23.3234 · Motion · 2023-03-16
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die Frist von Artikel 17d Absatz 3 CO2-VO von 6 auf 3 Monate zu senken. Die Anpassung beendet die doppelte Besteuerung junger Occasionsfahrzeuge und beseitigt die Benachteiligung der Schweizer Importeure/Konsumenten gegenüber dem europäischen Markt durch eine Rechtsangleichung.
Begründung
Das Umweltschutzziel wird nicht beeinflusst, da die seit 2018 auch in der EU zu entrichtende CO2-Steuer bei der erstmaligen Inverkehrsetzung bereits abgerechnet wurde. Laut CO2-Gesetz sollen Neuwagen - im Unterschied zu Gebrauchtfahrzeugen - besteuert werden. In der Verordnung wurden indes auch Gebrauchtwagen von bis 6 Monaten als Neuwagen qualifiziert. Dies bedeutet, dass nur Gebrauchtfahrzeuge, die vor mehr als 6 Monaten vor der Zollanmeldung in der Schweiz im Ausland zugelassen worden sind, keine CO2-Abgaben in der Schweiz zu entrichten haben. Ein seit 2012 implementiertes Monitoring überprüft Ungleichbehandlungen zwischen Direktimporten (DI; durch Schweizer Bürger) und Parallelimporten (PI; durch Schweizer Händler) sowie Einfuhren von Generalimporteuren (GI) und mögliche Missbräuche. Eine dem Monitoring zugeführte wissenschaftliche Studie der ZHAW kam zum Schluss, dass es keine nennenswerten Umgehungen gab und eine Reduktion der Frist zu prüfen ist. Die 6-monatige Frist ist in jeder Beziehung überholt:
- Wettbewerbsverzerrung: Die Doppelbesteuerung von Fahrzeugen, die jünger als 6 Monate sind, führen zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung zwischen DI/PI und GI. Als Folge davon verloren die DI/PI Marktanteile von rund 60 Prozent. Denn die Besteuerungsfrist schützt die ausländisch beherrschten GI vor Importkonkurrenz.
- Preissteigerung: Der durch die 6-Monatsfrist beschränkte Importwettbewerb treibt die Preise zum Nachteil der Schweizer Konsumenten in die Höhe; seit 2014 ist der sogenannte Schweizer Zuschlag wieder en vogue, die Preise stiegen um über 30 Prozent.
- Keine Missbräuche: Der einzige mögliche Grund für die 6-Monatsfrist, nämlich ein theoretisches Missbrauchspotential, hat sich bisher im Monitoring als unbegründet erwiesen, die Zunahme der über 6-monatigen Zulassungen lag im Promillebereich aller Zulassungen.
Dass die Doppelbesteuerung Tatsache ist, beweist u.a. die CO2-Sanktion der VW-Group in der EU im Jahr 2020. Zum Abbau von Wettbewerbsverzerrungen und zur Verhinderung von Doppelbesteuerungen ist die Frist auf 3 Monate zu harmonisieren.
(Neueinreichung der Motion 20.4221)
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
In den vergangenen Jahren haben in der EU einzig einige wenige Hersteller, die mehrheitlich im Luxussegment tätig sind, ihre CO2-Ziele verpasst und hatten entsprechende Sanktionen zu entrichten. Die überwiegende Mehrheit der Hersteller in der EU war nicht sanktionspflichtig. Die in der Motion vorgebrachte "Doppelbesteuerung" stellt daher eine Ausnahme dar, die kaum Auswirkungen auf Fahrzeugpreise in der Schweiz hat.
Eine Kürzung der Frist würde die CO2-Emissionsvorschriften unterlaufen und den Grossteil aller Importeure benachteiligen, die der Regelung unterstellte Fahrzeuge einführen. Das Monitoring der CO2-Emissionsvorschriften des Bundesamtes für Energie (BFE) zeigt regelmässig, dass der Anteil an emissionsstarken Fahrzeugen, die nach einer Erstzulassung im Ausland erst nach Abwarten der Sechs-Monats-Frist in die Schweiz importiert werden, deutlich erhöht ist. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) schlägt daher eine Anpassung von Artikel 17d der CO2-Verordnung (SR 641.711) vor. Fahrzeuge sollen neu auch von sechs bis zwölf Monate nach einer Erstzulassung im Ausland unter die Regelung fallen, wenn sie beim Import eine Fahrleistung von weniger als 5000 km aufweisen. Durchschnittlich genutzte Occasionsfahrzeuge aus dem Ausland sind davon nicht betroffen, da sie nach sechs Monaten deutlich über der Schwelle von 5000 km liegen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.