22.3411 · Interpellation · 2022-05-09
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Nach Artikel 42 Absatz 3bis Buchstabe a der Verkehrszulassungsverordnung (VZV) benötigen Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer aus dem Ausland, die seit zwölf Monaten in der Schweiz wohnen, einen schweizerischen Führerausweis.
Diese Regel ist durchaus akzeptabel, da es in einigen Ländern einfacher ist, einen Führerausweis zu erhalten als in der Schweiz, die andere Regeln kennt. Diese Regel ermöglicht es, die Verkehrssicherheit in unserem Land zu gewährleisten.
Weniger nachvollziehbar ist jedoch Artikel 29 Absatz 3 VZV, der Folgendes besagt: "Die Kontrollfahrt kann nicht wiederholt werden". Erfahrungen in der Schweiz zeigen nämlich, dass es sich nicht um eine einfache Kontrollfahrt handelt, um zu sehen, ob eine Person ein Fahrzeug führen kann, sondern um eine praktische Prüfung wie bei Fahrschülerinnen oder Fahrschülern. Und bei einer Prüfung kommt immer auch der Faktor Mensch zum Tragen - sei es in Bezug auf die Kandidatin oder den Kandidaten oder auf die Verkehrsexpertin oder den Verkehrsexperten. Es kann also sein, dass eine Person, die sehr gut fahren kann, bei der Kontrollfahrt durchfällt, weil die Verkehrsexpertin oder der Verkehrsexperte oder eine bestimmte Situation ihr Schwierigkeiten bereiten. So etwas kann jeder und jedem passieren, auch Personen wie Ihnen oder mir, die seit Jahren mit einem schweizerischen Führerausweis in der Schweiz fahren.
Natürlich kann eine Beschwerde eingereicht werden, aber wir alle wissen, dass solche Beschwerden nur sehr selten gutgeheissen werden. Es wäre logischer, eine Wiederholung der Kontrollfahrt zuzulassen. Dadurch würde das Problem einer Beurteilung aufgrund der Herkunft einer Person oder besonderer Situationen im Strassenverkehr, die auch noch so erfahrenen Autofahrerinnen und Autofahrern Schwierigkeiten bereiten könnten, vermieden.
Bei Nichtbestehen der Kontrollfahrt muss eine Kandidatin oder ein Kandidat wieder ganz von vorne beginnen, was mit erheblichen Kosten verbunden ist. Es sei daran erinnert, dass das Ziel darin besteht, die Verkehrssicherheit in unserem Land zu gewährleisten. Ausländerinnen und Ausländer können problemlos ein Jahr lang Fahrzeuge führen, bevor sie die Kontrollfahrt absolvieren müssen. Das ist gefährlicher, als eine Person die Kontrollfahrt wiederholen zu lassen.
Deshalb stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:
1. Wie hoch ist die Durchfallquote bei den Kontrollfahrten?
2. Wie hoch ist die Quote der eingereichten Beschwerden, und bei welchem Anteil davon wird den kontrollierten Personen Recht gegeben?
3. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass es bei solchen Kontrollen manchmal zu Voreingenommenheit kommen kann?
4. Ist er bereit, Artikel 29 Absatz 3 VZV zu ändern, um eine einmalige Wiederholung der Kontrollfahrt zu ermöglichen?
Stellungnahme des Bundesrates
1./2. Für die Durchführung der Kontrollfahrt sind die Kantone zuständig. Beschwerden werden im kantonalen Rechtsmittelverfahren behandelt. Der Bund verfügt deshalb über keine Zahlen zur Durchfallquote oder der Anzahl Beschwerden.
3./4. Auf der Kontrollfahrt prüft die Behörde, ob die betroffene Person die schweizerischen Verkehrsregeln kennt und das Motorfahrzeug sicher führen kann (Art. 44 Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51). Die Anforderungen der Kontrollfahrt sind niedriger als jene der Prüfungsfahrt. Die Verkehrsexpertinnen und -experten müssen zudem berücksichtigen, dass die Fahrausbildung nicht in der Schweiz absolviert wurde und möglicherweise länger zurückliegt. Damit die Strassenverkehrsämter die Kontrollfahrt schweizweit einheitlich durchführen und rechtsgleich beurteilen, hat die Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa) im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) eine Richtlinie erlassen (asa.ch/online-bibliothek/richtlinien, Richtlinie 19b).
Das ASTRA kann zudem auf eine Kontrollfahrt verzichten. Voraussetzung dafür ist, dass die Fahrzeugführenden aus Staaten stammen, die an die Ausbildung und Prüfung vergleichbare Anforderungen wie die Schweiz stellen (Art. 150 Abs. 5 Bst. e VZV). Namentlich Führerausweise aus EU-Mitgliedstaaten tauschen die kantonalen Behörden ohne Kontrollfahrt um.
Der Bundesrat lehnt es ab, dass die Kontrollfahrt wiederholt werden kann.
Bei Personen, welche die Kontrollfahrt nicht bestehen, hat die kantonale Behörde ernsthafte Zweifel an deren Fahrkompetenz. Bis zu einer zweiten Kontrollfahrt dürfte sie ihnen somit nicht erlauben, weiterhin unbegleitet ein Motorfahrzeug zu führen. Wer die schweizerischen Verkehrsregeln nicht befolgen oder das Fahrzeug nicht sicher führen kann, muss im Interesse der Verkehrssicherheit die schweizerische Fahrausbildung absolvieren.
In Härtefällen kann die kantonale Behörde immer eine zweite Kontrollfahrt erlauben.
Antwort des Bundesrates.