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22.4281 · Interpellation · 2022-11-28

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:

- Hat der Staatsvertrag aus dem Jahr 1934 zwischen der Schweiz und dem persischen Kaiserreich nach wie vor rechtliche Gültigkeit?

- Ist es so, dass gemäss Staatsvertrag in Scheidungsfällen von iranischen Staatsangehörigen das iranische Familienrecht zu Anwendung kommen kann?

- Wie viele Fälle gibt es in der Schweiz wo Scheidungsfälle nach iranischem Familienrecht behandelt werden?

- In welchen Fällen wird vom iranischen ZGB abgewichen wie es gemäss "ordre public"-Ausnahmeklausel ("der in der Schweiz bestehenden Ordnung Rechnung zu tragen", BBI 1934 157, 160 08,1129) möglich ist?

- Wie schätzt der Bundesrat die Rechtssicherheit insbesondere für betroffene iranische Frauen ein, die vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen im Iran in der Schweiz ein Scheidungsgesuch einreichen wollen?

- Welche Interessen stehen einer Kündigung des Staatsvertrages entgegen?

- Ist der Bundesrat bereit eine Kündigung dieses Staatsvertrags mit dem Iran zur prüfen um die Rechtssicherheit für Menschen iranischer Herkunft in der Schweiz zu stärken?

Begründung

Es gibt einen Staatsvertrag aus dem Jahr 1934 zwischen der Schweiz und dem damaligen persischen Kaiserreich, dem heutigen Iran. Dieser Staatsvertrag sieht u.a.folgendes vor: "In bezug auf das Personen Familien- und Erbrecht bleiben die Angehörigen jedes der hohen vertragschliessenden Teile im Gebiete des andern Teils den Vorschriften ihrer Heimatgesetzgebung unterworfen."

https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/51/415_427_511/de

So gilt in der Schweiz u.a. der Artikel 1169 des iranischen ZGB. Wonach im Falle einer Scheidung, welche nur vom Vater beantragt werden kann, folgendes formuliert ist: "Der Mutter steht die Sorge über die Kinder beiderlei Geschlechts während der zwei ersten Lebensjahre zu, danach, und zwar bis zur Erreichung des Alters von sieben Jahren, nur noch über die Mädchen. Dem Vater ist die Sorge zugewiesen über die männlichen Kinder vom zweiten Lebensjahr an und über die weiblichen Kinder nach Vollendung des siebten Altersjahres."

Stellungnahme des Bundesrates

1. Das Niederlassungsabkommen zwischen der Schweiz und der heutigen Islamischen Republik Iran (SR 0.142.114.362) ist nach wie vor in Kraft.

2. In Scheidungsfällen zwischen iranischen Staatsangehörigen vor Schweizer Gerichten kann das iranische Familienrecht zur Anwendung kommen, sofern es nicht dem Ordre public widerspricht.

3. Bei wie vielen Scheidungsfällen iranisches Recht zur Anwendung kommt, ist nicht bekannt.

4. Die Anwendung ausländischen Rechts ist ausgeschlossen, wenn das Ergebnis das Schweizer Rechtsgefühl in unerträglicher Weise verletzen würde. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn das Sorgerecht eines Kindes ohne Beurteilung der tatsächlichen Situation an den Vater übertragen wird. Dies wäre nicht mit dem Ordre public vereinbar, weil es das Kindeswohl nicht berücksichtigt.

5. Bei einer Scheidung kommt gemäss dem Abkommen das Heimatrecht zur Anwendung. Führt die Anwendung des Heimatrechts zu einem Ergebnis, das mit dem Ordre public unvereinbar ist, wird es nicht angewendet. Der Vorbehalt des Ordre public gilt bei jeder Anwendung ausländischen Rechts. Die Rechtssicherheit wird dadurch nicht beeinträchtigt.

6. Das Niederlassungsabkommen mit dem Iran hat einen breiten Anwendungsbereich: Es enthält nicht nur Bestimmungen zum Personen-, Familien- und Erbrecht, sondern auch zur Niederlassungs- und Reisefreiheit, zum Recht auf Arbeitsausübung, zum Vermögensschutz, zur Anerkennung juristischer Personen, zur Meistbegünstigung in Steuer- und Abgabensachen, zur Handels- und Gewerbefreiheit, zu Verfahrensgarantien im Strafrecht, sowie zum Grundstückerwerb. Es kann sowohl für Iranerinnen und Iraner in der Schweiz als auch für Schweizerinnen und Schweizer im Iran relevant sein. Vor einer Kündigung muss deshalb vertieft abgeklärt werden, welche rechtliche und politische Relevanz das Abkommen heute hat.

7. Der Bundesrat ist bereit, die aktuelle Relevanz des Niederlassungsabkommens mit dem Iran zu prüfen.

Antwort des Bundesrates.