22.3192 · Interpellation · 2022-03-17
Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
Erledigt
Wortlaut
Am neunten Tag nach der Aggression Russlands gegen die Ukraine erklärten EDA und VBS im Dokument "Die Neutralität der Schweiz", die Neutralität sei nicht anwendbar, wenn es zu einem bewaffneten Angriff durch einen anderen Staat kommt. Dann stehe es der Schweiz frei, eine Kooperation mit anderen Staaten zur gemeinsamen Verteidigung einzugehen. Kurz darauf präzisierte der Armeechef in einem Interview: Im Verteidigungsfall würde die Neutralität hinfällig. Dann könnten und müssten wir uns mit anderen Staaten verbünden, allenfalls auch mit der NATO."
1. Sprachen EDA, VBS und Armeechef die Aussage "im Verteidigungsfall werde die Neutralität hinfällig" mit dem Bundesrat ab?
2. Welche politischen, rechtlichen und institutionellen Voraussetzungen bestehen, damit die Schweiz die Neutralität für "hinfällig" erklärt? Wer ist dafür verfassungsrechtlich zuständig?
3. Wird der Bundesrat im angekündigten Zusatzbericht zum Sicherheitspolitischen Bericht klarstellen, welche Rolle die Schweiz in der zukünftigen Sicherheitsordnung Europas einnehmen kann und soll?
4. Klärt der Bundesrat in diesem Zusatzbericht, wie und mit welcher Position die Schweiz zur laufenden Debatte über mehr strategische Autonomie Europas beitragen kann und will?
5. Sorgt der Bundesrat dafür, dass er und nicht bloss das VBS diesen wichtigen Zusatzbericht verantworten?
6. Mit welchen "anderen Staaten" will sich der Armeechef im Verteidigungsfall "verbünden"? Gestützt auf welche Vorabsprachen nimmt er an, dass sich diese mit der Schweiz ebenfalls "verbünden" möchten?
7. Traf der Armeechef entsprechende Vorabsprachen auch mit den USA, ist doch der F-35A autonom gar nicht sinnvoll einsetzbar? Kommen dessen zentrale Fähigkeiten ohne Anbindung an ein Bündnis überhaupt zum Tragen?
8. Worauf stützt der Armeechef seine Annahme, dass im Kriegsfall alle 30 NATO Mitgliedstaaten dem Wunsch der Schweiz zustimmen, einen Angriff auf die Schweiz als "einen Angriff gegen sie alle anzusehen" (Artikel 5 Nordatlantikvertrag)? Klärte er deren Bereitschaft ab, im Kriegsfall gegenüber der Schweiz eine Bündnispflicht einzugehen und fortan zu unserer Verteidigung beizutragen?
9. In der Armeebotschaft 2022 (22.005) heisst es: Offensive Aktionen, in der Folge eines Angriffs auch ausserhalb der Landesgrenze, gehören zu einer aktiv geführten Verteidigungsoperation". Was sagen unsere Nachbarstaaten zu diesen Androhungen?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Im Fall eines bewaffneten Angriffs auf die Schweiz entfallen die neutralitätsrechtlichen Pflichten. Für die Schweiz ist es demnach möglich, die Verteidigung in Zusammenarbeit mit anderen Staaten zu organisieren. Die Aussage des Chefs der Armee gegenüber der Öffentlichkeit ist somit richtig. Sie steht so unter anderem auch in den Sicherheitspolitischen Berichten des Bundesrates. VBS und EDA arbeiten bei Fragen im Zusammenhang mit der Neutralität eng zusammen. Es drängen sich keine besonderen Absprachen innerhalb der Bundesverwaltung auf.
2. Die Neutralität der Schweiz ist selbstgewählt. Die Schweiz hat nie eine völkerrechtliche Verpflichtung zur dauernden Neutralität übernommen. Die Aufgabe der Neutralität steht nicht zur Debatte. Die Neutralität ist in der Bundesverfassung bei den Organkompetenzen der Bundesversammlung (Art. 173 Abs. 1 lit. a) und des Bundesrates (Art. 185 Abs. 1) aufgeführt. Eine Aufgabe müsste in den vorgesehenen Prozessen zur Verfassungsrevision erfolgen.
3.-5. Ausgehend vom Sicherheitspolitischen Bericht 2021 wird das VBS als für die Sicherheitspolitik federführend zuständiges Departement in enger Zusammenarbeit mit anderen Stellen des Bundes, insbesondere den beiden anderen im Sicherheitsausschuss vertretenen Departemente (EDA, EJPD), eine Auswertung des Konflikts vornehmen und diesen Zusatzbericht bis spätestens Ende Jahr vorlegen. Der Zusatzbericht wird sich mit den Erkenntnissen aus dem Krieg befassen und dessen Auswirkungen auf die Sicherheitslage und internationale Sicherheitskooperation in Europa analysieren, ebenso die Möglichkeiten für die Schweiz, sich an entsprechenden Diskussionen und Kooperationen zu beteiligen.
6. Im Fall eines bewaffneten Angriffs auf die Schweiz ist sie aus Optik des Neutralitätsrechts frei, ihre Verteidigung in Zusammenarbeit mit anderen Staaten - beispielsweise den Nachbarstaaten, die meisten davon Nato-Mitglieder - zu organisieren, wenn dies als sinnvoll oder nötig erachtet würde. Das ist ein Recht, aber keine Pflicht. Als neutraler Staat kann die Schweiz hingegen keinem Verteidigungsbündnis angehören und auch keine Absprachen für eine gemeinsame Verteidigung mit anderen Staaten treffen. Die Schweiz kooperiert aber sicherheitspolitisch und militärisch mit anderen Staaten, insbesondere mit ihren Nachbarstaaten, beispielsweise bei Ausbildung, Informationsaustausch und militärischer Friedensförderung und stellt auch die Fähigkeit zur militärischen Zusammenarbeit sicher.
7. Es gibt keine solchen Absprachen. Die Wahl des F-35 erfolgte auf der Grundlage eines umfassenden, objektiven und transparenten Evaluationsverfahrens. Der F-35 erzielte dabei mit deutlichem Abstand den höchsten Gesamtnutzen und gleichzeitig die tiefsten Gesamtkosten. Der F-35 A erfüllt alle Anforderungen für die Aufgaben der Luftwaffe zum Schutz der Bevölkerung vor Bedrohungen aus der Luft und muss dafür nicht im Verbund eingesetzt werden.
8. Es gibt keine solchen Annahmen, zumal die Schweiz als Nicht-Mitglied der Nato keine Verpflichtungen oder Ansprüche hinsichtlich einer kollektiven Verteidigung hat. Es gibt auch keine informellen Vorabsprachen für die Bereitschaft einzelner Nato-Mitglieder.
9. Es gehört zu den normalen Aufgaben jeder Armee, verschiedene Arten von Einsätzen zu planen. Dazu gehören auch die Luftverteidigung und die Unterstützung von Bodentruppen aus der Luft im Fall eines bewaffneten Konflikts. Den Planungen liegen fiktive, generische Situationen zugrunde, die mit der Realität oder Absichten von anderen Staaten nichts zu tun haben.
Antwort des Bundesrates.