22.470 · Parlamentarische Initiative · 2022-09-29
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Artikel 9 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung soll in der Weise geändert werden, dass ausländische Kinder, die im Ausland geboren sind oder invalid wurden und in der Schweiz leben, Anspruch auf Leistungen haben, insbesondere auf Eingliederungsmassnahmen.
Begründung
Zurzeit benachteiligt die Invalidenversicherung (IV) Kinder mit Migrationshintergrund mit einer Behinderung. Kinder und Jugendliche unter 20 Jahren, die nicht Staatsangehörige eines EU oder EFTA Mitgliedstaates sind, müssen in der Schweiz geboren oder in der Schweiz geborenen Kindern gleichgestellt sein, um die Leistungen der IV, wie zum Beispiel die Hilflosenentschädigung, den Assistenzbeitrag oder Eingliederungsmassnahmen, beanspruchen zu können. Sie können zwar trotzdem gewisse Hilfen, die über Bundesbeiträge an Organisationen der privaten Behindertenhilfe finanziert werden, in Anspruch nehmen, aber da die Finanzhilfen auf Kantonsebene geregelt werden, gibt es eine Ungleichbehandlung zwischen den Kantonen. Je nach Aufenthaltsort erhalten daher gewisse Kinder eine Grundunterstützung (medizinische Leistungen, Transport), während andere Zugang zu vielfältigerer Unterstützung, wie etwa bedürfnisgerechter Freizeitgestaltung, haben. Diese Ungleichbehandlung hat negative Auswirkungen, denn sie erschwert die Integration ausländischer Staatsangehöriger, die in der Schweiz ansässig sind, deren Kind aber vor der Ankunft in der Schweiz invalid geboren ist oder invalid wurde, und die daher die Leistungen der IV nicht vollumfänglich in Anspruch nehmen können. Dieser Umstand schafft also administrative Hürden für die Eltern und verbaut die berufliche und persönliche Zukunft ihrer Kinder.
Diese parlamentarische Initiative setzt dieser Ungleichbehandlung zwischen Kindern ausländischer Staatsangehöriger, die in der Schweiz geboren sind, und Kindern ausländischer Staatsangehöriger, die im Ausland geboren sind, ein Ende.
Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung:
Art. 9 Abs. 3 Versicherungsmässige Voraussetzungen (3. Kapitel, Abschnitt C "Eingliederungsmassnahmen und Taggelder")
Ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben, haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn sie selbst die Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 2 erfüllen oder wenn:
a. ihr Vater oder ihre Mutter, falls sie ausländische Staatsangehörige sind, bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben; und
b. (neu)
sie selbst in der Schweiz invalid geboren sind oder sich bei Eintritt der Invalidität seit mindestens einem Jahr oder seit der Geburt ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben. Den in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt sind Kinder mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die im Ausland invalid geboren sind oder im Ausland invalid wurden. Der Bundesrat regelt, in welchem Umfang die Invalidenversicherung die Kosten zu übernehmen hat, die sich im Ausland wegen der Invalidität ergeben.