22.3118 · Motion · 2022-03-14
Departement für auswärtige Angelegenheiten
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, während der Mitgliedschaft der Schweiz im UNO-Sicherheitsrat die Bundesversammlung einzubeziehen vor einem etwaigen Entscheid über eine militärische Intervention (Massnahmen "zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit mit Luft-, See- oder Landstreitkräften" gemäss Artikel 42 Charta der Vereinten Nationen).
Begründung
2011 hat der Bundesrat die Kandidatur der Schweiz für ein nichtständiges Mandat im UNO-Sicherheitsrat für die Periode 2023/24 angemeldet. Die Wahlen, bei denen die Schweiz mutmasslich in den Sicherheitsrat gewählt werden wird, finden im Juni 2022 in New York statt. Bisher nicht geklärt wurde die Frage, wie die Bundesversammlung während dieser Phase in die Willensbildung im Rahmen dieses Mandats miteinbezogen werden soll. Zwar vertritt der Bundesrat die Schweiz nach aussen, doch "beteiligt sich die Bundesversammlung an der Gestaltung der Aussenpolitik" (Art. 166 Abs. 1 BV).
In diesem Sinne sei der Bundesrat hiermit immerhin aufgefordert, bei etwaigen Ultima ratio-Massnahmen des Sicherheitsrats die Legislative vorab adäquat miteinzubeziehen. So kann der UNO-Sicherheitsrat in extremis eine militärische Intervention autorisieren. Gemäss Artikel 42 der Charta der Vereinten Nationen kann der Sicherheitsrat - wenn die bisherigen oder anderweitigen Massnahmen unzulänglich sind - mit Luft-, See- oder Landstreitkräften die zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Massnahmen durchführen. Diese können Demonstrationen, Blockaden und sonstige Einsätze der Luft-, See- oder Landstreitkräfte von Mitgliedern der Vereinten Nationen einschliessen. Glücklicherweise sind solche Interventionen äusserst selten; der Sicherheitsrat hat solche bisher erst in drei Fällen beschlossen (im Koreakrieg 1950-1953, im ersten Golfkrieg 1990-1991 und in Libyen 2011).
In solchen zwar äusserst seltenen, dafür aber umso gravierenderen Fällen, ist der Miteinbezug der Bundesversammlung zu gewährleisten, analog zur längst bestehenden Kompetenz der Bundesversammlung, den Aktivdienst anzuordnen und dafür die Armee oder Teile davon aufzubieten (Art. 173 Abs. 1 lit. d BV). Die Mitwirkung kann in der Form eines einfachen Bundesbeschlusses gemäss Artikel 24 Absatz 3 Parlamentsgesetz (Mitwirkung in der Aussenpolitik) oder gemäss Artikel 29 Absatz 1 (Einzelakt) ergehen, der nicht dem Referendum untersteht. Bei zeitlicher Dringlichkeit kann der Bundesrat überdies jederzeit die Einberufung der Räte zu einer ausserordentlichen Session verlangen (Artikel 151 Absatz 2 BV). Ist dies zeitlich nicht möglich, so hat der Bundesrat immerhin die für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen zu konsultieren (Art. 152 Abs. 3 ParlG).
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Einbezug des Parlaments während des Einsitzes der Schweiz im Sicherheitsrat in den Jahren 2023-2024 wurde im Bericht des Bundesrats vom 11. September 2020 in Erfüllung des Postulats 19.3967 eingehend behandelt. Die Aussenpolitischen Kommissionen (APK) haben die vorgeschlagenen Optionen geprüft und sind 2021 zum Schluss gekommen, dass sie die Mitwirkungsrechte des Parlaments im Rahmen der in der Bundesverfassung vorgesehenen Kompetenzverteilung gewährleisten. Nach Abschluss ihrer Beratungen haben die APK dem Bundesrat die gewünschten Modalitäten des Einbezugs mitgeteilt; der Chef des EDA hat deren vollständige Umsetzung schriftlich zugesichert. Das Parlament wird demnach eng einbezogen und erhält weitgehende Informations- und Konsultationsrechte.
Gemäss Art. 152 Abs. 4 ParlG konsultiert der Bundesrat die Präsidenten der APK bei aussenpolitischen Grundsatzentscheiden, namentlich die Genehmigung einer militärischen Intervention oder die Schaffung neuer Sanktionsregimes durch den Sicherheitsrat. Die Präsidenten der APK können beschliessen, weitere Kommissionsmitglieder innerhalb der Fristen zu konsultieren. Auf Wunsch der APK-S hat das EDA einen Zusatzbericht zur Autorisierung militärischer Interventionen durch den Sicherheitsrat verfasst. Die detaillierte Analyse der drei Fälle, in denen der Sicherheitsrat eine militärische Intervention genehmigte, zeigt, dass für die Konsultation der gesamten APK bei der Verabschiedung solcher Resolutionen nicht genügend Zeit besteht. Entscheide müssen dann sehr schnell getroffen werden, wenn nötig innerhalb von 24 Stunden. Die APK werden über die vorgesehenen Kanäle so rasch als möglich über Entwicklungen informiert, die zu Beschlüssen über ein neues Sanktionsregime oder eine militärische Intervention führen können. Die gewählte Option, in diesen dringenden Fällen die APK-Präsidenten zu konsultieren, ermöglicht es, die aussenpolitische Handlungsfähigkeit mit den in der Bundesverfassung festgelegten Verantwortlichkeiten in Einklang zu bringen. Die in der Motion genannten Optionen würden es der Schweiz nicht ermöglichen, innerhalb der Fristen zu einer Abstimmungsposition zu gelangen.
Als Mitglied des Sicherheitsrats unterliegt die Schweiz gegenüber den Vereinten Nationen keinen zusätzlichen Verpflichtungen. Die UN-Charta verpflichtet nicht, mit Personal zur Umsetzung eines Beschlusses des Sicherheitsrats beizutragen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.