Lexipedia

22.4196 · Motion · 2022-09-30

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, für mehr Transparenz im Palmölgeschäft zu sorgen und die Pflicht zur Deklaration von Palm(kern)öl und seinen Derivaten und Fraktionen auf Non-Food Produkte auszuweiten.

Begründung

Palmöl ist aufgrund seines ökologisch problematischen Anbaus ein umstrittenes Agrarprodukt. Sein Anbau ist hauptursächlich für die Regenwaldzerstörung - insbesondere in Malaysia und Indonesien, wo 85 Prozent des Öls hergestellt werden.

Konsumenten und Konsumentinnen sollten wissen dürfen, was sich in den Produkten des täglichen Bedarfs befindet und auf dieser Grundlage frei wählen, ob sie ein Produkt mit Palmöl (bzw. Palmkernöl und seine Derivate und Fraktionen) kaufen wollen. Mit der freien Wahl ist es auch möglich, die Herstellung positiv zu beeinflussen.

Die Schweiz kennt seit 2016 eine Deklarationspflicht von Palmöl bei Lebensmitteln. Viele Konsumentinnen und Konsumenten entscheiden sich seither bewusst gegen Palmöl in Lebensmitteln, was für den sinkenden Schweizer Palmölimport mitverantwortlich ist.

In Pflege-, Kosmetik-, Putz- und Waschmitteln fehlt eine solche Deklarationspflicht jedoch. Konsumentinnen und Konsumenten wissen nicht, ob ein Duschgel oder Shampoo Palmöl enthält oder nicht.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die Deklarationspflicht von Palmöl bei Lebensmitteln wurde 2014 von den europäischen Kennzeichnungsvorschriften (Verordnung der EU Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel) ins Schweizerische Recht übernommen.

Kosmetika und ihre Bestandteile sind in der Schweiz im Lebensmittelrecht geregelt (LMG; SR 817.0). Die Kennzeichnungsanforderungen sind mit jenen der EU harmonisiert. Alle Bestandteile von kosmetischen Mitteln sind gemäss den geltenden rechtlichen Anforderungen schon heute deklarationspflichtig. In seltenen Fällen ist jedoch nicht immer ersichtlich, ob die Stoffe ursprünglich aus Palmöl hergestellt worden sein könnten (z.B. beim Bestandteil "Cetearyl Alcohol", der für die Regulierung der Viskosität eingesetzt wird).

Die Anforderungen an die Kennzeichnung von Wasch- und Reinigungsmitteln sind gestützt auf das Chemikaliengesetz (ChemG; SR 813.1) und das Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01) in der Chemikalienverordnung (ChemV; SR 813.11) und in den Anhängen der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV; SR 814.81) geregelt. Diese Bestimmungen sind mit dem EU-Recht harmonisiert und sehen keine Pflicht zur Angabe von Palmöl oder Palmkernöl in der Produktkennzeichnung vor.

Die Europäische Kommission hat in ihren Beschlüssen zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Wasch- und Reinigungsmittel, Kosmetika und Tierpflegeprodukte unter anderem auch Kriterien für die nachhaltige Beschaffung von Palmöl, Palmkernöl und ihren Derivaten festgelegt. Konsumentinnen und Konsumenten haben somit die Möglichkeit, Produkte zu bevorzugen, die nachweislich Palmöl-Produkte aus zertifizierter nachhaltiger Produktion enthalten, indem sie ein Produkt mit dem freiwillig verwendeten EU-Umweltzeichen wählen.

Eine einseitig von der Schweiz verlangte Deklaration von Palmöl, Palmkernöl und ihren Derivaten auf Non-Food-Produkten würde zu unverhältnismässigen technischen Handelshemmnissen führen und stünde als unnötiges Hemmnis für den internationalen Handel in einem Spannungsverhältnis mit den Welthandelsorganisations-rechtlichen Verpflichtungen der Schweiz. Daher lehnt der Bundesrat eine solche Deklarationspflicht für Kosmetika, Wasch- und Reinigungsmittel ab.

Eine freiwillige Positivdeklaration durch die Hersteller (z.B. "ohne Palmöl hergestellt") ist bereits möglich und stellt eine bessere Lösung dar.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.