22.3962 · Motion · 2022-09-21
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundespersonalrecht dahingehend anzupassen, dass der Kündigungsschutz des Bundespersonals die Mindestanforderungen gemäss OR Artikel 334-337 nicht übersteigt.
Begründung
Der weitaus grösste Posten beim Eigenaufwand des Bundes ist der Personalaufwand mit inzwischen über sechs Milliarden Franken jährlich (Rechnung 2021). Kosteneinsparungen beim Bundespersonal sind nötig. Das heutige Bundespersonalrecht verunmöglicht aber jegliche Umstrukturierungen. Bundesangestellte unterliegen dem Bundespersonalrecht und nicht wie andere Arbeitnehmer aus der Privatwirtschaft den Anstellungsbedingungen nach dem Obligationenrecht. Dies erschwert Entlassungen überaus, faktisch werden diese fast verunmöglicht. Die SVP verlangt vor diesem Hintergrund zwingend eine Angleichung des Kündigungsschutzes des Bundespersonals an das Obligationenrecht. Eine Sonderstellung von Bundesangestellten gegenüber allen anderen Arbeitnehmern in der Schweiz ist weder gerechtfertigt noch zeitgemäss.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Infolge der subsidiären Anwendung des Obligationenrechts (OR) (Art. 6 Abs. 2 Bundespersonalgesetz, BPG; SR 172.220.1) kommt für die Angestellten der Bundesverwaltung schon heute in den meisten Bereichen des Personalrechts das private Arbeitsrecht zur Anwendung. Das BPG kennt nur noch dort eigene Regelungen, wo das OR den speziellen Gegebenheiten bei den Bundesangestellten nicht Rechnung tragen kann. Es muss beachtet werden, dass die Bundesverfassung die Kündigungsfreiheit einschränkt. Staatliche Organe sind bei ihrem Handeln an die verfassungsrechtlichen Grundprinzipien gebunden. Insbesondere sind sie verpflichtet, das Gleichbehandlungsgebot und das Willkürverbot zu respektieren. Anders als die privatwirtschaftlichen Arbeitgeber kann der Bund seine Arbeitsverhältnisse nicht nach freiem Ermessen und grundlos auflösen. Er bedarf für jeden Eingriff in Rechtspositionen - also auch für die Auflösung von Arbeitsverhältnissen - von Verfassungsrechts wegen sachlich genügender Gründe. Die Kündigung muss in Form einer Verfügung schriftlich begründet werden. Indes ist auch gestützt auf das Bundespersonalrecht eine Kündigung bei ungenügender Leistung, ungenügendem Verhalten, Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten oder aus anderen sachlichen Gründen nach erfolgloser Mahnung möglich (Art 10 Abs. 3 BPG). Somit ist gleich wie im OR sichergestellt, dass fehlbaren Angestellten ohne grosse Auflagen gekündigt werden kann.
Betreffend die Kündigungsfristen kennt das Bundespersonalrecht nur noch für Monopolberufe, wie beispielsweise beim Grenzwachtkorps oder bei den Berufsmilitär, längere Kündigungsfristen. Diese speziellen Regelungen sind jedoch der besonderen Situation der jeweiligen Personalkategorie geschuldet. Im Übrigen wurden die Kündigungsfristen weitgehend denjenigen des OR angepasst. Auch die Regelungen zur fristlosen Kündigung von Bundesangestellten entsprechen denjenigen des OR.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.