22.4104 · Motion · 2022-09-29
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird gebeten die Grundlagen der Invalidenversicherung so anzupassen, dass einerseits Organisationen der Selbstvertretung in den direkten Genuss von Bundesmitteln kommen und andererseits alle Organisationen, die Finanzmittel erhalten, die Selbstvertretung von Menschen mit Behinderungen in ihren Gremien stärken müssen. Zudem soll der Administrative Aufwand für den Erhalt von geringen Beiträgen gesenkt werden.
Begründung
Artikel 74 (Organisationen der privaten Invalidenhilfe) im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) regelt, dass nur sprachregional oder national tätige Dachorganisationen der privaten Invalidenfachhilfe Beiträge erhalten. Diese Einschränkungen verhindern faktisch, dass die Selbstvertretung von Menschen mit Behinderungen gestärkt und ausgebaut wird.
Nebst den grossen Dachorganisationen leisten auch kleine, selbstvertretende Organisationen von Menschen mit einer Behinderung wertvolle private Leistungen für Menschen mit Behinderungen. Erstere Organisationen werden von der IV gesetzlich geregelt mit Beiträgen unterstützt, letztere erhalten aufgrund ihrer Grösse aktuell keine direkten Beiträge. Die kleineren Organisationen könnten zwar via Unterleistungsverträge indirekt auch von den Beiträgen profitieren, was in der Praxis trotz entsprechender Anweisung des BSV kaum geschieht.
Für kleine, innovative Organisationen von Menschen mit Behinderungen ist es deshalb nicht möglich, auf direktem Wege an öffentliche Beiträge zu gelangen. Ihre Angebote entstehen direkt aus einer Nachfrage von den Betroffenen und sind in der behinderten Community gut verankert. Bei diesen Projekten mangelt es heute an nachhaltiger und gesetzlich geregelter Finanzierung.
Innerhalb der bestehenden Dachorganisationen ist die Selbstvertretung von Menschen mit Behinderungen in den meisten Fällen mangelhaft; gerade in Vorständen und Geschäftsleitungsgremien sind Menschen mit Behinderungen nicht präsent oder untervertreten. Das widerspricht dem Inklusionsgedanken und dem verankerten Recht auf gleichberechtigte Teilhabe, und es verwehrt engagierten Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit, sich als Selbstvertreter*innen professionell weiterzuentwickeln. In den vergangenen Monaten haben Selbstvertreterorganisationen mit diversen politischen Engagements auf sich aufmerksam gemacht und gezeigt, dass sie Verantwortung übernehmen wollen und können. Diese Ressourcen und Erfahrungen müssen genutzt werden.
Inklusion ohne starke Selbstverteterorganisationen ist inkonsequent. Zudem verkennt das Gesetz die heutige Realität und verpasst es, die vorhandenen Fähigkeiten und Engagements von Menschen mit Behinderungen einzubeziehen. Das ist inneffizient und führt zu Leerläufen. Hier braucht es Anpassungen in den Grundlagen.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Die Unterstützung der Invalidenhilfe des Bundes stützt sich auf Artikel 112c Absatz 2 der Bundesverfassung (SR 101), wonach der Bund gesamtschweizerische Bestrebungen zu Gunsten Betagter und Behinderter unterstützt. Die gesetzliche Konkretisierung findet sich insbesondere in Artikel 74 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Diese Norm ist so formuliert, dass nicht nur gesamtschweizerischen, das heisst national tätigen Dachorganisationen der privaten Invalidenfachhilfe Beiträge gewährt werden, sondern auch sprachregional tätigen Dachorganisationen. Dieser breite Rahmen wird genutzt. Gemäss Artikel 16 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG; SR 151.3) beteiligt sich der Bund zudem an gesamtschweizerischen oder sprachregionalen Organisationen, besonders mit Finanzhilfen. Eine darüberhinausgehende Anpassung auf Gesetzesebene, so dass Beiträge auch an kleinere als sprachregionale Organisationen direkt zu gewähren seien, sprengt den verfassungsrechtlichen Rahmen.
Der Bundesrat anerkennt die mit der Motion gewünschte Förderung der Selbstvertretung von Menschen mit Behinderungen und unterstützt sie bereits heute im vorgegebenen rechtlichen Rahmen über die Subventionsbestimmungen für die Finanzhilfen: Die verstärkte Selbstvertretung ist in den Vertragsbestimmungen verankert, die Vertragsnehmenden sind in der Pflicht, die Inklusion zu fördern sowie konkret offene Stellen in allen Ebenen ihrer Organisation nach Möglichkeit mit Menschen mit einer Behinderung zu besetzen.
Auf die neue Vertragsperiode 2024-27 hin ist zudem vorgesehen, die Selbstvertretung weiter zu stärken, indem wichtige Grundsätze im Kreisschreiben künftig noch expliziter festgehalten werden: So wird stärker betont werden, dass die subventionierten Dachorganisationen der privaten Behindertenhilfe ihre Leistungen priorisieren, eine gezieltere Ausrichtung auf die Inklusion anstreben und in der eigenen Organisation Menschen mit Behinderungen Raum geben, sich direkt einzubringen. Diese Optimierung wurde zusammen mit Vertretern und Vertreterinnen der Behindertenorganisationen erarbeitet. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass damit die regulatorischen Grundlagen zur Selbstvertretung ausreichend präzisiert werden. Nun ist es Sache der Dachorganisationen, die Selbstvertretung von Menschen mit Behinderungen auch sicherzustellen.
Der administrative Aufwand wird auf jede Vertragsperiode hin geprüft, kritisch hinterfragt und wo möglich und sinnvoll werden Vereinfachungen umgesetzt. Das relativ detaillierte Reporting ist jedoch notwendig, um den gesetzlichen Auftrag (Überprüfung der Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der Leistungen) erfüllen zu können. Der Aufwand für dieses Reporting wäre für kleinere Organisationen fast nicht zu bewältigen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.