21.402 · Parlamentarische Initiative · 2021-02-18
Parlament
Erledigt
Wortlaut
Die Staatspolitische Kommission des Nationalrates beschliesst folgende Änderung des Artikels 31 Absatz 1bis des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976:
1bis Unterlistenverbindungen sind nur gültig zwischen Listen gleicher Bezeichnung, die sich einzig durch einen Zusatz zur Kennzeichnung des Geschlechts, der Flügel einer politischen Partei, der Region oder des Alters unterscheiden.
Begründung
Bei den eidgenössischen Wahlen 2019 gab es gemäss Bundesamt für Statistik 108 Unterlistenverbindungen. Unterlistenverbindungen innerhalb einer Listenverbindung sind gemäss Artikel 31 Absatz 1 Satz 2 des Bundesgesetzes über die Politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 zulässig. Sie sind aber nur gültig "zwischen Listen gleicher Bezeichnung, die sich einzig durch einen Zusatz zur Kennzeichnung des Geschlechts, der Flügel einer Gruppierung, der Region oder des Alters unterscheiden" (Art. 31, Abs. 1bis). Wie die Debatte im Nationalrat zeigte, meinte man damit Konstellationen, dass sich Teillisten einer Partei nach regionalen Gesichtspunkten, Geschlecht und Alter per Unterlistenverbindung zu einer Gesamtliste der Partei verbinden können und anschliessend mittels Listenverbindungen diese Gesamtliste mit denjenigen anderer Parteien verbunden werden kann. "Zwischen verschiedenen Parteien dürfen demnach nur Listenverbindungen, aber keine Unterlistenverbindungen geschlossen werden. Letztere sind auch Verbindungen innerhalb einer Partei beschränkt." (Vgl. Prof. Dr. Andreas Glaser / Florian Frei (Universität Zürich, Zentrum für Demokratie Aarau): "Rechtswidrige Unterlistenverbindung zwischen verschiedenen Parteien". ZBI 6/2020).
Eine kleine Präzisierung der Unterlistenverbindungen gemäss dieser Kommissionsinitiative würde Klarheit schaffen und rechtswidrige Unterlistenverbindungen in Zukunft verhindern. In unserem Formulierungsvorschlag stützen wir uns auf den oben erwähnten Text von Prof. Dr. Andreas Glaser und Florian Frei.