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21.3821 · Postulat · 2021-06-17

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten, welche Auswirkungen eine weitere Übernahme von EU-Recht im Bereich der Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik auf die Schweiz hätte. Insbesondere ist auch darzulegen, wie die Massnahmen im EU-Aktionsplan 2021 zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte in der Schweiz umgesetzt werden könnten.

Begründung

Der Bundesrat hat im Nachgang zum Abbruch der Verhandlungen mit der EU über ein institutionelles Abkommen beschlossen, die Möglichkeit von eigenständigen Anpassungen im nationalen Recht zu prüfen, mit dem Ziel, die bilateralen Beziehungen zu stabilisieren. In diesem Prozess soll auch geprüft werden, wie eine sinnvolle rechtliche Angleichung im Bereich des Arbeitsmarkt- und Sozialrechts ausgestaltet werden könnte und welche konkreten Auswirkungen dies hätte. Zudem hat die EU an ihrem Gipfel in Porto am 7. Mai 2021 einen Aktionsplan zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte beschlossen. Diese Massnahmenumsetzung ist auch für die Schweiz zu prüfen und eine entsprechende Umsetzung darzulegen.

Es geht auch um Prüfung der folgende Erlasse: Richtlinie 2019/1152 über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen; Richtlinie 2019/1158 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige; Richtlinie 2014/24 über die öffentliche Auftragsvergabe; Richtlinie 2009/38 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats; der Richtlinie 2002/14 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer; der Richtlinie 98/59 bei Massenentlassungen; Richtlinie 2001/23 über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmenden beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen; Richtlinie 2005/56 bei Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten; Richtlinie 2001/86 zur Ergänzung des Status der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmenden; Rahmenrichtlinie 89/391 über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und namentlich der Anschlussrichtlinien 89/654 (Arbeitsstätten), 89/655 (Arbeitsmittel), 89/656 (persönliche Schutzausrüstungen), 90/269 (manuelle Handhabung von Lasten) und 90/270 (Arbeit an Bildschirmgeräten); sowie der Umsetzung der Empfehlung des Rates 2020/C 372/01 "Eine Brücke ins Arbeitsleben - Stärkung der Jugendgarantie".

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

Stellungnahme des Bundesrates

Infolge seines Entscheides das Institutionelle Abkommen nicht zu unterzeichnen, prüft der Bundesrat zurzeit die Möglichkeit eines autonomen Abbaus von Regelungsunterschieden zwischen dem Schweizer und dem EU-Recht, sofern dies auch im Interesse der Schweiz liegt. Im Vordergrund stehen dabei primär die von den sektoriellen Binnenmarktabkommen abgedeckten Bereiche. In den angesprochenen Themenbereichen soll diese Prüfung gemeinsam mit den Sozialpartnern, den Kantonen und der Wirtschaft erfolgen. Ziel ist namentlich die Stabilisierung des bilateralen Wegs mit der EU.

Unabhängig davon verfolgt die Schweizer Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik das Ziel, möglichst allen Menschen im Erwerbsalter eine Erwerbstätigkeit zu fairen und menschenwürdigen Bedingungen zu ermöglichen. Aktuelle Herausforderungen in diesen Bereichen werden laufend berücksichtigt und wenn angezeigt, entsprechende Anpassungen des Schweizer Rechts vorgenommen. Die Entwicklungen des EU-Rechts werden dabei eng verfolgt und berücksichtigt, sofern diese Entwicklungen zur Zielerreichung in der Schweiz beitragen.

In der Arbeitsmarktpolitik setzt die Schweiz auf den bewährten Flexicurity (Flexibility und Security)-Ansatz. Dies bedeutet ein möglichst offener und flexibler Arbeitsmarkt mit einem gleichzeitig zielgerichteten Netz der sozialen Absicherung. Zudem fusst das schweizerische System auf einer starken Sozialpartnerschaft mit einem gelebten Sozialdialog. Dies erlaubt es der Schweiz, auch branchenspezische Lösungen zu finden. Dieser Ansatz hat sich sowohl in Zeiten der Hochkonjunktur wie auch in Zeiten von wirtschaftlicher Abschwächung bewährt. Eine grundlegende Neuausrichtung mit einer breiten Anpassung des Schweizer Rechts an EU-Recht im Bereich der Arbeitsmarktpolitik ist deshalb - auch im Kontext der aktuellen Prüfung eines autonomen Abbaus von Regelungsunterschieden - nicht angezeigt.

In Bezug auf die Sozialpolitik hat die Schweiz im Rahmen der sektoriellen Abkommen mit der EU - im Unterschied zu den EU-/EWR-Mitgliedstaaten - die zu den horizontalen und flankierenden Politiken des EU-Rechts gehörende Sozialpolitik grundsätzlich nicht übernommen. Die zwischen der Schweiz und der EU abgeschlossenen sektoriellen Abkommen sehen auch keinen Einbezug der Schweiz in der europäischen Säule sozialer Rechte vor. Eine autonome Rechtsangleichung im Bereich der Sozialpolitik ist deshalb nicht vorgesehen.

Aus den erwähnten Gründen vertritt der Bundesrat die Meinung, dass über die ohnehin erfolgenden regelmässigen Anpassungen des Schweizer Rechts an das EU-Recht in spezifischen Bereichen hinausgehende Anpassungen - im Sinne einer Prüfung und Berichterstattung über die Auswirkungen einer weiteren Anpassung des Schweizer Rechts an EU-Recht im Bereich der Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik - nicht angezeigt sind.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.