerung der Verrechnung von Materialien von den Pflegeheimen und Leistungserbringern der Pflege zu Haus zu den Arztpraxen, Apotheken und Abgabestellen MiGel erfolgt" sei. Wenn dem so ist, müsste das nicht ebenfalls eine Anpassung der Pflegekostenbeiträge gemäss Artikel 7a KLV zur Folge haben. Plant der Bundesrat eine solche Anpassung?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) vom 27. Mai 2020 (BBl 2020 4825) darauf hingewiesen, dass die Gesetzesänderung zur separaten Vergütung des Pflegematerials die finanzielle Belastung der Kantone und Gemeinden um schätzungsweise 65 Millionen Franken pro Jahr verringern und diejenige der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) um denselben Betrag belasten wird. Diese Schätzung ist weiterhin gültig.
2. In seinen Urteilen C-3322/2015 und C-1970/2015 von 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme des Bundesrats zur Motion Humbel 14.4292, wonach die Vergütung des von den Pflegefachpersonen verwendeten Pflegematerials nicht separat, sondern nach dem Verteilschlüssel der Pflegefinanzierung durch OKP, Kantone und Versicherte zu erfolgen habe. Das Pflegematerial wird aber nicht ausschliesslich über die Pflegebeiträge der OKP vergütet. Nach dem geltenden Recht müssen die Kantone vielmehr die Kosten der Pflegeleistungen einschliesslich die Kosten des Pflegematerials finanzieren, die nicht bereits durch die Beiträge der OKP und der Versicherten finanziert sind. Weil aber verschiedene Kantone oder Gemeinden die zur Deckung der Pflegematerialkosten unerlässliche Restfinanzierung nicht gewährleistet haben, hat das Parlament am 18. Dezember 2020 die schweizweit einheitliche Vergütung des Pflegematerials durch eine Gesetzesänderung (BBl 2020 9945) beschlossen. Künftig sollen die Beiträge der OKP und der Versicherer sowie die Restfinanzierung der Kantone die Pflegeleistungen und die einfachen Verbrauchsmaterialien mit direktem Bezug zu den Pflegeleistungen (z. B. Handschuhe) und Material und Gegenstände zum Mehrfachgebrauch für verschiedene Patientinnen und Patienten (z. B. Fieberthermometer) vergüten, während das übrige Pflegematerial separat durch die OKP aufgrund der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) finanziert werden soll. Mit diesem System erfolgt keine doppelte Vergütung des Pflegematerials.
3. Für die Überprüfung der Kostenneutralität der mit der Neuordnung der Pflegefinanzierung erstmals festgelegten Pflegebeiträge (Art. 7a Krankenpflege-Leistungsverordnung [KLV; SR 832.112.31], AS 2009 3527 6849 Ziff. I) hat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) einen Vergleich der Kosten zu Lasten der OKP des Jahres, das dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung vorangeht (2010), mit denjenigen des ersten Jahres nach Ablauf der Übergangsfrist für die Einführung der Beiträge (2014) durchgeführt. In diesem Rahmen hat das EDI verschiedene Parameter in Bezug auf die Kompatibilität der Daten 2010 mit den Daten 2014 analysiert. Gestützt darauf ist es zum Schluss gekommen, dass eine exakte Kompatibilität der Daten 2010 und 2014 wegen dem Einfluss der verschiedenen Parameter nicht erreichbar ist. Es ist nicht möglich, spezifische Korrekturen durchzuführen. Zum Beispiel kann die Höhe der Auslagerung der Verrechnung von Materialien nicht beziffert werden. Eine Anpassung der Pflegebeiträge des Artikels 7a KLV ist gestützt auf die Angaben des Datenpools SASIS nach Leistungserbringer für die Hauptkategorie "Pflegeheime" und der Spitex-Statistik des Bundesamtes für Statistik bezüglich Vergütung der Pflege gerechtfertigt. Diese Analyse wird im Kommentar zur Kostenneutralität und Bedarfsermittlung für Pflegeleistungen von Juni 2019 dokumentiert. Mit der Anpassung der Pflegebeiträge in Artikel 7a KLV vom 2. Juli 2019 ist die Überprüfung der Kostenneutralität nach Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur KVG-Änderung vom 13. Juni 2008 abgeschlossen.
Antwort des Bundesrates.