21.3403 · Motion · 2021-03-19
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die Tierschutzverordnung dahingehend anzupassen, dass das routinemässig praktizierte Coupieren von Schafen auch vor dem 7. Lebenstag der Tiere nur noch unter Schmerzausschaltung durchgeführt werden darf.
Begründung
Das Coupieren der Schwänze ist bei einer grossen Anzahl Nutz- und Haustieren verboten, beispielsweise bei Hunden, Pferden, Schweinen oder Rindern. Für Schafe besteht dahingehend eine Ausnahmeregelung. Als direkter Nutzen des Schwanzcoupierens bei Lämmern wird oftmals die vorbeugende Wirkung gegen Verunreinigungen der Wolle am und um den Schwanz genannt. Das Verkleben des Schwanzes mit Kot ist unangenehm für die Tiere und kann zu gesundheitlichen Folgen führen.
Vor allem für Alp- und Sömmerungsbetriebe ist die aktuelle Regelung relevant, da ein Verbot des Coupierens zu einem Mehraufwand beim Scheren führen würde. Der Wechsel auf Weidefutter führt vermehrt zu Durchfall bei den auf Wolle gezüchteten Tieren, wodurch die Problematik des Verklebens häufiger vorkommt. Des Weiteren ist häufiges Scheren um den Schwanz herum auch für die Schafe unangenehm.
Problematisch ist jedoch die Tatsache, dass die Tierschutzgesetzgebung das Coupieren der Schwänze bei Schafen aktuell ohne Schmerzausschaltung erlaubt, sofern der Eingriff von einer fachkundigen Person durchgeführt wird und vor dem 7. Lebenstag des Tieres geschieht. Bei der Kastration, einem vergleichbaren Eingriff, ist die Betäubung bereits Pflicht. Die Regelung ist daher inkonsistent, da sie weder durch biologische Unterschiede im Schmerz- oder Leidempfinden der oben genannten Tierarten, noch durch eine unvermeidbare Notwendigkeit im Kontext der landwirtschaftlichen Arbeit legitimiert werden kann.
Die Ausnahmeregel ist ein Resultat der längst widerlegten Annahme, dass Jungtiere zu Beginn ihres Lebens weniger schmerzempfindlich sind. Dies wurde bereits in der Diskussion um die Schmerzausschaltung bei Ferkeln widerlegt. Während betreffend der anderen landwirtschaftlich genutzten Tierarten im Laufe der Zeit eine entsprechende Anpassung des Gesetzestextes stattgefunden hat, steht diese nun auch bei Schafen an.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.